Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Würdigung fortgesetzter Unzucht (§ 174 Nr.1 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/61
Datum
12.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Zentrales Problem war, dass die Kammer das Gesamtverhalten nicht hinreichend auf einzelne tatbestandliche Akte aufschlüsselte. Das Urteil lässt daher den zugrundeliegenden Schuldumfang und die Prüfung der Tatbestandsmerkmale für die Einzelakte nicht nachvollziehbar erkennen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Gesamtverhalten als fortgesetzte Straftat gewürdigt, muss das Urteil deutlich machen, in welchen Einzelhandlungen die einzelnen tatbestandlichen Akte gesehen werden.

2

Für jeden als Einzelakt gewerteten Vorgang ist, soweit nicht offenkundig, darzulegen, inwiefern die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt sind.

3

Kann die genaue Zahl gleichartiger Einzelakte nicht festgestellt werden, ist mindestens die vom Tatrichter zugrunde gelegte Mindestzahl anzugeben.

4

Eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 222 Abs. 1 StPO begründet die Revision nicht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nach § 246 Abs. 2 StPO gestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 20. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Friseurmeister Wilhelm Konrad aus ███, dort geboren am ██ 1919, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Tr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen begangen an seinen beiden Lehrmädchen ██████ und ███████ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Auf die Verletzung der Mitteilungspflicht des § 222 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen, da er, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, in der Hauptverhandlung keinen Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nach § 246 Abs. 2 StPO gestellt hat (BGHSt 1, 284).

Laut Sitzungsprotokoll wurde das Buch *„Die Kunst erotischer Lustvollendung“* in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Der Verteidiger hatte also die Möglichkeit, es ebenfalls einzusehen und Feststellungen daraus zu treffen. Falls ihm das verwehrt worden wäre, hätte er einen Gerichtsbeschluss darüber herbeiführen können. Das ist laut Protokoll nicht geschehen.

II. Zur Sachrüge:

Die Strafkammer hat das im Sachverhalt beschriebene geschlechtsbezogene Verhalten des Angeklagten gegenüber seinen beiden weiblichen Lehrlingen, das sich jeweils über mehrere Monate erstreckt hatte, je als

fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB gewertet. Bei der rechtlichen Würdigung ist sie jedoch auf die einzelnen Handlungen nicht eingegangen. Es bleibt daher unklar, in welchen Einzelhandlungen sie den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gefunden hat, insbesondere auch, ob sie in gewissen Betätigungen vollendete oder versuchte Straftaten gesehen und wie viele Einzelakte sie überhaupt dem Schuldspruch zugrunde gelegt hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Wird ein Gesamtverhalten des Täters als fortgesetzte strafbare Handlung gewürdigt, so muss die rechtliche Würdigung klar erkennen lassen, in welchen Betätigungen die Einzelakte der fortgesetzten Handlung gesehen werden, und es muss – sofern das nicht ohne weiteres klar liegt – für jeden Einzelakt dargelegt werden, inwiefern für ihn der Tatbestand der Straftat erfüllt ist (BGH LM Nr. 11 Vorbem. zu § 73 StGB). Nur dann ist für das Revisionsgericht nachprüfbar, welcher Schuldumfang dem Urteil zugrunde liegt und ob der Tatrichter in jeder Hinsicht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Soweit bei mehreren gleichartigen Einzelakten die genaue Anzahl nicht festgestellt werden kann, wird regelmäßig auch die Mindestzahl anzugeben sein, die das Gericht der Verurteilung zugrunde legt. Auch hiergegen hat das Landgericht verstoßen.

Da hiernach das angefochtene Urteil hinsichtlich des zugrunde gelegten Schuldumfangs auf Rechtsirrtum beruhen kann, muss es aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

JustizangestellterHübnerMai
Dr. GeierFischerSanders
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