Revision verworfen: Geldstrafe wegen fortgesetzter irreführender Werbung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/77
- Datum
- 18.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erneuter Strafzumessung nach teilweiser Strafverfolgungsverjährung kann das Tatgericht trotz Verringerung des Schuldumfangs die zuvor ausgesprochene Strafhöhe bestätigen, wenn frühere Strafzumessung durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflusst war und die verbleibenden Tatsachen die hohe Sanktion rechtfertigen.
Fortgesetztes deliktisches Handeln über einen Zeitraum, der den verjährten Abschnitt hinausreicht, rechtfertigt eine erhöhte Strafzumessung, sofern keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Verminderung der kriminellen Intensität vorliegen.
Bei der Festsetzung des Tagessatzes darf der Tatrichter aus dem festgestellten Sachverhalt eine dem Angeklagten zurechenbare Betriebsrendite schätzen und Betriebs- und sonstige Einnahmen nicht gesondert trennen, wenn die Feststellungen eine solche Zuschreibung rechtfertigen.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB liegt im ermessenshaften Bereich des Tatrichters; die Versagung ist rechtmäßig, wenn sich aus den Feststellungen ergibt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. erhebliche Betriebsrendite) die Zahlungserleichterungen nicht rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. April 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 472/77 in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██, geboren am ███ ██ 1932 in ███, wegen fortgesetzter irreführender Werbung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen, Laufhütte als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. April 1977 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 2. September 1975 wegen fortgesetzter irreführender Werbung (§ 4 UWG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 200,- DM unter Zubilligung monatlicher Ratenzahlungen von 1.000,- DM. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft führten zur Aufhebung und Zurückverweisung im Strafausspruch; dabei ging das Revisionsgericht von einer Verminderung des Schuldumfangs durch teilweise eingetretene Strafverfolgungsverjährung aus (Urteil des Senats vom 10. Oktober 1976 – 1 StR 77/76).
Nunmehr hat die Strafkammer auf Grund des rechtskräftigen Schuldspruchs und der ihn tragenden beschränkten Feststellungen erneut auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 200,- DM erkannt. Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB sind diesmal nicht gewährt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Der Tatrichter war schon deshalb nicht gehindert, sich trotz des geminderten Schuldumfangs für die Höhe der im ersten Urteil ausgesprochenen Geldstrafe zu entscheiden, weil die bisherige Strafzumessung zugleich von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst war, die sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkten; insoweit hatte die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.
Aber auch unabhängig davon weisen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen die erkannte Strafhöhe begründet wird, keinen Rechtsfehler auf. Die Verringerung des Schuldumfangs ist von der Strafkammer nicht übersehen, sondern ausdrücklich in die Erörterung der Strafzumessungsgründe einbezogen worden (UA S. 5, 6). Wie das Urteil zutreffend ausführt, verbleibt immer noch ein beachtlicher Zeitraum, innerhalb dessen der Angeklagte sein strafbares Tun über den verjährten Abschnitt hinweg in massiver Weise fortgesetzt hat (UA S. 5). Wesentliche Anhaltspunkte für eine fortschreitende Verminderung der kriminellen Intensität durch „Verbesserung“ der Werbemethoden sind dem festgestellten Sachverhalt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Revision kann auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, die Strafkammer habe bei Bemessung der Höhe des Tagessatzes in unzulässiger Weise den geschäftlichen mit dem privaten Bereich des Angeklagten vermengt.
Nach den Feststellungen über die vom Angeklagten zur Zeit geführte Firma bestand keine Veranlassung, zwischen Betriebseinnahmen und anderen Einnahmen des Angeklagten zu unterscheiden. Es lag auch im Bereich der dem Tatrichter obliegenden Schätzung, von einer dem Angeklagten zuzurechnenden erheblichen Betriebsrendite auszugehen, welche die Festsetzung eines Tagessatzes von 200,- DM und die Versagung von Teilzahlungen ohne weiteres rechtfertigte.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Loesdau | Woesner | Herdegen | |||
| Pikart | Laufhütte |