Treffer
BGH Beschluss

Anträge auf Wiedereinsetzung und Überprüfung der Vollstreckungsablehnung zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/94
Datum
10.10.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Absehen von weiterer Vollstreckung nach Verwerfung seiner Revision. Der BGH wies die Anträge zurück: Wiedereinsetzung unzulässig, weil keine Frist versäumt wurde; Gegenvorstellung/§33a StPO greift nicht ohne substantiierten Gehörsverstoß; eine Überprüfung der OLG-Entscheidung nach EGGVG ist ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn keine Frist versäumt wurde; sie dient nicht der nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgebrachter Umstände.

2

Eine Aufhebung oder Änderung einer Revisionsentscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt und diese substantiiert dargelegt wird.

3

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 23 EGGVG ist nach § 29 Abs. 1 EGGVG endgültig und einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof entzogen.

4

Der Bundesgerichtshof überprüft nicht die Ablehnung eines Antrags auf Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StGB, soweit der Beschwerdeweg nach EGGVG beim OLG erschöpft und endgültig entschieden ist.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000

Tenor

Die Anträge des Verurteilten vom 5. Juli 2000 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. März 1994 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluss vom 5. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 5. Juli 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1994 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.

Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, im Wesentlichen dagegen, dass sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.

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