Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des Jugendstrafrechts (§ 105 JGG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/65
Datum
30.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzung des sachlichen Rechts; der BGH gab der Revision im Strafausspruch statt. Zentrale Frage war, ob auf Taten, die als Heranwachsender begangen wurden, Jugendstrafrecht (§§ 105, 32 JGG) anzuwenden ist. Das Landgericht habe die gesetzlich geforderte ins Einzelne gehende, nachprüfbare Würdigung nicht erbracht. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine Jugendkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG setzt eine ins Einzelne gehende und rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt nicht.

2

Zur Prüfung, ob ein Täter einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), sind seine frühere sittliche und geistige Entwicklung sowie relevante frühere Verhaltensweisen konkret darzustellen; das gegenwärtige Erscheinungsbild reicht insoweit regelmäßig nicht aus.

3

Ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts den Strafausspruch beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.

4

Bei unklaren Tatzeitpunkten oder möglichen Beteiligungen Jugendlicher müssen die hierzu erfolgten Feststellungen so konkret sein, dass eine rechtliche Würdigung möglich ist; unterlassene Klärungen können die Strafentscheidung berühren.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ aus ██████, dort geboren den ██████ Johannes am ███ 1939, Sachbezeichnung ██ ████████ wegen Unzucht zwischen Männern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, pr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung Staatsanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, D. C. ███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten GC_ wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 1965, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer II des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten GC_ wegen Unzucht zwischen Männern in acht Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.

Im Schuldspruch enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; die von ihm noch im strafunmündigen Alter begangenen Unzuchtshandlungen sind in den Schuldspruch nicht einbezogen. Die Ansicht des Landgerichts freilich, dass eine Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht möglich sei, weil der Angeklagte die Unzuchtshandlungen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begonnen habe, trifft im Fall KC nicht zu; denn der einzige Fall, weswegen das Landgericht ihn hier verurteilt, liegt nach den Feststellungen im Frühjahr 1961, also nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten. Allerdings wird hierzu im Urteil bemerkt, dass Mathias KC zuvor schon einmal den Unzuchtshandlungen zwischen dem Angeklagten und Norbert ███████ zugesehen habe. Diese Unzuchtshandlungen fallen in die Jahre 1960 und 1961, es wäre also möglich, dass dieser Vorfall noch in die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten fiel. Dass das Landgericht keine näheren Feststellungen über den Zeitpunkt getroffen und nicht erörtert hat, ob in diesem letzten Fall nicht wenigstens ein Vergehen nach § 175 StGB auch mit KC begangen wurde (vgl. BGHSt 8, 1), beschwert jedoch den Angeklagten letztlich ebensowenig wie die Unterlassung der näheren Prüfung, ob im abgeurteilten Fall der Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB erfüllt ist.

Nicht bestehenbleiben kann jedoch der Strafausspruch. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den Großteil seiner Unzuchtstaten als Heranwachsender, im Fall Buchheit sogar noch als Jugendlicher und Strafunmündiger begangen. Es war daher zunächst zu prüfen, ob auf die Verfehlungen, die der Angeklagte als Heranwachsender begangen hat, Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 105 JGG). Bejahendenfalls war dann weiter zu entscheiden, ob das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (§ 32 JGG; BGHSt 6, 6). Das Landgericht hat diese Fragen zwar erörtert, aber in gänzlich unzureichendem Maße. Es beschränkt sich zu § 105 JGG auf den Satz: „Da es sich bei den Taten, was den Erwachsenenaltersbereich angeht, weder um typische Jugendverfehlungen (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) handelt, noch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen Persönlichkeitsbildes und seiner bisherigen Lebensführung Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Angeklagte im erwähnten Altersbereich nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), schied insoweit die Anwendung von Jugendstrafrecht aus.“ Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG eine ins einzelne gehende, rechtlich nachprüfbare tatsächliche Würdigung des Täters und seiner Tat zugrunde liegen muss und die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht genügt (vgl. BGH LM JGG § 105 Nr. 5 MDR 1954, 694; BGHSt 12, 116, 117). Diesen Anforderungen entspricht die Würdigung des Landgerichts nicht. Warum die Taten des Angeklagten im Heranwachsendenalter keine typischen Jugendverfehlungen sind, hat das Landgericht überhaupt nicht erörtert. Die Begründung zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist so allgemein gehalten, dass sie nicht nachprüfbar ist. In der Hauptverhandlung allein wird sich ohne Beweisaufnahme ein umfassendes Persönlichkeitsbild schwer gewinnen lassen, besonders wenn weitere – erwachsene – Angeklagte mit abzuurteilen sind. Zudem war der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung fast 26 Jahre alt, also schon fünf Jahre über das Heranwachsendenalter hinaus. Sein jetziges Erscheinungsbild erlaubte nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf einen früheren Entwicklungszustand. Um ein zutreffendes Bild über seinen damaligen sittlichen und geistigen Entwicklungszustand zu gewinnen, hätte seine gesamte Entwicklung klargelegt werden müssen. Es hätte insoweit nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass er schon 1952, also mit zwölf oder dreizehn Jahren, mit den gleichgeschlechtlichen Handlungen begonnen hat, und aus welchem Grunde es damals dazu gekommen ist. Mag der Angeklagte sich auch in seiner allgemeinen Lebensführung von Gleichaltrigen nicht wesentlich unterschieden haben, so wäre es doch möglich, dass er gerade im geschlechtlichen Bereich eine durch frühzeitige Triebfehlleitung veranlasste Entwicklungshemmung aufwies, die ihn vor Vollendung seines 21. Lebensjahres noch einem Jugendlichen gleichstellte. Dagegen mag zwar sprechen, dass der Angeklagte auch noch nach Vollendung seines 21. Lebensjahres seine Unzuchtshandlungen fortsetzte, ausgeschlossen wird es dadurch nicht. Im Zweifel ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116).

Da hiernach die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts von Rechtsirrtum beeinflusst sein kann, ist das Urteil gegen den Angeklagten GC_ im Strafausspruch (BGHSt 5, 207) aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Da die Verbindung mit dem Verfahren gegen Erwachsene gelöst ist, kann an eine Jugendkammer verwiesen werden (BGHSt 8, 349). Sie wird zu erwägen haben, ob sie zur Klärung der zu entscheidenden schwierigen Fragen die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen muss.

SeibertFischerLoesdau
HübnerMai
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