Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben wegen verspätetem Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 471/70
Datum
20.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil an; der BGH prüfte insbesondere einen Strafantrag der Eltern wegen Beleidigung. Der Senat befand, dass der für den Fristbeginn maßgebliche letzte Einzelakt mehr als drei Monate vor Antragstellung lag, weshalb der Strafantrag verspätet und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen ist. Die Einzelstrafe für die Beleidigung entfällt, die Gesamtstrafe ist neu zu bilden; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer fortgesetzten Tat bestimmt der für den Fristbeginn maßgebliche letzte Einzelakt den Lauf der Frist für den Strafantrag; liegt dieser mehr als drei Monate vor Antragstellung, ist der Strafantrag verspätet und die Verfolgung insoweit nach § 206a StPO einzustellen.

2

Ein Strafantrag nach § 65 Abs. 2 StGB unterliegt den einschlägigen Fristvorschriften; eine verspätete Antragstellung macht die Verfolgung des tatbestandlichen Punktes unzulässig.

3

Fällt durch Aufhebung einer Teilverurteilung eine Einzelstrafe weg, ist die Gesamtstrafe neu zu bilden; hierfür ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verspätung des Strafantrags sind die ausscheidenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 23. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 471/70

in der Strafsache gegen den Maschinenführer Josef W. ██ aus ████, Kreis ██, dort geboren █████ ██ 1944, wegen Notzucht u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1970 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Zur Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der von den Eltern der verletzten Anneliese H. [REDACTED] gestellte Strafantrag (§ 65 Abs. 2 StGB) vom 24. November 1969 ist verspätet (§ 61 StGB). Nach den Feststellungen beobachtete im Winter und Frühjahr 1969 die Mutter mehrmals, der Vater drei- bis viermal, wie der Angeklagte beim Fernsehen Anneliese unter den Rock griff (UA S. 3, 4). Nur in dem Verhalten beim Fernsehen, nicht auch in den später bekannt gewordenen Unzuchtsund Notzuchtshandlungen, hat die Jugendkammer die fortgesetzte Beleidigung gesehen (UA S. 22, 23); diese Tat bleibt aber nach den für den Fristbeginn wesentlichen Umständen dieselbe, auch wenn der Angeklagte mehr Einzelhandlungen begangen hat, als von den Eltern beobachtet worden sind. Da der letzte für den Fristbeginn entscheidende (RGSt 61, 303) Handlungsteil mit Sicherheit mehr als drei Monate vor Antragstellung lag, muss das Verfahren insoweit nach § 206a StPO eingestellt werden; die Kostenfolge ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO.

Da die Einzelstrafe für die Beleidigung wegfällt, muss die Gesamtstrafe aus den beiden übrigen Einzelstrafen neu gebildet werden (vgl. dazu BGH NJW 1953, 1360).

Im Übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.

WoesnerPfeifferMeise
MeeslStrickert
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