Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fehlen des Wahlverteidigers: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/86
Datum
11.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler, weil die Jugendkammer einen Hauptverhandlungstermin mit dem Pflichtverteidiger durchführte, ohne den seit dem Revisionsverfahren tätigen Wahlverteidiger einzubeziehen. Die Kammer begründete die Nichtaussetzung nur mit der pauschalen Feststellung, die Verteidigung sei ausreichend gewährleistet. Das Berufungsgericht hält diese Formel für revisionsrechtlich nicht prüfbar und verweist wegen Verletzung prozessualer Rechte (u. a. Art.6 Abs.3 EMRK, §265 Abs.4 StPO) zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO erfordert eine konkrete Begründung; eine bloß formelhafte Feststellung, die Verteidigung sei ausreichend gewährleistet, verschließt die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit.

2

Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gewährt dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger; hat ein Wahlverteidiger seine Tätigkeit aufgenommen, ist die Fortführung mit einem Pflichtverteidiger nur aus besonderen Gründen zu rechtfertigen, andernfalls ist die Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO zurückzunehmen.

3

Wenn der Angeklagte infolge fehlender Teilnahme des gewählten Verteidigers Angaben verweigert, muss das Gericht darlegen, inwiefern seine prozessuale Fürsorgepflicht die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung rechtfertigt.

4

Ein Verfahrensfehler, der aus der unzureichenden Auseinandersetzung des Gerichts mit der Vertretungslage des Angeklagten resultiert, kann das zugrunde liegende Urteil aufheben und die Sache zur neuer Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 19. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 472/86 in der Strafsache gegen ███ aus ████, Bahri, geboren am █ 1946 in ████ (Türkei), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1986 nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Verletzt sind §§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO.

Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung den Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung auszusetzen, mit der Begründung abgelehnt, seine Verteidigung sei ausreichend gewährleistet.

Diese formelhafte Wendung erlaubt dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das Landgericht hier das ihm in § 265 Abs. 4 StPO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Die Jugendkammer hatte den neuen Hauptverhandlungstermin lediglich mit dem im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger, nicht aber mit dem seit dem ersten Revisionsverfahren tätigen Wahlverteidiger abgestimmt.

Obwohl der Wahlverteidiger rechtzeitig mitgeteilt hatte, dass er an der Teilnahme an dem vom Gericht mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten Termin verhindert sei, aber an dem von der Jugendkammer dem Pflichtverteidiger genannten Alternativtermin teilnehmen könne, hielt das Landgericht an dem mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten Hauptverhandlungstermin fest.

In diesem erschien nur der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger.

Der Angeklagte verweigerte Angaben zur Person und zur Sache, solange sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei.

Jedenfalls unter solchen Umständen durfte sich die Jugendkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, der Angeklagte sei – durch den Pflichtverteidiger – ausreichend verteidigt.

Vielmehr hatte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK das Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger hat, eine Pflichtverteidigerbestellung – wenn nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. Laufhütte in KK § 143 Rdn. 3 und § 141 Rdn. 8) – gemäß § 143 StPO zurückzunehmen ist, sobald ein Wahlverteidiger tätig wird, da sich der Angeklagte, wie seine Verweigerung der Angaben zur Person und zur Sache erweist, offenbar durch den im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger nicht ausreichend verteidigt fühlte, und inwiefern gleichwohl die prozessuale Fürsorgepflicht der Jugendkammer die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung gestattete.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers hätten Erfolg haben können.

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass die Frage, ob der vom Angeklagten aufgedeckte „Hintermann“ ein nur am Rande beteiligter Vermittler oder als Eigentümer eines Teils des transportierten Heroins einer der Geschäftsherren des Drogengeschäfts war, jedenfalls für die Strafzumessung innerhalb des nach § 31 Nr. 1 BtMG gemilderten Strafrahmens Bedeutung erlangen konnte.

Kuhn Ulsamer Maul Richter am BGH Dr. Foth Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Maul
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