Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen (Fall II), übrige Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/67
Datum
24.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten beim BGH zur teilweisen Aufhebung des Urteils insoweit, als das Gericht für Fall II (Betrug) mangelhafte Feststellungen getroffen hatte; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Für den übrigen Teil der Revisionen wurde die allgemeine Sachrüge als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte Bedenken geltend gemacht, die der Senat für den Fall II für begründet hielt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen in einem Strafurteil ausreichende tatsächliche Feststellungen zu einem Anklagefall, hebt das Revisionsgericht das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

2

Eine Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, soweit sie keine konkreten und substantiierten Beanstandungen der Feststellungen oder der Beweiswürdigung enthält.

3

Hinweise und Anträge des Generalbundesanwalts können auf Feststellungsmängel hinweisen und Anlass zur teilweisen Aufhebung des Urteils geben, wenn sie substantiiert die Unzulänglichkeit der Feststellungen darlegen.

4

Das Revisionsgericht kann nach Gegenstand getrennt entscheiden und Revisionen in einzelnen Anklagefällen stattgeben, während es übrige Angriffe verwirft.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 21. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

████ ███

BESCHLUSS

1 StR 472/67

in der Strafsache gegen

███ ████ ██ Tg30 geboren am [REDACTED] in ███, Kreis █, ██, » geborene [REDACTED], die Stenokontoristin Monika Ss, 1940 in [REDACTED] geboren, aus [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO in der Sitzung vom 24. Oktober 1967 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Juni 1967 im Fall II der Anklage und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

Zum Fall II der Anklage (Betrug zum Nachteil des Inhabers des Stadtbadcafés in ███) enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Das hat der Generalbundesanwalt im Antrag vom 25. September 1967 zutreffend dargelegt.

Im Übrigen ist die Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, offensichtlich unbegründet. Auch hierin stimmt der Senat dem Generalbundesanwalt zu.

[Unterschriften]

HübnerLoesdauPikart
MaiPreiffer
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen (Fall II), übrige Revisionen verworfen — Themis