Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Streichung des Unterschlagungs-Vorwurfs, Untreue bleibt bestehen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/62
Datum
18.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue und Unterschlagung verurteilt. Der BGH hebt den Schuldspruch wegen Unterschlagung auf, da Geld, das auf sein Konto einging, nicht mehr als fremde Sache i.S.d. Unterschlagung anzusehen sei. Die Verurteilung wegen Untreue bleibt bestehen; der Strafausspruch wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, ebenso eine Prüfung der Zurechnungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt das Vorliegen fremder, körperlicher Sachen voraus; Geldbeträge, die dem Empfänger durch Überweisung auf sein Konto als Forderung gegen die Bank zufließen, sind keine zur Unterschlagung geeigneten fremden Sachen.

2

Die Zurechnung von auf Konto eingegangenen Geldbeträgen erfolgt durch Erwerb von Forderungen gegen die Bank; deshalb kommt eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung dieser Beträge regelmäßig nicht in Betracht.

3

Eine Untreue ist gegeben, wenn der Verpflichtete im Vertrauen auf seine Stellung fremdes Vermögen pflichtwidrig für eigene Zwecke verwendet und damit vorsätzlich die Interessen des Berechtigten verletzt.

4

Das Bestehen oder Fehlen verminderter Schuldfähigkeit ist durch das Tatgericht mit sachverständiger Unterstützung festzustellen; begründete Zweifel hieran können zu einer erneuten Prüfung auf Zurückverweisung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 25. September 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren ████████████ Franz aus ROT, geboren ███ 1900 in ███, Kreis ███, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sandera als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle als ██████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 25. September 1962 dahin geändert, dass er allein der Untreue schuldig ist; im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte vereinnahmte Geld als Rechtsanwalt für seine Auftraggeber, in einem Einzelfall als Nachlassverwalter für die Nachlassgläubiger, und verwendete es in wirtschaftlich bedrängter Lage für sich, anstatt es an die Berechtigten abzuführen. Dieses Verhalten rechtfertigt zwar seine Verurteilung wegen Untreue, nicht jedoch wegen Unterschlagung. Mangels anderer Feststellungen ist anzunehmen, dass das Geld in den rechten Beträgen nach Abführen da war, dass er wählen durfte, wie er sich seiner Verpflichtung entledigte: durch Barzahlung, Scheckübergabe oder Banküberweisung. Brauchte er danach aber nicht dieselben Geldscheine und Geldstücke abzuliefern, die er erhalten hatte, so erwarb er das Eigentum an ihnen, unterschlug also nicht fremde Sachen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Juni 1957 – 1 StR 392/56). Soweit ihm das Geld überwiesen wurde – wie es scheint, in den meisten Fällen – und auf sein Bankkonto einging, erwarb er eine Forderung gegen die Bank. Unterschlagung ist nur an Sachen möglich. Der Senat hat daher den Schuldspruch wegen dieses Vergehens gestrichen.

Bestehen bleibt die Verurteilung wegen Untreue. Was die Revision hiergegen einwendet, ist unbegründet. Untreuehandlung und Untreuevorsatz sind für jeden Einzelfall genügend dadurch festgestellt, dass der Angeklagte Fremdgeld pflichtwidrig für sich verwendete, anstatt es an die Berechtigten abzuführen. Das gilt auch im Falle █████. Der Angeklagte durfte nicht den (Bar- oder Verrechnungs-)Scheck bei seiner Bank einreichen; denn er rechnete damit, dass die Bank den Scheckbetrag auf seine Schuld verrechnen werde. Er nahm aber dem Urteil zufolge diese Möglichkeit „billigend in Kauf“. Daher konnte ihn nicht die behauptete – im Urteil nicht festgestellte – Weisung an die Bank entlasten, sie solle den Scheckbetrag an Frau [REDACTED] auszahlen, soweit er die Aufklärungspflicht zustand. Schon damit erledigt sich die Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, „bei der Bank eine Auskunft über die Weiterung einzuholen“.

Dass der Angeklagte infolge übermäßigen Biergenusses Jahre hindurch zurechnungsunfähig gewesen sei, obwohl er während dieser Zeit seinem Beruf als Rechtsanwalt nachging, hat das Landgericht unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen mit rechtlich einwandfreier Begründung ausgeschlossen. Demgemäß hat es nicht dem Grundsatz zuwidergehandelt, „im Zweifel für den Angeklagten“.

Ob der Beschwerdeführer in weiterem Umfang, als es das Urteil bisher annahm, in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, erhält das Landgericht durch die Aufhebung des Strafausspruchs Gelegenheit nachzuprüfen. Dieser kann wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben, da ihn die irrige Urteilsannahme zweier rechtlich zusammentreffender, im Unrechtsgehalt verschiedener Vergehen möglicherweise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.

GeierFischerSandera
HübnerMai
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