Betrug: Unzutreffende Schadensberechnung bei Serienbetrug – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/85
- Datum
- 04.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Feststellung des Vermögensschadens beim Betrug ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensverfügung erforderlich; ohne durch die Täuschung hervorgerufenen Irrtum liegt kein eingetretener Schaden vor.
Soweit eine Täuschungshandlung keinen Irrtum hervorruft, handelt es sich um unvollendete Tatbestände; das dabei angenommene angestrebte Schadensmaß kennzeichnet den Tatvorsatz, ist aber nicht als tatsächlicher, strafrechtlich zurechenbarer Schaden anzusetzen.
Eine fehlerhafte Feststellung oder Bemessung des Schadens, die den Strafausspruch zuungunsten der Angeklagten beeinflussen kann, verpflichtet das Revisionsgericht zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Erfasst ein Rechtsfehler mehrere Mitangeklagte, ist die Aufhebung hinsichtlich aller Betroffenen vorzunehmen (§ 357 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 15. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 471/85 in der Strafsache gegen █████████████, ███████, Dante ██████, ███ ███ aus [REDACTED], Manfred █████, geboren am [REDACTED] – Sachbezeichnung: ███ u.a. wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten K[REDACTED] und ████████████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. März 1985, auch soweit es den Mitangeklagten K[REDACTED] betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen führen die Sachbeschwerden zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Die Angeklagten hatten den Plan gefasst, durch die Täuschung, sie würden an der Börse in [REDACTED] Optionen auf Warenterminkontrakte erwerben, zahlreiche Kunden zur Zahlung der hierfür angeblich zu entrichtenden Prämien zu veranlassen, in Wahrheit aber das Geld für sich zu behalten und keine Optionen zu erwerben, freilich entsprechend dem Kursverlauf an der Börse hinterher mit den Kunden abzurechnen. In vier Fällen gelang die Täuschung und führte zum Irrtum, in weiteren 276 Fällen wurde zwar getäuscht, aber möglicherweise kein Irrtum erregt; gleichwohl zahlten alle 280 Kunden insgesamt DM 10.660.571,80 an die Angeklagten. Diese verfuhren wie geplant, bis schließlich Zahlungsschwierigkeiten auftraten.
Das Landgericht hat wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, wobei es den Betrug in vier Einzelfällen für vollendet, in 276 Fällen für nur versucht hält. Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, doch hat die Strafkammer den Schuldumfang verkannt. Sie schreibt: "Der Schaden war in Höhe des vollen Anlagebetrags zu errechnen, da der Schaden bei Vertragsschluss ... eintrat und sich mit der Zahlung endgültig konkretisierte" (UA S. 101) und "Ein besonders schwerer Fall liegt bei beiden Angeklagten auf Grund der Höhe des verursachten Schadens, auch soweit es sich nur um festgestellte Versuchsfälle handelt, ... vor" (UA S. 104).
Das ist nicht richtig. Soweit die Täuschung nicht gelang, die Kunden also keinen Irrtum erlagen, bestand zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung (Vertragsschluss mit anschließender Zahlung) kein Ursachenzusammenhang. Deshalb kann der Schaden nur in den vier Fällen vollendeten Betrugs in voller Höhe (DM 249.229,14) angesetzt werden, während es sich im übrigen um nur angestrebten, beabsichtigten Schaden handelt, dessen Höhe zwar das Ausmaß des kriminellen Wollens der Angeklagten kennzeichnet, der aber nicht strafrechtlich zurechenbar eingetreten ist.
Es liegt nahe, dass dieser Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst hat.
Deshalb ist insoweit Aufhebung des Urteils geboten, und zwar, da der Mitangeklagte ███ von der Gesetzesverletzung betroffen wird, auch im Hinblick auf ihn (§ 357 StPO).
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