Revision: Verjährung bei Diebstahl und Folgen für den Gesamtstrafenausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/79
- Datum
- 25.09.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für das Vergehen des Diebstahls beträgt nach §78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. Abs.4 StGB fünf Jahre; dies gilt auch bei Vorliegen eines besonders schweren Falls nach §243 Abs.1 Nr.1 StGB.
Die Verfolgungsverjährung wird nur durch eine zur Unterbrechung geeignete Maßnahme unterbrochen; fehlt eine solche Maßnahme bis zum Ablauf der Frist, ist die Tat verjährt.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung einer Einzeltat und der damit verbundene Wegfall einer Einzelstrafe rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, wenn aus der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen sowie der gebildeten Gesamtstrafe erkennbar ist, dass das Gericht bei richtiger Tatanzahl keine geringere Gesamtstrafe bestimmt hätte.
Eine Sachrüge in der Revision führt nur dann zur Änderung des Urteils, wenn der Revisionsgerichtshof einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellt; bloße Rügen ohne diesbezügliche Fehlerfeststellung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 14. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 471/79
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Ernst aus ████, geboren am █████ in [REDACTED] wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14. Mai 1979 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt, b) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte des Diebstahls mit einer Schusswaffe in drei Fällen und des Diebstahls in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls im Fall II 1 der Urteilsgründe (UA S. 2, 3) kann keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i.V.m. § 242 Abs. 1 StGB unterliegt das Vergehen des Diebstahls, auch wenn wie hier ein besonders schwerer Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Demgemäß lief die Verjährungsfrist für diese im März 1972 begangene Tat spätestens mit dem 31. März 1977 ab, sofern sie bis dahin nicht unterbrochen worden war. Das war jedoch nicht der Fall, denn die erste zur Unterbrechung geeignete Maßnahme bezüglich dieser Tat erfolgte erst am 22. September 1978.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere zwingt der durch die Verfahrenseinstellung im Fall II 1 der Urteilsgründe bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn bei der Anzahl und Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafen, deren Summe 92 Monate ausmacht, und der daraus gebildeten maßvollen Gesamtstrafe von drei Jahren ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es von der zutreffenden Anzahl von insgesamt elf Einzeltaten, für die Einzelstrafen in Höhe von insgesamt 86 Monaten ausgesprochen worden sind, ausgegangen wäre.
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