Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Vergewaltigungsurteil verworfen – Drohung gegen Dritte ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 471/93
Datum
16.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs.2 StPO, da keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Der Senat bestätigt, dass eine Drohung gegen eine dritte, dem Opfer nahestehende Person den Tatbestand des § 177 Abs.1 StGB erfüllen kann, wenn dadurch das Sicherheitsgefühl des Opfers unmittelbar beeinträchtigt wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter den sexuellen Verkehr durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwingt.

2

Eine Drohung, die sich gegen eine dritte Person richtet, genügt als Drohung i.S.d. § 177 Abs.1 StGB, wenn die bedrohte Person dem Opfer nahesteht und dadurch dessen Sicherheitsgefühl unmittelbar beeinträchtigt wird.

3

Für die Wirksamkeit einer Drohung gegen Dritte kommt es auf die objektive Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Opfers an; eine unmittelbare Gefährdung der dritten Person ist nicht erforderlich, wenn die Näheverhältnisse die Zwangswirkung begründen.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 4. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/93 vom 16. September 1993 in der Strafsache gegen ██████, geboren am ██ ██, Hans Heinrich ██ 1938 in ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 1993 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Sache bemerkt der Senat: Zu Recht nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Sexualverkehr nicht nur mit Gewalt, sondern auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i. S. v. § 177 Abs. 1 StGB erzwungen, indem er seiner Stieftochter (und in ähnlicher Weise seinem Stiefsohn) drohte, er werde umgehend die Mutter samt Leibesfrucht oder die kleinen Geschwister abstechen, falls sich das Kind widersetze.

In einem solchen Fall, in dem der Adressat der Drohung in seinem eigenen Sicherheitsgefühl unmittelbar beeinträchtigt ist, reicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, die Drohung mit einem Angriff auf eine dritte Person jedenfalls dann aus, wenn diese dem Tatopfer nahesteht (vgl. Laufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 12; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 53; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 177 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn. 4; Lackner, StGB 20. Aufl. § 177 Rdn. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT Tb. 1 17. Aufl. S. 168; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 177 Anm. 5 b; Welzel, Das deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 432; BGH NStZ 1982, 286 ließ diese Frage offen).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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