Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Steuerhinterziehung mit Einziehung dritter Steuern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 474/73
Datum
14.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, weil er Mineralölsteuern der Abnehmer nicht an das Finanzamt abführte und hierdurch einen hohen Steuervorteil (588.040,60 DM) erzielte. Die Revision beanstandete den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision: Die Kammer durfte die Tat als besonders schwerwiegend im Rahmen der Strafzumessung werten. Die Berücksichtigung der Höhe der hinterzogenen Steuer und des Gewinns aus der Einziehung von Drittersteuern sei rechtsfehlerfrei und keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstufung einer Steuerhinterziehung als ‚besonders schwerer Fall‘ rechtfertigt zwar keinen erhöhten Strafrahmen, erlaubt der Strafkammer jedoch, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bei der Strafzumessung besonders zu gewichten; hierbei kann insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuer berücksichtigt werden.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände herangezogen werden, in denen der Täter durch Handel oder Vertrieb den von Dritten getragenen Steueranteil sich verschafft und diesen Vorteil als Gewinn realisiert; dies stellt nicht bereits eine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen i.S. von § 13 Abs. 3 StGB dar, sofern die Tat auch anders denkbar ist.

3

Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Steuervorteil, der dem Täter unmittelbar zugutekommt, ist als tatbezogener Vermögensvorteil zu werten und kann die Strafe verschärfen.

4

Die Revision gegen den Strafausspruch ist unbegründet, wenn die Strafkammer ihre Würdigung des Unrechts- und Schuldgehalts schlüssig darlegt und keine wesentlichen Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 14. Mai 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 474/73

in der Strafsache gegen den Kaufmann Georg aus █████████, dort geboren am █ 1924, wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Mai 1973 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine auf den Strafausspruch beschränkte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht bezeichnet das Verhalten des Angeklagten als „einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung“ wegen der Höhe der hinterzogenen Steuer, aber auch deshalb, weil er nicht nur seiner Steuerzahlungspflicht ausgewichen sei, sondern durch sein Verhalten bewirkt habe, dass „die von zahlreichen dritten Personen aufgebrachten, verhältnismäßig hohen Mineralölsteuern für Dieselkraftstoff nicht an das Finanzamt bezahlt wurden, sondern in die eigene Tasche des Angeklagten geflossen sind.“

Ein erhöhter Strafrahmen für einen besonders schweren Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen. Jedoch ist diese Bezeichnung nicht im technischen Sinne, sondern dahin zu verstehen, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach Unrechts- und Schuldgehalt als besonders schwerwiegend angesehen hat. Hierbei durfte die Höhe der hinterzogenen Steuer (588.040,60 DM) berücksichtigt werden. Auch die weitere Begründung ist rechtsfehlerfrei. Nach den Feststellungen haben die „dritten Personen“, d. h. die Abnehmer des Angeklagten, für den Dieselkraftstoff ersichtlich einen Preis bezahlt, der mit der höheren für Dieselöl maßgeblichen Steuer belastet war. Diesen Steueranteil führte der Angeklagte nicht an das Finanzamt ab, obwohl er zur Anzeige wegen der „Verdieselung“ verpflichtet gewesen wäre und nach Wegfall der Steuervergünstigung den Differenzbetrag zwischen der niedrigeren Heizölsteuer und der höheren Mineralölsteuer für Dieselkraftstoff hätte entrichten müssen. Der zu Unrecht in Anspruch genommene Steuervorteil bildete den Gewinn des Angeklagten.

Diese besondere Sachgestaltung durfte das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es lag darin keine Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 13 Abs. 3 StGB), wie die Revision meint. Denn eine Steuerhinterziehung wäre auch in der Form denkbar gewesen, dass der Angeklagte Heizöl für sich selbst als Dieselkraftstoff verbraucht hätte. Wenn er in der geschilderten Weise einen umfangreichen Handel damit trieb und dadurch die von den Käufern aufgebrachte erhöhte Mineralölsteuer an sich brachte, so durfte die Strafkammer sein Verhalten als besonders strafwürdig ansehen.

Was die Revision sonst gegen den Strafausspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Rechtsmittel war daher entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

PikartPfeifferWoesner
LoesdauZipfel
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