Revision verworfen: Heimtückischer Mordversuch durch Ausnutzen von Arglosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 474/51
- Datum
- 06.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt.
Für das Vorliegen der Heimtücke ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits vor der Tat einen vorgefassten Tötungsplan hatte.
Es ist nicht notwendig, dass der Täter die Arglosigkeit oder Wehrlosigkeit des Opfers selbst herbeigeführt oder verstärkt hat.
Auch wenn der Tötungsvorsatz erst im unmittelbaren Augenblick der Tatausführung entsteht, kann die Tat heimtückisch sein, wenn die Arglosigkeit des Opfers bewusst ausgenutzt wird.
Vorinstanzen
Schwurgericht Traunstein, 4. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die landwirtschaftliche Arbeiterin Anna B. ████ aus ████, geboren am ██ ██ ████ in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Mordversuchs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Traunstein vom 4. Juni 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, weil sie versucht habe, ihre Pflegemutter heimtückisch zu töten, Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 211, 43 StGB.
Die Revision bestreitet, dass sich aus den Feststellungen ein heimtückisches Handeln der Angeklagten ergebe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Pflegemutter glaubte, sie sei allein in ihrem Hause. Sie wusste nicht, dass die Angeklagte sich eingeschlichen hatte und sich hinter der Stalltür versteckt hielt. Sie war arglos und wehrlos. Die Angeklagte hat, soweit das Schwurgericht feststellen konnte, zwar erst, als die Pflegemutter ahnungslos an ihrem Versteck vorbeiging, den Entschluss zur Tötung gefasst, „in diesem Augenblick“ auch den Prügel ergriffen und die Pflegemutter niedergeschlagen. Es war ihr dabei aber bewusst, dass die alte Frau arglos und wehrlos war. Damit hat sie die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit ihres Opfers bewusst ausgenutzt. Dies genügt zur Feststellung der Heimtücke. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter nach einem vorgefassten Plan handelt. Ebensowenig ist es notwendig, dass er selbst die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (OGHSt 3, 96; Urt. des Senats vom 22. Mai 1951 – 1 StR 51/51).
Auch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Dr. Geier | Hantel | Glanzmann | |||
| Richter | Jagusch |