BGH: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Betrug, Unterschlagung und Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 474/56
- Datum
- 27.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) sind sowohl eine Täuschungshandlung als auch ein nachgewiesener Vermögensschaden des Geschädigten festzustellen; bloße Bestellungen ohne Feststellungen zu Täuschung oder Schaden genügen nicht.
Vorsatz setzt die Billigung des eingetretenen Erfolgs voraus; wer lediglich darauf vertraut, dass der als möglich erkannte Erfolg nicht eintreten werde, handelt nur fahrlässig und nicht vorsätzlich.
Wird nicht festgestellt, dass weitergegebene Sachen nicht zu den zuvor rechtswidrig Erlangten gehören, kann die Weitergabe als straflose Nachtat zu beurteilen sein und nicht als eigenständige Unterschlagung.
Eine Verurteilung wegen Verletzung handelsrechtlicher Buchführungspflichten setzt voraus, dass die einschlägigen Voraussetzungen (z. B. Vollkaufmann nach § 38 HGB) und die Unübersichtlichkeit der Bücher sowie die innere Tatseite hinreichend festgestellt sind.
Die Feststellung eines Ehrenrechtsverlusts ist an die rechtskräftige Bemessung der Gesamtstrafe gebunden; wird die Gesamtstrafe aufgehoben, ist auch über den Ehrenrechtsverlust erneut zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 27. August 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Horst ██ ██ aus ███, geboren am ████████ 1925 in ████, wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herleiner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ ███ bei der Verkündung, als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. August 1956 mit den Feststellungen in den Fällen II 1 bis 4, 7 und 9 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und den Ehrenrechtsverlust aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott, wegen Betrugs in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Die Verfahrensrügen sind allerdings offensichtlich unbegründet. Jedoch hat die Sachbeschwerde in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zu der Verurteilung wegen Betrugs gegenüber der ███ Bank (Fall II 1 des Urteils) ist ein Vermögensschaden nicht dargetan. Der Angeklagte hatte der Bank zur Sicherheit für eine Teilleistung von 1.085,— DM auf ein Aufbaudarlehen seinen Hauptentschädigungsanspruch als Vertriebener abgetreten, eine selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Ehefrau beigebracht und eine Reihe von Gegenständen im angeblichen Wert von 1.062,— DM übereignet, die er aber überhaupt nicht besaß. Die Strafkammer nimmt deshalb an, dass die Bank statt der erwarteten vollwertigen Sicherheit nur eine unzureichende Sicherstellung erhalten habe. Sie folgert dies auch daraus, dass sich die Bank später noch den Entschädigungsanspruch der Mutter des Angeklagten abtreten ließ. Damit ist ein Vermögensschaden der Bank nicht nachgewiesen. Das Urteil erörtert nicht die Höhe des Hauptentschädigungsanspruchs des Angeklagten. Nach der Sachlage ist es nicht ausgeschlossen, dass dieser Anspruch allein bereits das Darlehen deckte. Das Urteil stellt auch nicht fest, dass die Bürgschaft der Ehefrau des Angeklagten wertlos gewesen sei. Es fehlt deshalb an dem Nachweis, dass der Rückzahlungsanspruch der Bank gefährdet war.
Zur inneren Tatseite, insbesondere zum Schädigungsvorsatz, enthält das Urteil ebenfalls keine Feststellungen.
Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Lieferanten (Fall II 2) stützt die Strafkammer auf die Annahme, der Angeklagte sei ab Februar 1955 zahlungsunfähig gewesen und habe dennoch bei 35 Lieferanten Waren im Wert von 12.559,74 DM bestellt, dabei mit der Möglichkeit gerechnet, sie nicht bezahlen zu können, und tatsächlich nur 346,54 DM fristgemäß bezahlt sowie Waren im Wert von etwa 1.000,— DM zurückgeschickt, sodass sich der Schaden auf über 11.000,— DM belaufe.
Damit ist ein Vergehen nach § 263 Abs. 1 StGB nicht nachgewiesen. Ein Betrug setzt grundsätzlich eine Täuschung des Geschädigten voraus, entweder durch ein Tun oder durch ein Verschweigen. Hierzu trifft das Urteil keine Feststellungen. Wer Waren bestellt, versichert allerdings in der Regel, zum Kaufpreis zu dem vereinbarten oder zu dem im Geschäftsverkehr üblichen Zeitpunkt zahlen zu können und zu wollen; in dieser Erwartung liefert auch der Verkäufer. Indessen ist dies eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden hat; denn es kann auch anders sein, etwa wenn ein Geschäftsmann schon vorher längere Zeit seine Verpflichtungen demselben Vertragspartner gegenüber nicht erfüllt hat. Möglich ist andererseits auch, dass der Angeklagte auf Grund eines Vertrauensverhältnisses, das ihn mit seinen Lieferanten oder einigen von ihnen infolge früherer Geschäftsbeziehungen verband, rechtlich verpflichtet war, eine etwa eingetretene Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren (vgl. RGSt 70, 151 ff., auch BGHSt 6, 198).
Dem Urteil lässt sich dies jedoch nicht entnehmen. Es fehlen auch Feststellungen zur inneren Tatseite.
Bemerkt sei noch folgendes: Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe damit gerechnet, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können. Damit ist ein Schädigungsvorsatz nicht festgestellt. Wer darauf vertraut, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten, handelt nur fahrlässig. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg billigt.
In den Fällen II 3 und 4 hat der Angeklagte zwei Handwerkern, die auf Zahlung drängten, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Webwaren gegeben. Darin findet die Strafkammer je eine Unterschlagung. Das Urteil stellt nicht fest, dass diese Waren nicht zu denen gehörten, die sich der Angeklagte auf betrügerische Weise verschafft haben soll. Der Senat muss deshalb davon ausgehen, dass sie darunter fallen. Dann aber ist die Weitergabe der Webwaren als straflose Nachtat zu beurteilen (BGHSt 6, 67).
Nach § 13 der Einheitlichen Bedingungen der deutschen Textilindustrie dürfen, wie die Strafkammer hervorhebt, unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren nur im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußert werden. Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Weitergabe der Webwaren an die beiden Handwerker durch § 13 a. a. O. nicht gedeckt sei. Sie hat aber nicht geprüft, was sich der Angeklagte bei den Geschäften mit den Handwerkern im Hinblick auf § 13 a. a. O. vorgestellt hat.
Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen II 5 und 6 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Was die Revision vorbringt, liegt entweder auf tatsächlichem Gebiet oder ist offensichtlich unbegründet. Bei der einfachen Sach- und Rechtslage sind ausdrückliche Feststellungen zum Unrechtsbewusstsein entbehrlich, zumal der Angeklagte zugegeben hat, in beiden Fällen einer Unterschlagung schuldig zu sein.
Die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Fall II 7) kann nicht bestehen bleiben. Die Buchführungspflicht nach § 38 HGB trifft nur den Vollkaufmann. Das Urteil räumt die Möglichkeit ein, dass auf den Geschäftsbetrieb des Angeklagten die Voraussetzungen des § 4 HGB nicht zutrafen. Außerdem ist nicht dargelegt, dass der Angeklagte seine Handelsbücher so unordentlich geführt hat, dass sie keine Übersicht über seinen Vermögensstand gewährten. Schließlich enthält das Urteil überhaupt keine Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Strafkammer muss sich darüber schlüssig werden, ob und inwieweit der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig oder gar schuldlos gehandelt hat, weil dies für den Schuldumfang und damit für die Strafzumessung von Bedeutung ist.
Zur Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO (Fall II 9) fehlen wiederum Feststellungen zur inneren Tatseite. Sie sind aus den unter 5 angeführten Gründen unentbehrlich. In der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Revision zu berücksichtigen, soweit es auf tatsächlichem Gebiet liegt.
Die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit betrügerischem Bankrott (Fall II 10) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer an.
Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Eine Stellungnahme erübrigt sich daher.
In den Fällen II 5, 6 und 10 kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Er ist ersichtlich nicht von der bisher unzureichend begründeten Annahme der Strafkammer beeinflusst, dass sich der Angeklagte in den übrigen Fällen schuldig gemacht habe.
Mit der Gesamtstrafe ist auch der wegen Meineides ausgesprochene Ehrenrechtsverlust aufzuheben (vgl. § 76 StGB). Über ihn ist deshalb erneut zu erkennen. Hingegen bleibt die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bestehen.
| Dr. Herleiner | Dr. Peetz | Werner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |