Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung von Zeitablauf und Verfahrensdauer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/88
Datum
06.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Anlass war, dass die Urteilsgründe den fast sechsjährigen Zeitablauf zwischen Tatbeendigung und Verurteilung sowie eine mögliche Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht behandelten. Beide Gesichtspunkte sind als eigenständige strafmildernde Umstände zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein erheblicher Zeitablauf zwischen Beendigung der Tat und der Verurteilung ist als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu behandeln; das Schweigen der Urteilsgründe deutet auf ein Übersehen dieses Umstands hin.

2

Das Recht des Angeklagten auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 EMRK) bildet einen eigenständigen strafmildernden Gesichtspunkt, der im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen und in den Urteilsgründen darzustellen ist.

3

Beginn der Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK ist die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs; Ende ist die rechtskräftige Festsetzung der Strafe; die Angemessenheit der Dauer ist nach den Maßstäben des EGMR zu beurteilen.

4

Fehlt die gebotene Erörterung strafmildernder Umstände in den Urteilsgründen und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Fehler nachteilig wirkt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 22. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 473/88 in der Strafsache gegen █ aus ████, den Angestellten Helmut ██, geboren am ███ 1943 in ████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1988 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.

Die Strafzumessungsgründe gehen nicht darauf ein, 1. daß zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung nahezu sechs Jahre verstrichen sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit überhaupt geschweige denn vergleichbare Straftaten begangen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der strafmildernde Bezwischen Tat und Urteil verstrichen ist, rücksichtigung (BGH NStZ 1986, 217, 218), und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH wistra 1988, 224); ihr Schweigen legt nahe, daß der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund übersehen, ihm jedenfalls keine bestimmende Bedeutung im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. Der Senat kann – mögen auch die verhängten Strafen mild erscheinen – nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Schon deshalb konnte der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.

2. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft hat, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist.

Es ist zu besorgen, daß hier eine derartige Rechtsverletzung vorliegt. Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten beriicksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).

Es handelt sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem unter 1. bereits erörterten strafmildernden

4 Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist.

Er unterscheidet sich von jenem vor allem in den Voraussetzungen und in der Zielrichtung: So kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH NStZ 1982, 291; Ulsamer, Art. 6 Menschenrechtskonvention und die Dauer von Strafverfahren, in: Festschrift Hans Joachim Faller, 1984, S. 373 ff., jeweils m.w.Nachw.). Andererseits endet das Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schon mit der (ersten) Aburteilung, sondern erst mit der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe (BGHR aaO). Die Angemessenheit der so errechneten Verfahrensdauer beurteilt sich nach den besonderen Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Zweck dieses besonderen Strafmilderungsgrundes besteht vor allem darin, eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Konventionsorgane dadurch überflüssig zu machen, daß die zuständigen deutschen Gerichte eine eingetretene Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK von sich aus feststellen und mit den Mitteln des innerstaatlichen Rechts – vor allem im Rahmen der Strafzumessung – kompensieren (vgl. Ulsamer aaO S. 374, 380 ff.).

Maul Ulsamer Grüner/Thiele v. Gerlach

Brünning
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