Revision: Urteil aufgehoben wegen nicht zur Hauptverhandlung zugelassener Anklage, Rückverweisung an Schöffengericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/81
- Datum
- 15.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsbeschluss zur Hauptverhandlung muss hinreichend bestimmt sein; die ausdrückliche Bezeichnung einer Anklage und die Nichterwähnung einer anderen führen dazu, dass die nicht erwähnte Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen ist.
Nachträgliche Vermerke im Sitzungsprotokoll oder eine irrtümliche Annahme der Strafkammer ersetzen keine formell eindeutliche Entscheidung über die Zulassung einer Anklage.
Wird eine Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen, ist ein darauf gestütztes Urteil aufzuheben und die Sache an die zuständige Instanz zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen, sofern gegen die Anklageschrift keine offensichtlichen rechtlichen Bedenken bestehen.
Die Zurückverweisung erfolgt unter Beachtung der einschlägigen prozessualen Regelungen (§ 354 Abs. 3 StPO); über die Kosten des Revisionsverfahrens ist entsprechend § 473 StPO zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 10. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 472/81
in der Strafsache gegen den Edelmetallhändler Peter C., geboren am ███ in ███, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 10. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schöffengericht beim Amtsgericht Pforzheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:
"Gegen den Angeklagten ist am 28. Oktober 1980 durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – in Pforzheim Anklage erhoben worden (Bd. II Bl. 267 d. A.). Am 16. Januar 1981 ist durch dieselbe Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage vor dem Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim – erhoben worden (Bd. III Bl. 367 d. A.).
Durch Beschluss vom 17. Februar 1981 hat die Strafkammer das vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – anhängige Verfahren übernommen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem bei ihr bereits anhängigen Verfahren verbunden (Bd. II Bl. 299 d. A.). Durch Beschluss vom 24. Februar 1981 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet. In dem Beschluss heißt es: „Die Anklage der Staatsanwaltschaft Pforzheim vom 16. Januar 1981 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer in Pforzheim – zugelassen“ (Bd. IV Bl. 399 d. A.). Hinsichtlich
der Anklage vom 28. Oktober 1980 ist ein entsprechender Beschluss nicht ergangen. Hieraus ergibt sich, dass die Strafkammer nur die Anklage vom 16. Januar 1981, nicht aber auch die vom 28. Oktober 1980 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Der Beschluss vom 24. Februar 1981 ist insoweit eindeutig und deshalb keiner Auslegung fähig. Im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 6. April 1981 heißt es noch: „Es wurde festgestellt, dass die Anklagen zugelassen und das Verfahren mit Beschl. vom 24.2.81 eröffnet worden ist“ (Bd. IV Bl. 442 d. A.). Auch hieraus ergibt sich allenfalls, dass die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich der Anklage vom 28. Oktober 1980 eröffnet zu haben; hieraus folgt aber nicht, dass sie diese Frage tatsächlich geprüft und bejaht hat.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, jedoch erscheint die Einstellung des Verfahrens nicht geboten, nachdem gegen die Anklageschriften rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind."
Dem tritt der Senat bei. Nachdem die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. April 1981 das Verfahren hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 1981 abgetrennt (Bd. IV Bl. 457 d. A.) und den Angeklagten aufgrund der in der Anklage vom 28. Oktober 1980 bezeichneten Taten wegen Betruges und Untreue in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt hat, verweist der Senat nach § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das zuständige Schöffengericht zurück. Dieses wird nunmehr die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der – zu ihm erhobenen – Anklage vom 28. Oktober 1980
zu prüfen und zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird auf § 473 StPO hingewiesen.
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