Revision erfolgreich: Freispruch bei Schuldunfähigkeit und Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/92
- Datum
- 25.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Angeklagter wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, ist er freizusprechen, auch wenn wegen derselben Tat eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den freigesprochenen Angeklagten bleibt möglich, insbesondere nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Bei Erfolg der auf Nachholung des Freispruchs gerichteten Revision kann das Revisionsgericht die Urteilsformel entsprechend neu fassen und den Freispruch sowie eine Maßregel (Unterbringung) anordnen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, wenn dem Angeklagten in der Revisionsinstanz Erfolg gegeben wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 472/92 vom 25. August 1992 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██████████████ in ██████████████, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 25. August 1992 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 25. Februar 1992, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten und die ihm durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Wird der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, aber wegen derselben Tat in einer Entziehungsanstalt untergebracht, so ist er freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens fallen ihm dennoch zur Last (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die auf die Nachholung des Freispruchs beschränkte Revision des Angeklagten hatte vollen Erfolg.
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