Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/81
- Datum
- 11.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung hat das Gericht zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Sind für die Strafmilderung relevante Umstände gegeben (z.B. Geständnis, Vorstrafenlosigkeit, fehlende Gefährdungsabsicht, Ausbleiben eines Schadens), sind die Vorschriften über §§ 23 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen.
Die Unterlassung einer erforderlichen Prüfung strafzumessungsrelevanter Umstände stellt einen Revisionsgrund dar; der BGH verweist in diesem Fall die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer.
Die Überprüfung des Schuldspruchs im Rahmen der allgemeinen Sachrüge kann ergeben, dass der Schuldspruch Bestand hat, ohne dass dies die Aufhebung des Strafausspruchs wegen formeller Mängel der Strafzumessung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 11. Mai 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 473/81
in der Strafsache gegen den Schmied Georg H████ aus ████, dort geboren am [REDACTED] (1947), zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. Mai 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob ein minder schwerer Fall der versuchten schweren räuberischen Erpressung vorliegt und deshalb der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB, gegebenenfalls gemildert nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, in Betracht kommt. Die Unterlassung dieser Prüfung versteht sich nicht von selbst. Der Angeklagte ist wegen einschlägiger Straftaten noch nicht in Erscheinung getreten. Sein Geständnis zeugt von Schuldeinsicht. Die Tat selbst offenbart keine besonders nachhaltig verfolgte kriminelle Absicht. Eine Gefährdung von Menschen durch die mitgeführte Spielzeugpistole war nicht beabsichtigt und objektiv ausgeschlossen. Schaden ist nicht entstanden."
Dem tritt der Senat bei.
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