Revision verworfen: Jugendleiter wegen fortgesetzter schwerer Unzucht verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 473/66
- Datum
- 08.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 174 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Täter kraft seiner Funktion (z.B. als Jugendleiter) einem Minderjährigen dauerhaft in Aufsicht und Betreuung anvertraut war, auch wenn die Betreuung einzelner Mannschaften nur gelegentlich ausgeübt wurde.
Eine exemplarische oder hervorgehobene Schilderung der Betreuung einzelner Gruppen in den Urteilsgründen schränkt die Tragweite der Feststellungen nicht ein, wenn der Zusammenhang der Darstellung erkennen lässt, dass die Funktion des Täters die gesamte betroffene Zeit erfasst.
Zur Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB genügt, dass eine einmalige Verführung eines noch nicht 15-jährigen Kindes und danach mehrere Unzuchtshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen, wenn der Gesamtvorsatz für den Fortsetzungszusammenhang festgestellt ist.
Die Mindestzahl der Einzelhandlungen für die Qualifikation als fortgesetzte Tat muss hinreichend bestimmt sein; aus Angaben zur Häufigkeit (z.B. zunächst etwa wöchentlich, später etwa monatlich) können die erforderlichen konkreten Feststellungen hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau i. d. Pf., 6. Juli 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Hans ██ aus ██████, geboren am █████████ 1929 in ██████, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 6. Juli 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. hat den Angeklagten wegen eines in Tateinheit begangenen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3 StGB unter Einbeziehung einer früher rechtskräftig verhängten Strafe des Landgerichts Zweibrücken (24 Ks 4/65 vom 31. August 1965 – BGH 1 StR 553/65 vom 21. Dezember 1965) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Jugendkammer nimmt an, der Angeklagte habe während der gesamten Dauer seiner unzüchtigen Beziehungen zu Bernd ██████, nämlich vom Frühjahr 1963 bis zum Frühjahr 1964, ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB begangen. Diese rechtliche Beurteilung wird von den Feststellungen getragen; hiernach war Bernd während des ganzen Zeitraums der Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut.
Die Revision meint, diese Annahme sei nur für die Zeit ab 1. August 1963 gerechtfertigt, seit Bernd nämlich der „B-Jugend“ angehört habe; denn nur die Jungen dieser Abteilung habe der Angeklagte nach den Feststellungen in der Weise betreut, wie es der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB voraussetze.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß die Jugendkammer seine Tätigkeit für die „B-Jugend“ in den Mitteilungen in den Mittelpunkt ihrer Darlegung stellt (UA S. 3, 4). Dem Urteil ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Angeklagte auch die anderen Mannschaften in ähnlicher Weise betreute, also auch die „C-Jugend“, der Bernd bis zum 1. August 1963 angehörte. Nach den Feststellungen war der Angeklagte während des ganzen Zeitraums Jugendleiter des gesamten Vereins, der „über die Aufrechterhaltung der sportlichen Disziplin in den Jugendmannschaften zu wachen“ hatte; während dieser Zeit „betreute“ er außerdem „auch hin und wieder die einzelnen Jugendmannschaften“ und nahm sich „insbesondere“ der „B-Jugend“ an (UA S. 3). Ersichtlich war es diese Tätigkeit als Jugendleiter und gelegentlicher Betreuer der einzelnen Mannschaften, die es dem Angeklagten ermöglichte, schon ungefähr 1960 zu Bernd in ein „näheres Verhältnis“ zu kommen (UA S. 3). Auch hieraus ist die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht nur die Aufgaben des Jugendleiters im Verein wahrnahm, sondern auch auf die einzelnen Mannschaften selbst einwirkte. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ist so zu deuten, daß das Landgericht die Verhältnisse der „B-Jugend“ nur beispielshalber für die Art der Betreuung anführt, weil sich der Angeklagte vornehmlich („insbesondere“) dieser Mannschaft widmete. So verstanden genügen die Feststellungen des Urteils für die gesamte Zeit vom Frühjahr 1963 bis Frühjahr 1964 den Erfordernissen des § 174 Nr. 1 StGB (BGHSt 17, 191–193).
Im übrigen ergeben die Feststellungen, daß Bernd nicht nur vom Angeklagten betreut wurde, sondern auch seiner Aufsicht als Jugendleiter unterstand. Da der Jugendleiter über die sportliche Disziplin in den Jugendmannschaften zu wachen hatte, trug er auch als solcher die Verantwortung für das sittliche Wohl der Jungen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe während des ganzen Jahres den seiner Aufsicht und Betreuung anvertrauten Bernd █████ zur Unzucht mißbraucht (UA S. 5), ist deshalb im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat auch den Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB geprüft. Auch insoweit bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Mindestzahl der Einzelhandlungen ist hinreichend bestimmt; nach den Feststellungen kam es zunächst etwa wöchentlich, dann etwa monatlich zu Unzuchtshandlungen (UA S. 3, 7).
Die Verführung Bernds ist knapp, aber ausreichend festgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß der Angeklagte den geschlechtlich unerfahrenen, noch nicht 15-jährigen Jungen im Frühjahr 1963 dazu verleitete, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht, daß im weiteren Verlauf der unzüchtigen Beziehungen eine nochmalige Verführung erforderlich war. In den Erwägungen über die Strafzumessung hebt das Landgericht vielmehr ausdrücklich hervor, daß der Junge „im Zeitpunkt seiner Verführung erst 14 3/4 Jahre alt“ gewesen sei (UA S. 7). Hieraus läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte ihn nur einmal zu verführen brauchte.
Hinsichtlich aller Unzuchtshandlungen stellt die Jugendkammer jedoch fest, daß Bernd den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklichte (UA S. 6); nach Sachlage gilt das auch für den Angeklagten. Da das Landgericht Gesamtvorsatz annimmt, standen die einmalige Verfehlung gegen § 175 a Nr. 3 StGB und die mehrfachen Vergehen gegen § 175 StGB in Fortsetzungszusammenhang. Das rechtfertigte die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB (RG DJ 1939, 619; BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Von dieser den Schuldumfang bestimmenden Rechtslage geht der Tatrichter, wie oben dargelegt, auch bei der Strafzumessung aus.
Die Revision war daher zu verwerfen.
[Unterschriften]
| Loesdau | Pikart | ||
| Seibert | Mai |