Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Gaspistole

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 472/57
Datum
07.08.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen gemeinsamer räuberischer Erpressung verurteilt; die Revision des Angeklagten ist vom BGH für begründet gehalten worden. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zur Art der Gaspistole, ihrer Ladung und mitgeführter Munition fehlen. Ohne diese Feststellungen war die Anwendung des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht überprüfbar. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf einen Mitangeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB müssen die Urteilsgründe Feststellungen zur Art des eingesetzten Gegenstands und zu dessen technischer Eignung als Waffe treffen; hierzu können Angaben erforderlich sein, ob der Gegenstand geladen war und Munition mitgeführt wurde.

2

Fehlen solche Feststellungen, ist dem Revisionsgericht die Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzung einer Waffe nicht möglich; das Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Erpressung nach § 253 StGB erfasst auch Handlungen, die darauf gerichtet sind, einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern; Mittäterschaft kann vorliegen, wenn die Tatherrschaft gemeinschaftlich ausgeübt wurde.

4

Die Aufhebung eines Urteils kann sich auch auf Mitangeklagte erstrecken, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, wenn der Feststellungsmangel zu einer belastenden Eintragung oder sonstigen Nachteilen für sie führen kann.

5

Tatrichterliche Ausführungen zur Alkoholisierung sind so zu formulieren, dass erkennbar wird, ob die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1 oder Abs.2 StGB geprüft und für gegeben oder nicht gegeben angesehen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 7. August 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Edmund ███, geboren am ███████████ 1936 in ██, wohnhaft in ██ (Landkreis ████████),

Sachbezeichnung: ██ Karl u. a. wegen räuberischer Erpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ ██ Justizangestellte[r] ███████ ███ Geschäftsstelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. August 1957, auch soweit es den Mitangeklagten KC_ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen in Mittäterschaft begangener räuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Die Strafkammer hat allerdings ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte KC_ gemeinschaftlich den Austragsbauern Franz ███ durch Drohung mit Erschießen zur Herausgabe seiner Geldbörse nötigten. Der Einwand des Beschwerdeführers ██████, er hätte nur wegen Beihilfe verurteilt werden dürfen, weil der Mitangeklagte ██ die Beute erhalten sollte und erhalten hat, geht fehl. Wegen Erpressung wird auch bestraft, wer einen Dritten zu Unrecht bereichern will (§ 253 StGB). Der Tatrichter hat die Mittäterschaft rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Die beiden Angeklagten haben die Erpressung auf der Bundesstraße 85 begangen. Das Landgericht hat daher die Straftat rechtsirrtumsfrei als schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.

Dagegen reichen die Feststellungen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Prüfung der Frage zu ermöglichen, ob die Strafkammer den § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet hat. Die Urteilsgründe ergeben nur, dass der Angeklagte eine Gaspistole vor die Brust des Franz hielt und drohte, er werde ihn erschießen, wenn er kein Geld hergebe. Feststellungen über die Art der Gaspistole sowie darüber, ob sie überhaupt geladen war und ob die Täter Munition bei sich führten, fehlen. Da aber eine Gaspistole nicht ohne weiteres als Waffe im technischen Sinne angesehen werden kann (BGHSt 4, 24), waren solche Feststellungen erforderlich.

Es kann dem Urteil auch nicht entnommen werden, dass die beiden Angeklagten die Gaspistole gegebenenfalls zum Schlagen verwenden wollten.

Wegen der nicht erschöpfenden Feststellungen zum Schuldspruch muss das Urteil aufgehoben werden. Die Strafhöhe kann möglicherweise dadurch beeinflusst worden sein, dass das Landgericht zwei straferschwerende Merkmale im Sinne des § 250 StGB als gegeben angenommen hat, während u. U. nur § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB vorliegt.

Die Aufhebung ist auch auf den Mitangeklagten KC_ zu erstrecken, der kein Rechtsmittel eingelegt hat. Im Urteilstenor kommt zwar nicht zum Ausdruck, dass die Strafkammer neben der Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB auch die Nr. 4 angewendet hat.

Gegen ihn hat das Landgericht auch auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt. Trotzdem kann er durch den das Schuldmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mitumfassenden Schuldspruch schon wegen der Eintragung im Strafregister beschwert sein.

In den Strafzumessungsgründen hat das Landgericht u. a. gefunden, dass der am Tattage genossene Alkohol die natürichen Hemmungen der Angeklagten „beseitigt“ hat.

Das konnte an sich missverstanden werden. Der Urteilszusammenhang zeigt jedoch, dass die Strafkammer weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB noch die des Abs. 2 für vorliegend angesehen hat.

MantelDr. PeetzHübner
MartinDr. Hengsberger
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