Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen unterlassener fristgerechter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 473/73
Datum
09.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die das Landgericht als unzulässig verworfen hat, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO vorgelegt wurde. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO war unbegründet. Der BGH bestätigte die Verwerfung, da die Ankündigung einer nachträglichen Begründung die Frist- und Begründungsanforderungen nicht erfüllt und keine allgemeine Sachrüge begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eingereicht wird.

2

Die bloße Erklärung, die Revisionsbegründung in einem gesonderten Schriftsatz nachreichen zu wollen, ersetzt nicht die fristgerechte Geltendmachung der Revisionsgründe.

3

Die Ankündigung, Revisionsanträge und -begründung nachzureichen, stellt weder eine Erhebung der allgemeinen Sachrüge noch eine substantiierte Revisionsbegründung dar.

4

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO rechtmäßig erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht, 12. April 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 473/73

in der Strafsache gegen Antonio █████ aus ███████, geboren am ███ ████ in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juli 1973, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe

Die Jugendkammer hat die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht begründet worden ist. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet.

Die Ansicht des Antragstellers, dass bereits in der Revisionsschrift die allgemeine Sachrüge erhoben und demnach dem Begründungserfordernis Rechnung getragen worden sei, ist unzutreffend. In dem die Revisionseinlegung enthaltenden Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 1973 heißt es ausdrücklich: *"Revisionsanträge und Revisionsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des angefochtenen Urteils vorbehalten."* Darin liegt

keine Vornahme der Revisionsbegründung, insbesondere auch nicht die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO war somit gerechtfertigt.

MöslPfeifferPikart
LoesdauHerdegen
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