Revision verworfen: Versuch der Steuerhinterziehung durch Umsatzsteuervoranmeldung (April 2020)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/22
- Datum
- 16.05.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:160523B1STR472.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel gegen das materielle Urteil unbegründet ist.
Bei versuchter Steuerhinterziehung durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung trägt ein Schuldspruch, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Dritte durch Nichtabgabe von Erklärungen Umsatzsteuer verkürzen.
Die Geltendmachung von Vorsteuer aus Rechnungen, obwohl die zugrundeliegenden Lieferanten die Umsatzsteuer nicht abführen, kann den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllen, wenn Tätervorsatz hinsichtlich der Verkürzung vorliegt.
Bei der Strafzumessung ist der von einem Beteiligten nicht abgeführte Steuerbetrag dem Täter nach § 46 Abs. 2 StGB als verschuldete Auswirkung der Tat zuzurechnen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 19. Mai 2022, Az: 608 KLs 3/21
nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
nachgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: 1 StR 472/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist zur versuchten Steuerhinterziehung durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2020 (Fall 17 der Urteilsgründe) auszuführen:
Der Schuldspruch wird bereits deswegen von den Feststellungen getragen, weil die Einziehungsbeteiligte für April 2020 neben der Vorsteuer aus der Rechnung der W. GmbH vom 21. April 2020 auch Vorsteuer aus Rechnungen von Lieferanten geltend machte, die bzw. deren Geschäftsführer, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, die entsprechende Umsatzsteuer durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen verkürzten. Auf der Strafzumessungsebene ist der von der W. GmbH nicht abgeführte Umsatzsteuerbetrag dem Angeklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der verschuldeten Auswirkung der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) zuzurechnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 – 1 StR 451/22 unter 2. zweiter Absatz).
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