Revision verworfen: versuchter Totschlag – Beendeter Versuch und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/69
- Datum
- 18.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein als hilfsweise gestellter Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO kann im schriftlichen Urteil entschieden werden; das Unterlassen einer Entscheidung in der Hauptverhandlung verletzt nicht zwingend das rechtliche Gehör.
Besteht aufgrund eines vernommenen Sachverständigengutachtens keine substanzielle Unsicherheit über die entscheidende Frage, begründet dies keine Pflicht des Gerichts, einen weiteren Gutachter zu vernehmen.
Für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgeblich; hat er alles zur Herbeiführung des Erfolgs getan und rechnet mit dessen Eintreten, gilt der Versuch als beendet.
Ein freiwilliges Ausbleiben weiterer Tatausführung in der Doppelvorstellung, der Erfolg könne eintreten oder ausbleiben, begründet regelmäßig keinen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB; Straffreiheit nach § 46 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch eigenes Tätigwerden abwendet.
Der Grundsatz in dubio pro reo bezieht sich auf richterliche Zweifel an der Schuld; innere Zweifel des Täters über Erlaubtheit oder Taterfolg sind Tatsachen, die der richterlichen Würdigung unterliegen und nicht schon den Anwendungsspielraum des Grundsatzes begründen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 21. Mai 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
im Namen des Volkes
URTEIL
1 StR 473/69
in der Strafsache gegen den Uhrmacher Horst ████████ aus ███████, geboren 1938 in ███████, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mosl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Dr. Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 21. Mai 1969 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Verfahrensrügen
a) Die Revision behauptet eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO, weil das Gericht den Antrag des Angeklagten auf Erstattung eines Obergutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht durch Beschluss in der Hauptverhandlung oder wenigstens in der mündlichen Urteilsbegründung beschieden habe. Diese Rüge greift nicht durch, weil der Beweisantrag nicht als Hauptantrag, sondern hilfsweise gestellt war. Als solcher brauchte er erst im Urteil beschieden zu werden. Dort ist er mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung abgelehnt worden (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
b) Das Gericht hat durch die Nichtanhörung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen, eines Psychiaters, war der Tatrichter überzeugt, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt. Daher drängte nichts dazu, einen zweiten Gutachter zu der Frage zu hören, ob der Angeklagte bei der Tat etwa zurechnungsunfähig war (§ 244 Abs. 2 StPO).
c) Das Schwurgericht war ferner nicht genötigt, einen Schusswaffensachverständigen darüber zu hören, ob der Schuss aus einer 6,35 mm Pistole, in spitzem Winkel gegen eine Zimmertüre abgegeben, diese durchschlagen kann. Da es beim Tötungsversuch geblieben ist, kommt es nicht auf die wirkliche Wirkungsweise der Waffe, sondern auf die Vorstellung des Angeklagten hiervon an. Dazu ist im Urteil festgestellt: Der Angeklagte wollte Unger treffen, rechnete damit, dass er ihn tödlich treffen könne, nahm dies aber billigend in Kauf. Dass er ihn nicht getroffen hat, geht offensichtlich nicht auf die Beschaffenheit, sondern auf die Handhabung der Waffe zurück. Diese kann übrigens nach dem eigenen Vorbringen der Revision tödliche Wirkung haben.
2. Sachrüge
a) Mit ihren Ausführungen kann die Revision nicht durchdringen. Denn sie greift im Wesentlichen nur die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts an und beanstandet, dass dieses nicht die Schlussfolgerungen gezogen hat, die sie für richtig hält. Es ist rechtlich nicht angreifbar, wenn der Tatrichter das Vorliegen einer Notwehrlage wie auch die irrtümliche Annahme des Angeklagten verneint, er dürfe, weil seine Ehefrau durch seinen Widersacher Unger vorher gekränkt worden war, auf diesen schießen, um weitere Beleidigungen zu unterbinden. Zu einer Erörterung, ob der Angeklagte im Notstand nach § 54 StGB oder auch nur im irrtümlich angenommenen Notstand gehandelt habe, bot der festgestellte Sachverhalt schlechterdings keinen Anhalt.
b) Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, denn der Tatrichter hatte keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte nicht versehentlich, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz den Schuss auf Unger abgegeben hat. Die Urteilsgründe lassen auch keinen Widerspruch erkennen. In rechtlich nicht angreifbarer Weise hat das Schwurgericht die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat verneint.
c) Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch wird von der Revision nicht beanstandet und begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kommt es darauf an, ob der Tötungsversuch des Angeklagten beendet oder noch nicht beendet war; denn davon hängt es ab, ob ein Fall des § 46 Nr. 2 oder des § 46 Nr. 1 StGB gegeben war.
Nach fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendigten Versuch die Vorstellung des Täters maßgebend, gleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem Vorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne dass der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der Versuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330). So lag es hier nicht; denn dass der Angeklagte auf Unger nur einen einzigen Schuss abgeben wollte, ist nicht festgestellt. Vielmehr hatte der Angeklagte, wie dem Urteil zu entnehmen ist, beim Tatbeginn, als er die Pistole auf Unger richtete, nicht bedacht, wie oft er abdrücken werde. Deshalb kommt es darauf an, in welcher Vorstellung von der Folge seines bisherigen Handelns er von der weiteren Tatausführung Abstand nahm. Darüber heißt es im Urteil, dass er nach einem vergeblichen Versuch, die Badezimmertür einzudrücken, sich vom Tatort entfernte, ohne zu wissen, „ob er Unger – wie er wollte – bereits getroffen hatte“.
Die Ungewissheit des Täters über den Erfolg schließt ein, dass er mit beiden Möglichkeiten rechnet, mit dem Eintritt des erstrebten oder einberechneten Erfolgs sowohl wie mit einem Misserfolg. Lässt er in dieser Doppelvorstellung aus freien Stücken von weiterer Tatausführung ab, so kann ihm dies allein keine Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschaffen. Der Anwendung dieser Vorschrift steht entgegen, dass nach seinem Gedankenbild der Erfolg möglicherweise doch eintritt, der Täter alles dafür Notwendige bereits getan – also nichts aufgegeben – hat, die Tat sich vielmehr ohne weiteres Zutun vollendet. Bei solcher Vorstellung von der Wirkung seines Handelns kommt der Täter gemäß § 46 Nr. 2 StGB von der Versuchsstrafe nur dann frei, wenn er – ohne schon entdeckt zu sein – den Erfolg und damit die Vollendung des Verbrechens oder Vergehens durch eigene Tätigkeit abwendet. In diesem Sinne versteht der Senat auch das Urteil des 2. Strafsenats (BGHSt 22, 330), nicht aber als Umkehrung des Satzes in dubio pro reo; denn dieser Grundsatz bezieht sich auf Zweifel des Richters, z. B. an der Schuld des Angeklagten oder sonst an tatsächlichen für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsamen Umständen (BGHSt 10, 208; 18, 274), nicht aber auf eigene Zweifel des Angeklagten, z. B. über die Erlaubtheit seines Tuns oder wie hier am Taterfolg. Diese unterliegen hinsichtlich ihrer rechtlichen Bedeutung der richterlichen Würdigung ebenso wie andere festgestellte Tatsachen (§ 261 StPO; BGHSt 4, 1, 4).
Der Angeklagte hat dem Urteil zufolge zwar nicht weiter auf Unger geschossen, auch die Schusswaffe dann bei seinem späteren Verteidiger abgeliefert, andererseits aber nichts getan, um eine etwaige tödliche Wirkung des abgegebenen Schusses zu verhindern. Ihm kommt daher Straffreiheit weder nach § 46 Nr. 1 StGB (mangels rechtlicher Anwendbarkeit dieser Vorschrift) noch nach § 46 Nr. 2 StGB (mangels der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift) zugute.
d) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung seiner Schwiegermutter weist keinen Rechtsfehler auf. Der Ausspruch einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten anstelle einer Geldstrafe ist auch im Hinblick auf § 27b StGB in der Fassung des 1. StrRG hinreichend begründet.
e) Auch die Strafzumessungsgründe im Übrigen begegnen keinen Bedenken. Die Einziehung der Schusswaffe und der zugehörigen Munition ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Pikart | Mosl | Zipfel | |||
| Hübner | Pfeiffer |