Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Widersprüchen und Unklarheiten bei Verurteilung wegen aktiver Bestechung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 474/60
Datum
08.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zahlte dem Sachbearbeiter mehrmals Geld im Zusammenhang mit einem Entschädigungsantrag und wurde vom Landgericht wegen aktiver Bestechung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen zur Höhe der Zahlungen widersprüchlich waren und nicht hinreichend zwischen früheren und nachträglichen Leistungen unterschieden wurde. Weiter fehlte eine klare Feststellung, ob Zahlungen als Reisekostenerstattung oder als Zweckzuwendung zur Veranlassung pflichtwidrigen Handelns zu werten sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 333 StGB setzt voraus, dass die vom Täter erstrebte Gegenleistung in der Zukunft liegt; nachträgliche Zahlungen begründen den Tatbestand nur, wenn zuvor ein entsprechendes Versprechen gegeben wurde.

2

Widersprüchliche oder unzureichend bezifferte Feststellungen über die Höhe von Zuwendungen verstoßen gegen den Grundsatz in dubio pro reo; das Gericht hat zugunsten des Angeklagten die verbindliche, niedrigste konkret festgestellte Summe zugrunde zu legen.

3

Eine bloße Erstattung tatsächlicher Aufwendungen (z. B. Reisekosten) ist regelmäßig kein "Vorteil" im Sinne des § 333 StGB und rechtfertigt ohne weitere Anhaltspunkte keinen Bestechungsvorwurf.

4

Zwischen einer legitimen Vergütung für eine sachliche Dienstleistung (z. B. Ausarbeitung eines Antrags) und einer Bestechungszuwendung ist zu unterscheiden; erst die Absicht, dadurch das pflichtwidrige dienstliche Verhalten des Vorteilsnehmers zu bewirken, erfüllt den Tatbestand des § 333 StGB.

5

Für die Prüfung des Vorsatzes nach § 333 StGB kommt es auf die Vorstellung des Vorteilsgebers an, nicht auf die Erkenntnis des Vorteilsnehmers; maßgeblich ist, ob der Geber im Bewusstsein handelte, die Zuwendung werde als Gegenleistung für pflichtwidriges Handeln verstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 5. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Hubert E aus ███, dort geboren am 1930, wegen aktiver Bestechung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof als ██ der Verhandlung, ████████████████ beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der durch Verschulden des Fahrers eines amerikanischen Lastwagens einen Unfall mit seinem Lastzug erlitten hatte, beantragte beim Landesentschädigungsamt Koblenz Ersatz dieses Schadens. Der mit der Bearbeitung des Schadensfalles befasste Sachbearbeiter ██ ███ des Entschädigungsamts drängte dem Angeklagten seine Hilfe bei der Abfassung des Entschädigungsantrags auf und nahm bei verschiedenen Anlässen von dem Angeklagten Geldbeträge an.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I. Nach den Feststellungen hat ███ einmal 50 DM, einmal 200 oder 300 DM und einmal 150 bis 200 DM erhalten. Andererseits sagt das Landgericht, der Angeklagte habe dem Angestellten ██ in drei Zahlungen 700 DM zukommen lassen. Diesen Betrag hat es auch, wenn man den Ausführungen auf Seite 7 UA folgt, als Geschenk im Sinne des § 333 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt. Darin liegt ein sachlicher Widerspruch und zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten, denn die vom Angeklagten geleisteten Zahlungen beliefen sich, wenn man die drei im Urteil angegebenen Einzelbeträge zusammenrechnet, auf höchstens 550, mindestens 400 DM. Allenfalls von diesem Mindestbetrag hätte das Landgericht ausgehen dürfen, wenn es daran festhielt, dass der angenommene Gesamtbetrag in drei Einzelbeträgen gezahlt wurde, und wenn es diese drei Beträge vorher einzeln bezifferte.

II. Die Handlung, welche beim Tatbestand des § 333 StGB als Gegenleistung für die Geschenke oder sonstigen Vorteile vom Täter erwartet wird, muss in der Zukunft liegen (RGSt 19, 206, 208; 62, 92, 96, 98). Ein weiterer sachlicher Mangel des Urteils liegt deshalb darin, dass das Landgericht die Verurteilung auch auf die letzte der drei Zahlungen (150 bis 200 DM) gestützt hat, obwohl diese erst geleistet wurde, nachdem die Entschädigung bewilligt und zur Auszahlung an den Angeklagten angewiesen war, und obwohl jede Feststellung darüber fehlt, dass der Angeklagte vorher eine solche Belohnung versprochen hatte.

III. Soweit das Landgericht die Verurteilung auf die Hingabe der ersten 50 DM stützt, begegnet seine Entscheidung schon deshalb Bedenken, weil es sich nicht dazu äußert, ob dieser Betrag, was nahe liegt, in etwa den Unkosten der Reise des Angestellten ██████ von Koblenz nach Herxheim und zurück entsprach. Sollte es sich so verhalten haben und sollte deshalb der Angeklagte nur einen Ersatz von Reisekosten geleistet haben, die ihm selbst bei einer (durch den Besuch ██ ersparten) Reise nach Koblenz entstanden wären, so würde es schon fernliegen, überhaupt von der Gewährung eines Vorteils zu sprechen, erst recht aber, dass der Angeklagte diese Zahlung in dem Bewusstsein leistete, ██ ███ ein Geschenk zu machen oder einen sonstigen Vorteil zuzuwenden.

IV. Darüber lassen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite nicht erkennen, ob sie sich mit einer zutreffenden Auffassung des Tatbestands der aktiven Bestechung verbinden. Eine Bestechung würde im gegebenen Fall zu bejahen sein, wenn die Zuwendung an ██ nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten in erkennbarer Weise darauf abzielte, dass ██ sich bei der Vorbereitung der Entscheidung des Entschädigungsamts von Rücksichten auf die Geldzuwendung leiten lassen sollte, sei es, dass nun die Erwartung des Angeklagten dahin ging, ██ werde mit Rücksicht auf die Zuwendung eine höhere Entschädigungssumme vorschlagen, oder dass er werde eine vielleicht bestimmte sonst beachtete Kautelen außer Acht lassende oder rein durch die Zeitfolge der Behandlung anderen Antragstellern nachteilige Erledigung der Sache bewirken.

Mit diesen Erfordernissen steht es nicht in Einklang, wenn das Landgericht im Zusammenhang mit seinen Erörterungen zur inneren Tatseite sagt, der Angeklagte habe dadurch, dass er sich den Antrag von ████ ausarbeiten ließ, einen Anwalt ersparen und – so kann es jedenfalls verstanden werden – durch den von ██ aufgesetzten sachgerechten Antrag eine möglichst hohe Entschädigungssumme erhalten und eine rasche Erledigung herbeiführen wollen. Verhielt es sich nämlich nur so, dann wäre die Zuwendung lediglich ein Entgelt für die Leistung ██ bei der Abfassung des Antrags gewesen und ein Sachverhalt gegeben, der für sich allein die Anwendung des § 333 StGB nicht rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 125). Nur wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte über dieses Ziel hinaus mit seiner Geldzahlung noch den weiteren Zweck verfolgte, ███████ auch bei der dienstlichen Bearbeitung des Antrags in der oben gekennzeichneten Weise zu pflichtwidrigem Verhalten zu bestimmen, wäre der Tatbestand des § 333 StGB zu bejahen. Das hat das Landgericht anscheinend nicht auseinandergehalten.

V. Nach alledem musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Diese wird bei ihrer neuen Entscheidung das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des 2. Strafsenats vom 25. Juli 1960 – 2 StR 91/60 zu beachten haben, das sich mit den (vielfach missverstandenen) Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 74, 251 und 77, 75 auseinandersetzt. In diesem Urteil wird auch ausdrücklich betont, dass es beim Tatbestand des § 333 StGB nicht darauf ankommt, ob der Vorteilsnehmer den Zweck des Geschenks erkannt hatte, sondern allein darauf, ob der Vorteilsgeber mit der Vorstellung handelte, der Vorteilsnehmer werde den vom Geber angestrebten Zweck der Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung als Gegenleistung für das Geschenk erkennen. Die Strafkammer wird weiter berücksichtigen müssen, dass es nicht genügt, wenn der Vorteilsgeber sich lediglich das allgemeine Wohlverhalten des Beamten sichern will (vgl. RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110; BGH 3 StR 29/50), und dass, wie schon aus BGH 6 StR 608/51 vom 25. Juni 1953 hervorgeht, eine schnelle Bearbeitung nur dann pflichtwidrig ist, wenn besondere Umstände hinzutreten (RGSt 56, 366, 368; BGH 1 StR 102/59 vom 22. September 1959).

Sollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, dass die letzte Zahlung, ohne vorher versprochen worden zu sein, erst nach Vornahme der Amtshandlung geleistet wurde, so könnte darauf, wie oben unter II ausgeführt, zwar eine Verurteilung nicht gestützt werden. Doch wäre das Landgericht nicht gehindert, diese spätere Leistung bei der Beantwortung der Beweisfrage zu berücksichtigen, ob der Angeklagte mit der früheren Zahlung nur die Hilfe bei der Antragstellung honorieren oder darüber hinaus auf die Sachentscheidung selbst im Sinne der Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung einwirken wollte.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
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