Revision verworfen: Mord durch Ausnutzung der Arglos- und Wehrlosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/67
- Datum
- 07.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und diese bewusst zur Tötung ausnutzt; dies erfüllt das Mordmerkmal der Heimtücke (§ 211 StGB).
Die Feststellung, dass das Opfer arglos und wehrlos war und der Täter diese Lage bewusst ausnutzte, begründet die Annahme des Vorsatzes und kann den Tatbestand des Mordes tragen, sofern keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen.
Ein krankhafter Erregungszustand von Krankheitswert nimmt die Verantwortlichkeit nur dann weg, wenn ein sachverständig belegter Befund eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Steuerungsfähigkeit nachweist.
Eine Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ist nur begründet, wenn rechtliche Fehler in der Würdigung der Beweislage oder in der rechtlichen Bewertung der festgestellten Tatsachen dargetan werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München I, 12. Juli 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 471/67 URTEIL
Des 1. Strafsenats in der Strafsache gegen die Schneiderin Nikolina ██, geb. ██, aus ███, geboren am ██████████ 1944 in ███, Kreis ███, Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. ████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 12. Juli 1967 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes, begangen an ihrem jugoslawischen Landsmann Stefan ██, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat es für erwiesen erachtet, dass die Angeklagte den █████ ahnungslos mit einem Hammer durch wuchtige Schläge auf den Kopf getötet hat (§ 211 StGB). Entgegen der Meinung der Revision sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Wie das Schwurgericht feststellt, hat die Angeklagte ihr Opfer mit einem Hammer erschlagen, als dieses, ein Fernsehprogramm betrachtend, arglos auf seiner Couch lag und sich keines Angriffs von Seiten der Angeklagten versah. Er war damit wehrlos. Die Angeklagte erkannte, wie das Schwurgericht zutreffend hervorhebt, die Arglos- und Wehrlosigkeit ihres Opfers und nutzte sie bewusst für ihre Tat aus. Sie musste erkennen, dass es für das Opfer zu spät war, der Gefahr noch zu weichen, als sie den ersten Schlag versetzte. Gegen die Ausführungen des Schwurgerichts lassen sich weder aus der Persönlichkeit der Angeklagten noch aus den besonderen Umständen des Falles rechtliche Bedenken herleiten.
Das Schwurgericht schließt einen „krankhaften Erregungszustand von Krankheitswert“ aus. In Übereinstimmung mit dem vernommenen Sachverständigen stellt es fest, dass die Angeklagte nicht durch einen besonderen Erregungszustand gehindert war, die Arglos- und Wehrlosigkeit des Opfers zu erfassen und in ihren Plan einzubeziehen.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, muss die Revision verworfen werden.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Pfeiffer |