Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Untreue aufgehoben — Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Rechtsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 474/53
Datum
25.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Koblenz auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet werden unzureichende Feststellungen zu mehreren Einzelfällen (insb. Erwerb und Preis von Baustoffen, Mengenermittlung, behauptete Einlagen) sowie die rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Straftat. Wegen dieser Mängel ist eine erneute Prüfung sämtlicher Taten erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) ist festzustellen, dass dem Vermögensinhaber durch das pflichtwidrige Verhalten ein konkreter vermögensrechtlicher Nachteil entstanden ist; bloße Verschleierungshandlungen genügen nicht ohne weiteren Nachweis des Schadens.

2

Die Annahme einer rechtswidrigen Vermögensverfügung durch Erwerb von Betriebsware setzt konkrete Feststellungen zum Zustandekommen des Kaufvertrags, zum Kaufpreis und zum Zahlungszeitpunkt voraus.

3

Zur Annahme einer fortgesetzten Straftat bedarf es eines einheitlichen Gesamtvorsatzes; ein allgemeiner Entschluss, eine Vertrauensstellung wiederholt auszunutzen, genügt hierfür nicht, insbesondere wenn erhebliche zeitliche Abstände bestehen.

4

Bei Vermischung von Taten vor und nach für den Täter begünstigenden Zeitpunkten (z.B. Inkrafttreten eines Straffreiheitsgesetzes) muss das Tatgeschehen getrennt geprüft werden; die zusammenfassende Qualifikation als fortgesetzte Tat ist unzulässig, wenn dadurch begünstigende Rechtsfolgen verdrängt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 20. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ███, den Betriebsleiter Fritz K. C., geboren am ██ 1895 in ███████, wegen Untreue u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Die Revision hat Erfolg.

Das Baugeschäft ███ in ███████ stellte in einem Zweigbetrieb in ███████ Baustoffe her. Der Angeklagte war Betriebsleiter dieses Zweigwerkes, für das keine eigene Buchführung bestand; er hatte jeweils am Monatsende über die einzelnen Geschäftsvorfälle unter Vorlage der entsprechenden Belege an das Hauptwerk zu berichten, das die Bücher für den Gesamtbetrieb führte. Der Beschwerdeführer beging in der Zeit von 1946 bis zu seiner Ende März 1950 erfolgten Entlassung eine Reihe von Unregelmäßigkeiten, zu deren Durchführung und Verdeckung er dem Hauptwerk unrichtige Mitteilungen über Art und Umfang der getätigten Geschäftsvorfälle machte.

a) Im Falle 3 entnahm der Angeklagte im Januar 1947 aus den Lagerbeständen Baustoffe im Werte von 3.600 RM und lagerte sie gesondert. Er wollte die Steine nach seiner unwiderlegten Einlassung für einen von ihm beabsichtigten Neubau verwenden. Der Beschwerdeführer bezahlte die Steine und meldete den Geschäftsvorfall dem Hauptwerk, wobei er zur Verschleierung als Käufer eine erfundene Firma „Arbeitsgemeinschaft ████“ bezeichnete.

Die Strafkammer hat auch dieses Verhalten als Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung gewürdigt. Sie führt aus, der Angeklagte habe die Pflicht gehabt, der Buchhaltung den tatsächlichen Käufer zu benennen; durch die pflichtwidrige Verschleierung habe er das Vermögen seines Arbeitgebers geschädigt, dem der Gewinn entgangen sei, den der Angeklagte bei dem Weiterverkauf der Baustoffe nach der Währungsumstellung erzielt habe.

Diese Erwägung trägt die Annahme eines Nachteils (§ 266 StGB) nicht. Das Landgericht hat insbesondere nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Steine hätte auf Lager halten müssen und sie auch an einen Dritten nicht hätte verkaufen dürfen. Der Tatrichter hätte in erster Reihe prüfen müssen, ob überhaupt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist (§ 145 ff. BGB). Des Weiteren lässt das Urteil eine klare Feststellung vermissen, ob der Angeklagte die Steine zum üblichen Verkaufspreis oder zum Herstellungspreis erworben hat. Während das Landgericht zunächst von einem ordnungsmäßig gebuchten Kauf und von der Zahlung des „entsprechenden Betrags“ spricht, wirft es dem Angeklagten an anderer Stelle die Erlangung der Steine zum Herstellungspreis vor.

Falls der Beschwerdeführer die Steine zum üblichen Verkaufspreis erworben haben will, bedarf es der Aufklärung, warum er überhaupt eine erfundene Firma als Käufer vorschob. Falls er dagegen zum Herstellungspreis kaufte, wird der Tatrichter klarzustellen haben, aus welchem Grunde dies der Firma ███ verborgen blieb. Im Erwerb der zum Verkauf bestimmten Handelsware zum Herstellungspreis könnte eine Nachteilszufügung gefunden werden. Schließlich fehlt in dem Urteil auch eine nähere Feststellung, wann der Angeklagte den Kaufpreis für die Steine gezahlt hat; auch das kann strafrechtlich von Bedeutung sein.

Schon die ungenügende Aufklärung des Falles 3 führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, da das Landgericht auch diese verhältnismäßig schwerwiegende Einzelhandlung in das fortgesetzte Vergehen einbezogen hat.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht im Falle 3 den Angeklagten verurteilt hat, weil er einen Betrag von etwa 18 DM, den die Firma ██████ bezahlt hatte, für sich verwendete und weil er die Fuhrkosten, die durch die Lieferung seiner eigenen Steine an die Firma ████████ in ███████ entstanden waren, seinem Arbeitgeber in Rechnung stellte.

b) Im Falle 8 bezeichnet es das Landgericht als unerheblich, wie viele Steine der Beschwerdeführer an den Verkäufer des Radiogeräts geliefert hat. Das ist rechtsirrig. Eine Feststellung ist für den Umfang der Schuld und das Strafmaß von Bedeutung.

c) Im Falle 9 fehlt eine klare Stellungnahme zu dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er habe „eigenes Geld in den Betrieb gesteckt“, das er dann wieder entnommen habe.

Zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer eine fortgesetzte Straftat angenommen hat. Der allgemeine Entschluss, eine Vertrauensstellung in einem Betrieb bei jeder sich bietenden Gelegenheit zum Schaden des Arbeitgebers auszunutzen, genügt zur Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht (BGHSt 1, 313, 315). Es fällt insbesondere auf, dass die frühesten vom Landgericht festgestellten Untreuehandlungen in erheblichem zeitlichen Abstand zueinander stehen.

Auch dieser Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte ist durch ihn beschwert. Eine Reihe von Einzelhandlungen ist vor dem 15. September 1949 begangen worden. Auf sie oder die frühesten von ihnen wäre bei Annahme selbständiger Straftaten das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anzuwenden gewesen. Die Strafkammer hat für das gesamte vor und nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegende strafbare Tun auf eine Gefängnisstrafe von weniger als sechs Monaten erkannt.

Da das Urteil schon aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muss, bedarf es keiner Erörterung der Verfahrensrügen. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, Beweisanträge zu stellen, soweit es ihm erforderlich erscheint.

Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch die Fälle nochmals zu prüfen haben, in denen es sich von der Schuld des Angeklagten nicht überzeugen konnte, da diese Einzelhandlungen in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss als Teile des fortgesetzten Vergehens angesehen worden sind und auch das Urteil wegen einer fortgesetzten Straftat ergangen ist.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung sämtliche unter Anklage gestellten Vorgänge zu prüfen haben. Elf Fälle sind bisher unerörtert geblieben.

Glanzmann Mantel Dr. Horchner Schalscha Jagusch Dr. █████████

Revision wegen Untreue aufgehoben — Zurückverweisung wegen Feststellungs- und Rechtsmängeln — Themis