Begünstigung durch Verteidiger: Täuschung des Untersuchungsrichters als Beistand (§ 257 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/61
- Datum
- 05.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung der Tat im Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) muss den Verfahrensgegenstand so bestimmen, dass der betroffene Lebensvorgang zweifelsfrei erkennbar ist; die Angabe der Tatzeit ist entbehrlich, wenn dies aus anderen Umständen hinreichend deutlich wird.
Ein Eröffnungsbeschluss muss den Verdachtscharakter der Tatvorwürfe sprachlich erkennbar machen; eine in direkter Rede gefasste Sachverhaltsschilderung ist für sich genommen unschädlich, wenn Einleitung und Schlussformel eindeutig nur einen hinreichenden Tatverdacht aussprechen.
Verfahrensfehler, auf die eine Revision gestützt wird, müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen; die bloße Möglichkeit eines Verstoßes gegen §§ 249, 261 StPO genügt nicht.
Bei Begünstigung (§ 257 StGB) ist die Vortat Tatbestandsmerkmal; wird nicht zugleich über Vortäter und Begünstiger verhandelt, hat das Gericht die Vortat selbständig festzustellen und rechtlich so darzustellen, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung möglich ist.
Eine Begünstigung ist vollendet, wenn eine geeignete Beistandshandlung vorgenommen wird, die auf Vereitelung oder Verzögerung der Bestrafung abzielt; der Eintritt des erstrebten Erfolgs ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 10. Mai 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Rechtsanwalt Br. Gerhard aus ██ ███ (AC), geboren am █████ in ██████, wegen Begünstigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier Vorsitzender, als Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ der ██████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Mai 1961 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensvoraussetzungen.
Die Revision beanstandet den Eröffnungsbeschluss in verschiedener Hinsicht und meint, wegen dieser Mängel müsse das Verfahren eingestellt werden. Diese Ansicht trifft nicht zu.
a) Die Tatzeit ist weder im Eröffnungsbeschluss noch in der zu seiner Ergänzung heranziehbaren Anklageschrift (BGHSt 16, 73, 77 f.) angegeben. Das schadet hier nicht. § 207 StPO bestimmt, dass im Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen ist. Dazu ist erforderlich, dass das Verhalten des Angeklagten, dessentwegen das Hauptverfahren eröffnet wird, so genau angegeben wird, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Lebensvorgang Gegenstand des Anklagevorwurfs und des Verfahrens sein soll. Wie das im einzelnen zu geschehen hat, hat das Gesetz nicht geregelt. Maßgebend sind dafür stets die Besonderheiten des Falles. In der Regel wird neben der Erwähnung des Orts auch die Angabe der Zeit der Begehung notwendig sein. Die Mitteilung der Tatzeit ist jedoch entbehrlich, wenn der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses in anderer Weise deutlich macht, in welchem Verhalten die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat gesehen wird. Das trifft hier zu. Dem Angeklagten wurde eine einzelne Verfehlung vorgeworfen. Sie sollte in einer im Eröffnungsbeschluss genau beschriebenen Tätigkeit bestehen, die der Angeklagte in einem bestimmten Strafverfahren als Verteidiger entfaltet hatte. Daraus ergab sich auch ohne Angabe der Tatzeit, welches Verhalten des Angeklagten den Gegenstand des Hauptverfahrens bilden sollte.
b) Der Eröffnungsbeschluss teilt den Sachverhalt in direkter Rede mit. Der Revision ist zuzugeben, dass das nicht unbedenklich ist. Wie der Senat bereits wiederholt hervorgehoben hat, muss im Eröffnungsbeschluss die Tatsache des bloßen Verdachts deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BGHSt 5, 261; 16, 63, 64). Eine zu bestimmte Sprache und alles, was sonst den Eindruck erwecken könnte, Tat und Schuld des Angeklagten und seine Strafbarkeit stünden fest, müssen vermieden werden. Hier begründet indessen die in direkter Rede gefasste Sachverhaltsschilderung allein noch keinen Verstoß gegen §§ 207, 261 StPO. Die Hinleitung „wie den Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird“ und der zusammenfassende Schlussatz, der Angeklagte sei dieser Straftat hinreichend verdächtig, machen ausreichend erkennbar, dass nur ein Verdacht ausgesprochen und keine abschließende Feststellung getroffen werden sollte.
c) Die Revision meint, Unrichtigkeiten, die bei der Angabe der Tat in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluss übereinstimmend enthalten seien, ließen erkennen, dass die Strafkammer den Eröffnungsbeschluss erlassen habe, ohne selbständig und unter Heranziehung des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob und in welcher Weise der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig sei. Die Rüge ist unbegründet. Was die Revision als Unrichtigkeiten bezeichnet, sind Ungenauigkeiten im Ausdruck, die in der gedrängten Darstellung der Vorgänge ihre Wurzel haben. Sie sind jedoch unschädlich, zumal, wie die Revision selbst einräumt, die Einzelheiten in dem in der Anklageschrift breiter geschilderten Ermittlungsergebnis richtig angegeben sind. Darauf, dass die Strafkammer den Akteninhalt bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses selbständig geprüft hat, weisen auch die handschriftlichen Änderungen des maschinengeschriebenen Entwurfs des Eröffnungsbeschlusses hin, die sich nicht in der Ausmerzung von Schreibfehlern erschöpfen.
II. Verfahrensrügen.
1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe §§ 249, 261 StPO und § 244 Abs. 2 StPO mehrfach verletzt. Diese Angriffe dringen nicht durch. Dass das Landgericht unter Verletzung des § 261 StPO seine Überzeugung vom Tathergang auch nur teilweise auf Umstände gestützt haben könnte, die nicht Gegenstand der Verhandlung waren, ist nicht erwiesen. Die bloße Möglichkeit eines Verfahrensfehlers genügt nicht. Sie müssen zur Überzeugung des Revisionsgerichts erwiesen sein, wenn sie der Revision zur Stütze dienen sollen.
a) Die Strafanzeige des Hauptzollamts in Idar-Oberstein vom 24. Juli 1956 (UA 2) brauchte nicht verlesen zu werden. Sie kann auf Grund einer Antwort des Angeklagten festgestellt worden sein, der sie kannte, weil er die Beschuldigten des Vorprozesses eine Zeitlang verteidigt hatte.
b) Auf dieselbe Weise kann festgestellt worden sein, dass und weshalb gegen die vier Vortäter Anklage erhoben worden war (UA 3 oben). Bedenken erwecken könnte nur die wörtliche Anführung der zahlreichen Bestimmungen aus recht verschiedenen, teilweise etwas entlegenen Gesetzen, gegen die die Beschuldigten verstoßen haben sollen (vgl. BGHSt 5, 278; 11, 759). Das verhilft der Revision aber ebenfalls nicht zum Erfolg; denn das Landgericht hat die nicht verlesene Anklage nicht zu Beweiszwecken, sondern nur deshalb so breit mitgeteilt, um die vom Angeklagten nicht bestrittene Anklageerhebung im Vorprozess möglichst genau wiederzugeben.
c) Die Strafkammer hat nur den Ausspruch des Urteils gegen die vier Vortäter verlesen. Die Taten, die diesem Urteil zugrunde lagen, kann sie zwar nicht auf Grund der Einlassung des Angeklagten, der die Verteidigung aller Vortäter vor der Hauptverhandlung niedergelegt hatte, wohl aber auf Grund der Bekundungen der als Zeugen vernommenen Vortäter ██████ und █████ festgestellt haben, und zwar auch hinsichtlich der Vortäter ██ und ████.
d) Die Schriftsätze des Angeklagten vom 24. Juni 1957 (Blatt 81–100 der Vorstrafakten) und vom 15. Juli 1957 (Blatt 111 der Vorstrafakten) sind nicht vollständig verlesen worden. Nach der Sitzungsniederschrift (Blatt 247 Rückseite Mitte) sind dem Angeklagten jedoch aus Blatt 96 und aus Blatt 111 der Vorstrafakten Vorhalte gemacht worden. Danach ist keine Verletzung der §§ 249, 261 StPO gegeben, obwohl das Urteil jeweils eine kurze Stelle aus diesen Schriftsätzen wörtlich mitteilt (UA 18). Die kurzen wörtlich wiedergegebenen Stellen können nämlich auf Grund der Antworten des Angeklagten auf die Vorhalte festgestellt worden sein.
Ebenso kann die Revision nicht damit durchdringen, dass die Strafkammer, um ihrer Aufklärungspflicht zu genügen, Abschnitt III Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 24. Juni 1957 (Blatt 95 bis 97 der Vorstrafakten) hätte verlesen müssen, um zu verhindern, dass sie aus dem Zusammenhang gelöste Worte, die im Urteil wieder gegeben sind, falsch verstand. Das Urteil (UA 28; vgl. auch UA 3) spricht nur von einer vom Angeklagten erhofften „nachträglichen Legalisierung“. Wer diese Maßnahme nach der Äußerung des Beschwerdeführers vornehmen sollte – das Bundesfinanzministerium oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft –, ist entgegen den Ausführungen der Revision im Urteil nicht gesagt. Daher trifft die Ansicht der Revision nicht zu, dass die Strafkammer davon ausgegangen sei, der Angeklagte habe eine Legalisierung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Auge gehabt, während er in Wirklichkeit an eine solche Maßnahme durch das Bundesfinanzministerium gedacht habe. Im Übrigen war nur bedeutsam, dass der Angeklagte eine nachträgliche gesetzliche Billigung des Verhaltens der Vortäter erhofft und das seinen damaligen Auftraggebern erklärt hat. Von wem er diese Maßnahme erwartete, war gleichgültig. Deshalb war das Landgericht auch auf Grund der Aufklärungspflicht nicht gehalten, den angeführten Schriftsatzabschnitt wörtlich zum Zwecke des Beweises zu verlesen.
e) Von dem erstinstanzlichen Urteil gegen Zollmann ist nur die Urteilsformel verlesen worden. Darin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Verfahrensfehler. Gegen §§ 249, 261 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen; denn den unbestrittenen Inhalt der gegen ██ ████ ergangenen Entscheidung hat sie durch dessen Vernehmung feststellen können. Auch die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, dass es das Urteil gegen ███████ nicht vollständig verlesen hat. Kernstück des Urteils gegen den Angeklagten ist die Beweiswürdigung. In ihr bildet die Glaubwürdigkeit ███ einen wesentlichen Punkt. Die Strafkammer hat ███ in dem gegen ihn erlassenen Urteil nicht als glaubwürdig angesehen; im vorliegenden Urteil hält sie ihn für glaubwürdig. Darin liegt jedoch kein innerer Widerspruch. Die unterschiedliche Beurteilung von ███ Glaubwürdigkeit erklärt sich zwanglos aus der verschiedenen Ausgangslage in den beiden Fällen. In dem gegen ihn gerichteten Verfahren war ██ ████████████ und verteidigte sich gegen die ihm zur Last gelegte Teilnahme an der Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Verfahren bekundete er als Zeuge, nachdem die Tatsacheninstanz des gegen ihn laufenden Strafverfahrens beendet war. Außerdem ging es hier nicht um die Art seiner Beteiligung an der Steuerhinterziehung, die in dem Strafverfahren gegen ihn im Vordergrund stand. Daher drängte das Landgericht nichts, im vorliegenden Verfahren von Amts wegen das Urteil gegen ███████████████████ zu verlesen.
2. Der Angriff, die Strafkammer habe gegen §§ 250, 251 StPO verstoßen, ist ebenfalls unbegründet. Die Niederschrift über die Vernehmung ███████ durch den Haftrichter am 19. Dezember 1958 (Blatt 198 der Vorstrafakten) ist nach dem Hauptverhandlungsprotokoll während der Vernehmung des Angeklagten und vor Beginn der Beweisaufnahme verlesen worden (Blatt 247 Rückseite oben); außerdem ist ihr Inhalt ███ während dessen Vernehmung vorgehalten worden (Blatt 248 Rückseite Mitte). Nach diesem Zusammenhang ist die Vernehmungsniederschrift zum Zwecke des Vorhalts an den Angeklagten und nicht etwa zu Beweiszwecken vere lesen worden. Das durfte geschehen, zumal da die Vernehmung ████████ vorgesehen war, er vernommen worden ist und nach dem Urteil nichts bekundet hat, was im Widerspruch zu seiner Aussage vor dem Haftrichter steht.
III. Sachrüge
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision haben ebenfalls keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) § 257 StGB setzt voraus, dass der Begünstiger nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, der sogenannten Vortat, dem Täter oder Teilnehmer Beistand leistet. Die Vortat ist Tatbestandsmerkmal der Begünstigung. Wenn gegen Vortäter und Begünstiger nicht gleichzeitig verhandelt wird und wenn die Begünstigung nicht ausschließlich in der Verhinderung der Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafbestimmung besteht, muss deshalb das Gericht, das über die Begünstigung zu entscheiden hat, ebenso wie jedes andere auch die Vortat selbständig prüfen (RGSt 58, 290; 73, 331, 352). Die dazu getroffenen Feststellungen muss es in dem Urteil so vollständig darstellen, dass daraus deutlich hervorgeht, von welchem Sachverhalt es ausgegangen ist. Ferner muss das Gericht seine Ansicht, dieses Verhalten des oder der Vortäter sei ein Verbrechen oder Vergehen, in der Weise auseinandersetzen, dass sie für jeden Verfahrensbeteiligten aus sich heraus verständlich und dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit möglich ist.
Die Revision weist darauf hin, dass in der Hauptverhandlung nur die Formel des gegen die begünstigten Personen erlassenen Urteils verlesen worden ist. Sie schließt daraus und aus der knappen Wiedergabe der Vortat, dass die Strafkammer die in dem Verfahren gegen die Begünstigten gefällte Entscheidung als auch für dieses Verfahren maßgebliches feststehendes Ergebnis übernommen und die Vortat nicht selbständig untersucht habe. Diese Ansicht trifft nicht zu. Die Strafkammer hat sich mit der Vortat befasst und dazu UA 2 ausgeführt:
„Im Laufe des Jahres 1954 nahm die ███████ zu Unrecht Ausfuhrvergütungen in Höhe von 120.000,– DM in Anspruch, indem sie echte Lohnveredelung bewusst unberechtigt als Exportgeschäfte deklarierte und absichtlich erhebliche Überbewertungen der sogenannten Exporte vornahm.“
Ergänzend heißt es UA 31:
„Seine /d. h. des Angeklagten/ Mandanten hatten im Jahre 1954 zu Unrecht eine Ausfuhrvergütung in Höhe von 120.000,– DM in Anspruch genommen und sich deshalb gem. §§ 396 AO und 47 StGB wegen gemeinschaftlich begangener Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile strafbar gemacht, weil die Ausfuhrvergütung einen Steuervorteil darstellt.“
Danach hat das Landgericht die Vortat geprüft. Dass es diese Prüfung nicht selbständig vorgenommen haben, sondern davon ausgegangen sein könnte, es sei bei der Feststellung der Vortat an die in dem Verfahren gegen die Vortäter gefällte Entscheidung gebunden, lässt das Urteil an keiner Stelle erkennen.
Den Sachverhalt, der die Vortat ausmacht, hat die Strafkammer allerdings sehr gedrängt wiedergegeben. Es kann zweifelhaft sein, ob die Feststellung, dass die ███ 1954 zu Unrecht Ausfuhrvergütungen in Höhe von 120.000 DM in Anspruch nahm, indem sie echte Lohnveredelung bewusst unberechtigt als Exportgeschäfte bezeichnete, allein nicht zu farblos ist, um darzutun, in welchem Sachverhalt die Strafkammer die Vortat gefunden hat, und um dem Senat eine Nachprüfung ihrer Ansicht zu ermöglichen, dass dieses Verhalten der Vortäter ein Verbrechen oder Vergehen darstellt. Für sich allein genommen, besagt diese Feststellung nur sehr wenig darüber, ob die Beschuldigten des Vorverfahrens eine Ausfuhrvergütung zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen hatten. Die weitere Feststellung, dass die ██████ bei der Beantragung der Ausfuhrvergütung auch absichtlich ihre Ausfuhren erheblich überbewertete, lässt jedoch in ausreichender Weise erkennen, worin die Strafkammer die Vortat gesehen hat. Dieses Verhalten der Vortäter hat sie als gemeinschaftliche Erschleichung nicht gerechtfertigter Steuervorteile gewürdigt und damit entgegen den Ausführungen der Revision auch dargelegt, welche Begehungsform des § 396 AbgO die Begünstigten nach ihrer Ansicht erfüllt haben. Einen Rechtsfehler lässt diese Auffassung nicht erkennen.
b) Der Angeklagte wollte durch eine Täuschung des Untersuchungsrichters über die Bereitschaft ███████, sich als Zeuge vernehmen zu lassen, erreichen, dass das Verfahren zunächst in die Länge gezogen und schließlich eingestellt würde. Er wollte also mit unlauteren und verfahrensfremden Mitteln über eine Verfahrensverzögerung dazu gelangen, dass seine strafälligen Auftraggeber nicht bestraft würden. In der zu diesem Zweck vorgenommenen Irreführung des Untersuchungsrichters hat das Landgericht zutreffend eine Beistandshandlung im Sinne des § 257 StGB gesehen. Entgegen der Meinung der Revision war die Täuschung des Untersuchungsrichters geeignet, das Verfahren unsachlich in die Länge zu ziehen und auf diese Weise die Bestrafung der Vortäter hinauszuziehen und möglicherweise ganz zu vereiteln. Dass der Angeklagte dieses erstrebte Ziel tatsächlich erreichte, war zur Vollendung der Begünstigung nicht erforderlich (vgl. BGHSt 4, 221, 224).
c) Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus.
Die Vortäter ██, ██████ und █████ hatten die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme der Ausfuhrvergütung spätestens Anfang 1957 gegenüber dem Angeklagten zugegeben (UA 2). Bei der Besprechung am 17. Juni 1957 hatte █████ in ███████ Gegenwart dem Angeklagten erklärt, sie wollten das Strafverfahren möglichst rasch hinter sich bringen; der Angeklagte riet jedoch davon ab, weil eine nachträgliche Legalisierung ihrer Verstöße zu einer Einstellung des Verfahrens führen könne (UA 3). Danach hatte der Angeklagte spätestens von Anfang 1957 ab gewusst, dass seine Auftraggeber ein Steuervergehen begangen hatten, und er hat spätestens von diesem Zeitpunkt ab auch mit ihrer Bestrafung gerechnet (UA 31). Diese Bestrafung beabsichtigte der Angeklagte zu vereiteln; denn er wollte durch die Täuschung des Untersuchungsrichters über ████████ Vernehmungsbereitschaft und durch eine dadurch bewirkte Verfahrensverschleppung erreichen, dass die Bestrafung seiner Auftraggeber hinausgeschoben wurde und dann ganz unterblieb.
d) Schließlich kann die Revision den Schuldspruch auch mit dem Einwand nicht zu Fall bringen, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob der Angeklagte die Täuschung des Untersuchungsrichters über den 18. November 1957 hinaus, in der das Landgericht allein eine strafbare Begünstigungshandlung gefunden habe, etwa nur oder mindestens auch aufrechterhielt, um sich selbst zu begünstigen. Ein Handeln in dieser Absicht werde durch die Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen; dass der Angeklagte – wenn auch vielleicht irrigerweise – geglaubt haben könne, sich schon durch die vorangegangenen Täuschungshandlungen gegenüber dem Untersuchungsrichter strafbar gemacht zu haben, liege nach der gesamten Sachlage nicht fern. Diese Ausführungen entfernen sich in unzulässiger Weise von dem festgestellten Sachverhalt. Nach dem Urteil führte der Angeklagte nämlich den Untersuchungsrichter nur zu dem Zwecke hinter Licht, um seine Auftraggeber der Bestrafung zu entziehen; sie allein und nicht zugleich sich selbst wollte er nach den Feststellungen durch die Täuschung schützen.
2. Die Bemessung der Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Dr. Geier | Hübner | Sanders | |||
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