Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Gewaltunzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/64
Datum
01.12.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen die Verurteilung wegen einer vollendeten unzüchtigen Handlung (§ 176 Abs.1 Nr.1 StGB) nicht tragen; die getroffenen Berührungen waren nach den Feststellungen allenfalls vorbereitend. Eine neue Verhandlung wurde angeordnet; Einziehung des Kraftwagens und Fahrerlaubnisentzug blieben jedoch unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vollendete unzüchtige Handlung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor, wenn Berührungen auf den Knien/Ansatz der Oberschenkel beschränkt bleiben und erkennbar lediglich vorbereitender, vergeblicher Versuch waren.

2

Handgreifliche Zudringlichkeiten, die nicht über das Stadium bloßer Annäherung hinausgehen, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht als unzüchtige Handlungen im Sinne der einschlägigen Verbrechensvorschriften zu werten.

3

Unklare oder beiläufige Wendungen in der rechtlichen Würdigung dürfen nicht zur stillschweigenden Erweiterung der tatsächlichen Feststellungen herangezogen werden; eine solche Auslegung setzt eindeutige Feststellungsakte voraus.

4

Liegt die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Versuchs des Tatbestands nahe, muss das Tatgericht dies in seinen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung berücksichtigen; fehlen entsprechende Hinweise, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Juli 1964

Rubrum

In der Strafsache gegen den aus ████████ geborenen Artisten Adolf ███ ██ ██ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Entführung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ██ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juli 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des vom Landgericht wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilten Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts Erfolg, weil die Feststellungen der Strafkammer die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht tragen.

Es heißt dazu in der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte habe der 18-jährigen Anneliese █████████, mit der er vorher entgegen seiner Zusage, sie nach Hause zu bringen, und wider ihren Willen in seinem Kraftwagen an einen abgelegenen Platz außerhalb ███ gefahren, sei an die Knie gegriffen und habe versucht, unter ihren Rock zu greifen und an den Oberschenkeln hinaufzulangen, sei dabei jedoch, da Anneliese ████ ███ einen sehr engen Rock trug und die Knie fest zusammengedrückt hatte, mit seiner Hand nur bis etwas über die Knie gelangt. Hierin hat das Landgericht zu Unrecht bereits für sich allein eine vollendete unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Denn es handelte sich dabei für den Angeklagten ersichtlich um Berührungen, die allein seiner vergeblichen Bemühung, zur Befriedigung der Geschlechtslust mit der Hand zwischen die Oberschenkel des Opfers zu kommen, dienten und damit noch am Anfang der Ausführung der von ihm beabsichtigten unzüchtigen Handlung standen. Für sich allein gesehen gingen sie nach den Feststellungen noch nicht über bloße handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus, welche nach der Rechtsprechung nicht als unzüchtige Handlungen im Sinne der Verbrechenstatbestände des dreizehnten Abschnitts im 2. Teil des StGB gelten (vgl. BGHSt 2, 163, 166 f.; 18, 169; BGH LM § 175 StGB Nr. 3; BGH NJW 1954 S. 120 Nr. 27).

Der Sachverhalt könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte zu eigener geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung und zur Erregung seines Opfers beim Betasten der Knie und des Ansatzes der Oberschenkel verweilt und dieser Berührung eine eigene geschlechtsbetonte Nachhaltigkeit gegeben hätte. In diese Richtung deutet zwar eine Bemerkung im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung, in der das Landgericht „von einem Abgreifen der Beine“ des Opfers spricht. Indessen kann dieser Wendung nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass sie die Bedeutung einer die Sachverhaltsschilderung ergänzenden und erweiternden Feststellung haben soll (vgl. auch RGSt 67, 170). Für die neue Verhandlung ist die Strafkammer an die bisherigen Feststellungen und ihre rechtliche Beurteilung nicht gebunden. Das gilt auch für die Annahme, dass dem Angeklagten ein Notzuchtsversuch nicht nachzuweisen sei. In Anbetracht der bisherigen Feststellung, dass der Angeklagte bereits sein Glied entblößt hatte, drängt sich geradezu die Annahme auf, dass das Ziel des Angeklagten darin bestand, mit dem Mädchen zum Geschlechtsverkehr zu kommen.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Entführung wendet, gehen ihre Ausführungen im Ergebnis fehl. Unzucht im Sinne des § 236 StGB ist jede unzüchtige Handlung, so dass es genügt, wenn es dem Angeklagten u. a. darauf ankam, mit seiner Hand zwischen die Schenkel seines Opfers zu greifen (vgl. BGHSt 12, 28). Da das Urteil in Ermangelung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen Versuchs der Gewaltunzucht (vgl. BGHSt 2, 250) auf die Sachrüge in vollem Umfange aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die unzulässige, übrigens auch sachlich abwegige Aufklärungsrüge.

Die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat gleichfalls nicht zur Aufdeckung eines weiteren Mangels geführt. Mit Recht hat das Landgericht insbesondere den Kraftwagen eingezogen und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis aberkannt, die ihm erstaunlicherweise trotz seiner gänzlichen Unfähigkeit im Lesen und Schreiben erteilt worden war.

Geier Willms Dr. █

HübnerMai
Sanders
Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur vollendeten Gewaltunzucht — Themis