Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Übergangsrecht aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 474/69
- Datum
- 14.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Änderungen des Strafrahmens durch Übergangsvorschriften haben bei der Bemessung der Strafe zu beachten, andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist bei Anwendung des Übergangsrechts eine geringere Strafandrohung oder abweichende Strafzumessung vorgesehen, hat das Strafgericht dies bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Rechtsfolgen ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. § 23 StGB in der Übergangsfassung) zu erörtern, soweit die Übergangsvorschriften dies nahelegen.
Bei Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung kann eine doppelte Ermäßigung der Strafe nach § 44 StGB in Betracht kommen und ist insoweit vom Gericht zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 14. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 474/69
in der Strafsache gegen den Baggerführer Armin G. aus ████, geboren am █████ in ██
Sachbezeichnung: u. a. wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. November 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Mai 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 1. StrRG ist Fremdabtreibung (§ 218 Abs. 2 der Übergangsfassung) grundsätzlich mit Gefängnis und nur noch in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Die Strafkammer ist jedoch bei Bemessung der Strafe noch von der alten Strafrahmenbestimmung ausgegangen (vgl. UA S. 14). Im Übrigen ist mindestens die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen (§ 23 StGB in der Übergangsfassung des Art. 106 Abs. Nr. 11 1. StrRG).
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung eine doppelte Ermäßigung der Strafe nach § 44 StGB möglich ist; das bisherige Urteil (UA S. 14) sagt das nicht ausdrücklich.
Pikart Hübner Mühl Zipfel Pfeiffer v. d. T.