Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen (Fall II), übrige Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/67
- Datum
- 24.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen in einem Strafurteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zu einem Anklagefall, hebt das Revisionsgericht das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Eine Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, soweit sie keine konkreten und substantiierten Beanstandungen der Feststellungen oder der Beweiswürdigung enthält.
Hinweise und Anträge des Generalbundesanwalts können auf Feststellungsmängel hinweisen und Anlass zur teilweisen Aufhebung des Urteils geben, wenn sie substantiiert die Unzulänglichkeit der Feststellungen darlegen.
Das Revisionsgericht kann nach Gegenstand getrennt entscheiden und Revisionen in einzelnen Anklagefällen stattgeben, während es übrige Angriffe verwirft.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 21. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
████ ███
BESCHLUSS
1 StR 472/67
in der Strafsache gegen
███ ████ ██ Tg30 geboren am [REDACTED] in ███, Kreis █, ██, » geborene [REDACTED], die Stenokontoristin Monika Ss, 1940 in [REDACTED] geboren, aus [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juni 1967 im Fall II der Anklage und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Zum Fall II der Anklage (Betrug zum Nachteil des Inhabers des Stadtbadcafés in ███) enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Das hat der Generalbundesanwalt im Antrag vom 25. September 1967 zutreffend dargelegt.
Im Übrigen ist die Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, offensichtlich unbegründet. Auch hierin stimmt der Senat dem Generalbundesanwalt zu.
[Unterschriften]
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Mai | Preiffer |