Treffer
BGH Urteil

Beihilfe durch Hänseleien; Aufhebung der Jugendstrafe wegen fehlender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/70
Datum
02.02.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zur einfachen Brandstiftung verurteilt, da ihre Hänseleien den Haupttäter bestärkt und die Tat beschleunigt hätten. Der BGH verwirft die Revision des einen Angeklagten, hebt jedoch das Urteil hinsichtlich des jugendlichen Angeklagten auf und verweist die Sache zurück. Er betont, dass Hänseleien Beihilfe sein können, zugleich aber für Jugendstrafe konkrete Feststellungen zu "schädlichen Neigungen" erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hänseleien können als geistige Unterstützung und damit als Beihilfe gelten, wenn sie den Tatentschluss des Haupttäters stärken, letzte Hemmungen beseitigen oder die Tatverwirklichung beschleunigen.

2

Beihilfe setzt voraus, dass der Tatentschluss des Haupttäters bereits vorhanden ist; wird der Entschluss erst durch das Verhalten des Gehilfen hervorgerufen, liegt Anstiftung vor.

3

Zum Vorsatz des Gehilfen gehört sowohl das Bewusstsein und der Wille, die Handlung eines anderen zu fördern, als auch die Ausrichtung des Willens auf den Erfolg der Haupttat; bedingter Vorsatz (billigende Inkaufnahme) genügt, wenn der Gehilfe die fördernde Wirkung für möglich hält und in Kauf nimmt.

4

Jugendstrafe nach § 17 JGG ist nur zulässig, wenn konkrete Feststellungen zu schädlichen Neigungen vorliegen; dafür sind Anhaltspunkte über anlage‑, erziehungs‑ oder umweltbedingte Persönlichkeitsmängel erforderlich, die die Gefahr weiterer Straftaten begründen; bei bisher unbestraften, in geordneten Verhältnissen stehenden Jugendlichen rechtfertigt eine bloße Gelegenheitstat regelmäßig keine Jugendstrafe.

Vorinstanzen

Jugendkammer des Landgericht München II, 6. Februar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

████████ aus den Elektroschweißer Eugen 1. ████, dort geboren am ██████ 1947, ██, aus ████, den Arbeiter Werner 2. geboren ███████████ 1951 in ████████, Kreis ████

Sachbezeichnung: LC – mm.a. wegen Beihilfe zur Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 6. Februar 1970 wird verworfen. An die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe tritt jedoch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Der Angeklagte ██ trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. 2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht München I zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer des Landgerichts München II hat die Angeklagten der Beihilfe zur einfachen Brandstiftung schuldig befunden und den Angeklagten ██ zu sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten ███ zu Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███ hat teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten ██ ist unbegründet.

A. Die Verfahrensvoraussetzungen

Die Auffassung der Revisionen, die Jugendkammer habe die Angeklagten ██ und ███ wegen eines Sachverhalts verurteilt, der überhaupt nicht angeklagt gewesen sei, findet in den Verfahrensvorgängen keine Stütze. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, d.h. der geschichtliche Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses abzuurteilen rechtlich in der Lage ist (BGHSt 6, 90, 95). Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten die Nichtanzeige eines Verbrechens nach § 138 StGB zur Last. Sie geht davon aus, dass die Angeklagten von dem Vorhaben ██, im Amtsgerichtsgebäude einen Brand zu legen, Kenntnis gehabt und dennoch keine Anzeige erstattet hatten, weil sie die geplante Tat gebilligt hätten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wies der Vorsitzende beide Angeklagten am 6. Februar 1970 gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hin, dass sie auch wegen Beihilfe zur Brandstiftung verurteilt werden könnten. Danach hatten die Angeklagten und ihr Verteidiger Gelegenheit, sich unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu verteidigen. Der veränderte strafrechtliche Vorwurf fußt auf demselben geschichtlichen Vorgang, der die Grundlage der Anklage bildete, denn die Teilnahme an einem Verbrechen und die Nichtanzeige dieses Verbrechens sind „eine“ Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urteil vom 13. September 1955 – 5 StR 305/55; vgl. auch RGSt 21, 78, 82).

B. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen bedurfte es nicht schon deshalb, weil der Vorsitzende den Rechtsanwalt Dr. ███ erst zu Beginn der Hauptverhandlung zum Pflichtverteidiger des Angeklagten ███ bestellt hat. Der Verteidiger hat einen dahingehenden Antrag nicht gestellt. Er war mit dem Gegenstand des Verfahrens bereits vor Beginn der Hauptverhandlung vertraut, denn er war zu diesem Zeitpunkt Wahlverteidiger des Angeklagten ███. Die gegen beide Angeklagten gerichteten strafrechtlichen Vorwürfe sind gleichartig. Auch der Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt legte eine Aussetzung von Amts wegen nicht nahe. 2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

C. Die Sachrüge

I. Die Schuldspruche sind rechtlich nicht zu beanstanden.

1. a) Hänseleien der festgestellten Art können als geistige Unterstützung im Sinne des § 49 StGB und damit als Förderung der Haupttat angesehen werden, wenn sie den ohnehin gefassten Tatentschluss des Haupttäters stärken, letzte Hemmungen beseitigen oder die Tatverwirklichung beschleunigen. Die Tatsache, dass Hänseleien nicht ernst gemeint sind, schließt nicht von vornherein aus, dass sie objektiv den Tatentschluss eines anderen beeinflussen können.

Die Jugendkammer stellt dazu fest, die Hänseleien hätten den Haupttäter dazu bewogen, seinen Entschluss „nur noch rascher in die Tat umzusetzen“ (UA S. 7). Er habe auch deshalb gehandelt, weil er nicht als Feigling vor denen, die ihn gehänselt hatten, habe dastehen wollen. Das äußere Merkmal der geistigen Förderung der Haupttat ist danach erfüllt.

b) Beihilfe setzt ferner voraus, dass der Tatentschluss des Haupttäters nicht erst durch den Gehilfen hervorgerufen wird. Darin liegt ein Merkmal der Abgrenzung zur Anstiftung. Das Landgericht stellt fest, ██ sei zur Tat bereits entschlossen gewesen, als ████████ und ███████ mit ihren Hänseleien begonnen hätten (UA S. 21).

2. Auch die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind hinreichend festgestellt. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört ein zweifacher Wille: der Gehilfe muss das Bewusstsein und den Willen haben, die Handlung eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65), zugleich muss sein Wille auf den Erfolg der Haupttat gerichtet sein (RGSt 56, 168, 170; 60, 24). Der Gehilfe, der einen anderen wegen der Unterlassung einer mehrfach von diesem angekündigten Tat hänselt, muss demgemäß zumindest billigend damit rechnen, dass der andere die Tat vollenden wird und dass die eigenen Hänseleien sich dabei im Sinne der Bestärkung, Erleichterung oder Beschleunigung auswirken werden.

Diese Gesichtspunkte sind in den Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten. Die Art der Hänseleien begründet zwar zunächst Zweifel daran, dass die Angeklagten ernsthaft mit einer Inbrandsetzung des Amtsgerichtsgebäudes durch ██ rechneten. Die Erklärung, er sei ja doch zu feige, so etwas zu tun, deutet sogar auf das Gegenteil hin. Die Angeklagten bemerkten aber, dass ██ „ihr Gerede ernst nahm“. Nunmehr glaubten sie an die Ernsthaftigkeit des Vorhabens der Brandstiftung. Sie waren sich der Tatsache bewusst, dass sie es durch ihre Hänseleien förderten.

II. 1. Beim Angeklagten ██ bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist lediglich die Änderung in Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zu berücksichtigen. 2. Die gegen den Angeklagten ███ verhängte Jugendstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Nach § 17 JGG ist Jugendstrafe nur zulässig, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld die Strafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird. Das trifft nicht nur auf solche Täter zu, die sich bereits in einer bestimmten Richtung strafbar gemacht oder sich gar schon einer dauernden kriminellen Betätigung zugewandt haben, sondern kann auch der Fall sein, wenn eine Anlage zu strafbarem Verhalten erst im Verlauf des Tatgeschehens durch Verführung oder Gewöhnung geweckt worden ist. Schädliche Neigungen müssen daher nicht unbedingt auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Anlage beruhen, sie können sich vielmehr auch in der ersten Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden auswirken (BGHSt 11, 169; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69). Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung anlagebedingter, auf unzulänglicher Erziehung beruhender oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen (BGHSt 16, 261). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt im Gegenteil hervor, dass der bisher unbestrafte Angeklagte in einem festen Arbeitsverhältnis steht, im Elternhaus lebt und sich „auch sonst ordentlich aufführt“. Das strafbare Verhalten dieses Angeklagten, das sich auf Beihilfe beschränkte, ist danach eher als Gelegenheitstat zu werten, für die eine Jugendstrafe im Allgemeinen nicht in Betracht kommt (BGHSt 11, 169, 170; BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 – 1 StR 580/69).

PfeifferMoslZipfel
LoesdauWoesner
Beihilfe durch Hänseleien; Aufhebung der Jugendstrafe wegen fehlender Feststellungen — Themis