Revision verworfen wegen unterlassener fristgerechter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/73
- Datum
- 09.10.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eingereicht wird.
Die bloße Erklärung, die Revisionsbegründung in einem gesonderten Schriftsatz nachreichen zu wollen, ersetzt nicht die fristgerechte Geltendmachung der Revisionsgründe.
Die Ankündigung, Revisionsanträge und -begründung nachzureichen, stellt weder eine Erhebung der allgemeinen Sachrüge noch eine substantiierte Revisionsbegründung dar.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO rechtmäßig erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht, 12. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 473/73
in der Strafsache gegen Antonio █████ aus ███████, geboren am ███ ████ in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1973 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 346 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Juli 1973, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 1973 als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht begründet worden ist. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist unbegründet.
Die Ansicht des Antragstellers, dass bereits in der Revisionsschrift die allgemeine Sachrüge erhoben und demnach dem Begründungserfordernis Rechnung getragen worden sei, ist unzutreffend. In dem die Revisionseinlegung enthaltenden Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 1973 heißt es ausdrücklich: *"Revisionsanträge und Revisionsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des angefochtenen Urteils vorbehalten."* Darin liegt
keine Vornahme der Revisionsbegründung, insbesondere auch nicht die Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO war somit gerechtfertigt.
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