Revision: Tateinheit bei nachträglichem Einschließen nach Raub/Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/96
- Datum
- 27.08.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommene Handlung, die darauf gerichtet ist, die Sachherrschaft an der Beute zu sichern, steht in Tateinheit mit dem Raub bzw. der räuberischen Erpressung.
Tateinheit ist anzunehmen, wenn die nachtragliche Maßnahme denselben Unrechts- und Schuldgehalt wie die Wegnahmehandlung trägt und der Tatablauf als einheitliches kriminelles Geschehen erscheint.
Eine rechtliche Neubeurteilung des Konkurrenzverhältnisses (z. B. von Tatmehrheit zu Tateinheit) ist zulässig, wenn der Beschuldigte sich gegen die geänderte rechtliche Würdigung nicht wirksamer hätte verteidigen können (§ 265 Abs. 1 StPO).
Eine als Gesamtstrafe festgelegte Freiheitsstrafe kann auch nach Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben, solange durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 14. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 472/96
vom 27. August 1996
in der Strafsache gegen █ BCT aus ██, dort geboren am ███ 1972,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. Mai 1996 geändert
a) im Schuldspruch dahin, dass er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Raub und mit Freiheitsberaubung schuldig ist;
b) im Strafausspruch dahin, dass er zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Raub sowie wegen Freiheitsberaubung, begangen gegenüber Frau Magdalena ██████, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt, was das Konkurrenzverhältnis angeht, zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
1. Wie die Revision zutreffend ausführt, hält die Annahme von Tatmehrheit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen durchschnitt der Angeklagte, nachdem er das erbeutete Geld an sich gebracht hatte, das Telefonkabel, „damit Frau ██████ in der Folge niemand verständigen könne. Er überlegte jetzt weiter, wie es zusätzlich noch sicherzustellen sei, dass sie nicht schnell jemand vom Geschehen informiere“, und schloss sie deshalb in ihr Haus ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Raubtat zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet. Denn die Sachherrschaft an der Beute war solange nicht ausreichend gesichert, als das Tatopfer noch Hilfe herbeirufen konnte. Verletzt jedoch eine Handlung, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommen wird, ein anderes Strafgesetz, so steht diese Gesetzesverletzung zu dem Raubvorwurf in Tateinheit (BGHSt 26, 104; NStZ 1984, 409; StV 1983, 24; BGH GA 1969, 347).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die Annahme von Tateinheit anstelle von Tatmehrheit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[Unterschriften]
| Granderath | Ulsamer | Wahl | |||
| Schafer | Schomburg |