Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Verlesung polizeilicher Vernehmung aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/91
Datum
22.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung u. a. wegen sexuellen Missbrauchs eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung wegen des Missbrauchs und die Gesamtstrafe auf, weil die Verlesung der Vernehmungsniederschrift der einzigen Tatzeugin gegen § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO verstieß. Das Gericht bemängelte unzureichende Nachforschungen zur Ermittlung der Zeugenanschrift; die übrigen Betrugsverurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift der einzigen Tatzeugin ist nur zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass trotz gebotener und nachweislicher Nachforschungen die Zeugin nicht erreichbar ist.

2

Das Gericht hat die vom Gericht beauftragten Ermittler nach dem Umfang und Ergebnis ihrer Nachforschungen zu befragen; bloße Feststellung, die Zeugin sei nicht erreicht worden, genügt nicht.

3

Ergeben Nachforschungen, dass Dritte (z. B. ein Sorgeberechtigter) die Erreichbarkeit der Zeugin hätten herstellen können, ist die Verlesung der Niederschrift unzulässig.

4

Ein Verfahrensfehler rechtfertigt Aufhebung nur insoweit, als die betreffende Verurteilung hierauf beruht; unabhängig hiervon können andere, davon nicht beeinflusste Verurteilungen Bestand haben.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 5. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 473/91 22. August 1991

in der Strafsache gegen Jürgen ███ aus E[REDACTED] geboren ████████ 1963 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. August 1991 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt wurde,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten. Die Verlesung verstieß gegen § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Landgericht hat daraus, dass die mit der Ermittlung der Zeugenanschrift beauftragte Sozialarbeiterin sich bis zur Hauptverhandlung nicht gemeldet hatte, geschlossen, die Zeugin sei nicht erreichbar. Das genügte nicht den Anforderungen an die notwendigen Bemühungen, die Anschrift der einzigen Tatzeugin zu ermitteln (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73). Wenigstens hätte bei der vom Gericht Beauftragten der Umfang und das Ergebnis der Nachforschungen erfragt werden müssen. Das hätte ergeben, dass der Vater des geschädigten Kindes der Sozialarbeiterin versprochen hatte, sich bei Gericht zu melden; die Anschrift der Zeugin wäre dann bekannt gemacht worden.

Die Verurteilungen wegen Betruges und Computerbetruges in 15 Fällen haben auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es wird ausgeschlossen, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen durch die ganz anders geartete Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes beeinflusst sind.

FothGribbohmBrüning
UlsamerWahl
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