Treffer
BGH Urteil

Meineid trotz Eidesabnahme durch im Einzelfall ausgeschlossenen Untersuchungsführer

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 471/56
Datum
15.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen eine Verurteilung wegen Meineids bzw. Beihilfe/Anstiftung ein. Der BGH verwarf die Revision der wegen Meineids verurteilten Zeugin, obwohl der Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren im konkreten Fall wegen Vorbefassung von der Amtsausübung ausgeschlossen war. Für § 154 StGB genügt die allgemeine gesetzliche Befugnis der Stelle zur Eidesabnahme; ein Ausschluss im Einzelfall lässt die Strafbarkeit unberührt. Die Revision des Mitangeklagten hatte Erfolg, weil Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Zuständigkeit der Vernehmungsstelle im Zeitpunkt der Anstiftung fehlten; insoweit wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit wegen Meineids (§ 154 StGB) setzt voraus, dass der Eid vor einer Stelle geleistet wird, die allgemein gesetzlich zur Abnahme von Eiden befugt ist; die prozessordnungswidrige Mitwirkung eines im Einzelfall ausgeschlossenen Amtsträgers berührt den Tatbestand nicht.

2

Ein Ausschluss des die Stelle verkörpernden Beamten von der Amtsausübung im konkreten Verfahren (z.B. wegen Vorbefassung) lässt die Zuständigkeit der Stelle im Sinne der §§ 153 ff. StGB unberührt, solange die Berufung in das Amt verfassungs- und organisationsrechtlich wirksam ist.

3

Verfahrensverstöße bei der Eidesabnahme können die Strafbarkeit wegen Meineids grundsätzlich nicht entfallen lassen; sie kommen regelmäßig nur im Rahmen strafmildernder Vorschriften in Betracht.

4

Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage erfordert Feststellungen dazu, dass der Anstifter im Zeitpunkt der Bestimmung zur Falschaussage die Zuständigkeit der in Betracht kommenden Vernehmungsstellen im Sinne des § 153 StGB zumindest billigend zugrunde legt; fehlt es daran, ist der Schuldspruch insoweit nicht tragfähig.

5

Bei tateinheitlicher Verurteilung von Anstiftung zur Falschaussage und Beihilfe zum Meineid führt ein Rechtsfehler, der einen Tatbestand erfasst, zur Aufhebung des gesamten tateinheitlichen Schuldspruchs.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ █████████████████ aus ██, geboren am █,

2. die Schneiderin Gisela ███, zur Zeit █████ ██████ █████████ ███████████ in ███████, geboren am █,

wegen Meineids u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Die Strafbarkeit wegen Meineides berührt es nicht, dass den Eid ein Beamter abgenommen hat, der von der Ausübung des Amtes gerade in diesem Falle ausgeschlossen war (§ 22 Nr. 4 StPO). Das gilt auch dann, wenn der Beamte (hier: Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren) in das Amt nur für den betreffenden Einzelfall berufen war.

Tenor

1. Die Revision der Angeklagten Gisela ███ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ███ Juni 1956 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Siegfried █ wird das bezeichnete Urteil mit den ██████████████ ████ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ███ ist wegen Meineids zu drei Monaten Gefängnis, der Angeklagte Oberregierungsrat █████ ist wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers führt zum Erfolg.

1. Die Angeklagte Gisela ███

Auch wenn man mit der Revision dem Urteil als die Rechtsansicht des Landgerichts entnehmen wollte, dass die Angeklagte bei ihrer eidlichen Vernehmung vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat ███ ihre persönlichen Beziehungen zu diesem bloß verschwiegen und durch die Angabe, mit ihm nur dienstlich in Berührung gekommen zu sein, nicht ausdrücklich abgeleugnet hat, ist doch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin im Urteil ausreichend festgestellt, dass sie sich der Erheblichkeit der von ihr unterdrückten Wahrheit für das Dienststrafverfahren bewusst war. Ihre persönlichen Beziehungen zu Oberregierungsrat ███ waren gerade Gegenstand ihrer Vernehmung; sie gab auf seine Bitten darüber nichts an, um ihn „aus seiner Not zu helfen“.

2. Hinreichend festgestellt ist ferner, dass die Angeklagte die Vorstellung von der Zuständigkeit des Untersuchungsführers im Dienststrafverfahren zur Abnahme von Eiden hatte. Das Urteil führt aus, dass sie nach anfänglichen Ausflüchten auf Grund einer Belehrung des Untersuchungsführers über ihre Eidespflicht und den Eideszwang die Aussage beschwor. Die Unzuständigkeit des Untersuchungsführers hat sie nicht geltend gemacht. Dergleichen behauptet die Revision selbst nicht.

Tatsächlich war der Untersuchungsführer, Regierungsrat Dr. ████, nach den Feststellungen der Strafkammer von der Ausübung dieses Amtes allerdings ausgeschlossen; denn er hatte im Auftrag der Einleitungsbehörde die Vorermittlungen „zusammengefasst“ und die Verfügung entworfen, durch die das Dienststrafverfahren gegen Oberregierungsrat ███ eingeleitet wurde (Art. 45 Abs. 2 Satz 2 der Dienststrafordnung für Baden-Württemberg vom 16. Februar 1949 i. d. F. vom 2. August 1951 und 23. März 1954, RegBl. 1949, 193; 1951, 623; 1954, 62; § 22 Nr. 4 StPO).

Indessen berührt dies die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 154 StGB nicht. Ihr Verhalten erfüllt gleichwohl den Tatbestand dieser Vorschrift. Denn dazu ist nur erforderlich, dass der Täter vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle einen falschen Eid geleistet hat. Demnach genügt es, wenn die Stelle, vor der der Meineid geleistet worden ist – hier der Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren (vgl. RGSt 70, 366; 74, 244) –, allgemein mit der gesetzlichen Befugnis zur Abnahme von Eiden ausgestattet ist (RGSt 67, 351; RGRepr. 4, 95; 2, 310/25 vom 28. Oktober 1925; vgl. BGHSt 1, 13, 16; BGHSt 7, 13; GoldArch. 1955, 178). Dagegen braucht nicht auch die Amtsperson, die gerade die Stelle bei der Eidesabnahme verkörpert, nach der Prozessordnung oder nach der Geschäftsverteilung zuständig zu sein, wenn nur ihre Berufung in das Amt mit den dafür geltenden Grundsätzen der Staats- und Gerichtsverfassung im Einklang steht (RGSt 7, 275, 277; 25, 337; 343; 76, 255; RGRspr. 7, 696; RG 1 D 479/27 vom 27. Mai 1927; 407/26 vom 1. Juli 1926; BGHSt 2, 35).

Daher hat die Rechtsprechung einen unzulässig mit richterlichen Geschäften betrauten Staatsanwalt (RGSt 60, 25) und einen mit der Eidesabnahme nicht gesetzmäßig beauftragten Referendar (§ 10 GVG; RGSt 65, 206; RG 1 D 9/31 vom 28. April 1931) als nicht zuständig im Sinne des § 154 StGB erachtet, aber die Zuständigkeit nach dieser Vorschrift durch den Ausschluss des Richters von der Ausübung des Richteramts wegen einer Beteiligung an der Sache und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einer Prozesspartei (§ 41 Nr. 1 und 3 ZPO) als nicht angetastet angesehen (RGRspr. 4, 95).

Gleiches muss für den hier gegebenen ähnlichen Fall gelten, dass der Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren von der Ausübung des Amtes deswegen gesetzlich ausgeschlossen ist, weil er schon früher in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst war. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die falsche uneidliche Aussage und den Meineid (§§ 153 ff.) bezwecken, die Beweistauglichkeit menschlicher Aussage und ihre eidliche Bestätigung für bestimmte amtliche Verfahren (BGHSt 5, 248; 5, 113; NJW 1957, 230 Nr. 15) zu stärken, dadurch die Ermittlung der Wahrheit desto sicherer zu verbürgen und so das Vertrauen zur Gerechtigkeit der staatlichen Rechtspflege zu erhalten (RGSt 73, 144, 147; BGHSt 8, 301, 309; NJW 1951, 610 Nr. 19).

Dieses Rechtsgut wird durch jedes bewusst unwahre Zeugnis und erst recht durch dessen eidliche Bekräftigung vor zuständiger Stelle verletzt oder mindestens gefährdet, gleichviel wer diese Stelle kraft gültiger Berufung gerade vertritt. Denn auch eine falsche Aussage und ein falscher Eid vor einem Beamten, der sie nicht abnehmen durfte, weil er von der Amtsausübung in dem Einzelfall ausgeschlossen war, kann für die Sache Bedeutung haben, etwa wenn der Verfahrensverstoß zunächst nicht bemerkt würde (vgl. RGSt 72, 176, 181).

Könnte dann, wenn sich die Unwahrheit der (eidlichen) Bekundung herausstellt, ihretwegen keine Verurteilung ergehen, so wäre in einem Falle wie hier die unannehmbare Folge, dass dem Beschuldigten oder im bürgerlichen Rechtsstreit der benachteiligten Prozesspartei die Wiederaufnahme des Verfahrens verschlossen bliebe (Art. 84 Abs. 1 Nr. 2 und 6, Art. 85 WürttDienststrafO; § 83 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 84 BDO; § 359 Nr. 2, § 362 Nr. 2, § 364 StPO; § 579 Abs. 1 Nr. 2, § 580 Nr. 1 und 3, § 581 ZPO). Überhaupt berührt es nicht das Wesen der eidlichen Bekundung, dass sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande kam und daher möglicherweise für das Verfahren, in dem sie abgeleistet wurde, keine Bedeutung gewinnt. So hat die Rechtsprechung z. B. die Beeidigung eines Eidesunmündigen (§ 60 Nr. 1 StPO, § 393 Nr. 1 ZPO; RGSt 36, 278) oder eines Eidesunfähigen (§ 161 Abs. 1 StGB; § 60 Nr. 2 StPO, § 383 Nr. 2 ZPO; RGSt 1, 217), die Vereidigung trotz fehlender Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGH LM Nr. 5 zu § 154 StGB) unter Verletzung des § 69 StPO oder des § 396 ZPO (RGSt 62, 147; RG JW 1933, 2216 Nr. 13) und selbst die vorschriftswidrige Fassung des Eidessatzes (RGSt 10, 181; HRR 1934, 832; RG 1 D 711/27 vom 18. Oktober 1927; BGHSt 3, 235 und 309, 322) wie auch andere Verfahrenswidrigkeiten für die Strafbarkeit des Meineids als unerheblich erachtet (RGSt 5, 124; 76, 21, 24; 70, 142; BayObLGSt 1953, 144).

Diese Rechtsansicht wird durch § 157 StGB (Abs. 1 Nr. 2 alter Fassung und Abs. 2 neuer Fassung) bestätigt, wo solche Umstände nur als Strafmilderungsgründe behandelt sind. Der Senat hält daher an der Ansicht fest, auch für Fälle der vorliegenden Art. Denn dass der Untersuchungsführer nur für ein bestimmtes einzelnes Dienststrafverfahren bestellt war, begründet keinen rechtlich grundsätzlichen Unterschied (vgl. auch § 185 StPO).

Auch in einem solchen Falle haftet nicht der Berufung in das Amt an sich, sondern der Ausübung des Amtes durch den bestellten Beamten ein Rechtsmangel an, wie etwa an dem Beispiel erhellt, dass der Untersuchungsführer zu dem Amt durch eine einheitliche Verfügung in einem gegen mehrere beteiligte Beamte gerichteten Dienststrafverfahren bestellt würde, aber von der Amtsausübung nur bezüglich eines von ihnen ausgeschlossen wäre (vgl. Art. 31 Abs. 1 WürttDienststrafO, § 30 Abs. 3 BDO).

Schlechter Lebenswandel und Lügenhaftigkeit sind der Angeklagten ███ im Urteil nicht zu ihren Lasten, sondern ausschließlich zugunsten des Mitangeklagten ███ unterstellt worden. Desgleichen hat die Strafkammer den Umstand, dass es die Angeklagte vor dem Meineid wahrscheinlich bewahrt hätte, wenn ihr der Untersuchungsführer vor der Vereidigung den Inhalt von ihm anderweit beschlagnahmter Briefe vorgehalten hätte, entgegen der Behauptung der Revision nicht straferschwerend, sondern strafmildernd gewertet.

4. Die weiter vorgebrachten neuen Tatsachen können im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 Abs. 1 StPO). Auch sonst lässt das Urteil keine der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.

II. Der Angeklagte ███

1. Die Rüge ungenügender Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten greift nicht durch. Was die Personal- und Dienststrafakten über seine Verdienste als Kreistags- und Landtagsabgeordneter ergeben sollten oder durch welche anderen Beweismittel die Strafkammer darüber etwas hätte feststellen sollen, ist nicht ausgeführt (BGHSt 6, 168).

Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern es wesentlichen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung seiner Person durch das Landgericht hätte gewinnen können, wenn festgestellt worden wäre, dass er selbst die Einleitung des Dienststrafverfahrens wegen eines anderen Vorwurfs gegen sich beantragt hatte. Seine Befürchtung, das ████████████████████ werde auf sein Verhalten zu Gisela ████████████ zurückgeführt werden, beruhte nach der Feststellung des Landgerichts auf einer Andeutung eines Dienstvorgesetzten. Sie konnte durch seinen späteren Freispruch von dem Vorwurf der Untreue, der ursprünglich allein Gegenstand des Dienststrafverfahrens war, nicht weniger beseitigt werden, als sie sich inzwischen bewahrheitet hatte. Das Landgericht brauchte daher zu keinem der drei Punkte nähere Feststellungen zu treffen.

b) Wie die Strafkammer die Beziehungen des Zeugen ███ zu Gisela ████ näher hätte aufklären sollen und was ein solcher Versuch zugunsten des Angeklagten ergeben hätte, gibt die Revision nicht an (BGHSt 2, 168). ███, ein Neffenonkel Gisela ███, war zur Zeit der Hauptverhandlung bereits nach den USA ausgewandert.

c) Warum die Dienstbehörde des Angeklagten ███ den Regierungsrat Dr. ████ zum Untersuchungsführer vorschlug, obwohl er von der Ausübung dieses Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, und ob Dr. ████ die Aussage der Mitangeklagten ███ als falsch erkannt hatte, als er ihr den Eid abnahm, hätte der Angeklagte durch █████████████ Fragen in der Hauptverhandlung selbst klären können. Dr. ███ und vier andere Beamte der Dienstbehörde des Angeklagten wurden als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Darauf, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden sei, kann die Aufklärungsrüge in der Regel nicht gegründet werden.

d) Übrigens verkennt das Landgericht in dem Urteil nicht, dass der Angeklagte durch einen Antrag auf Nichtbeeidigung der Gisela ███, sondern dass er durch Bekennen der Wahrheit ihren Meineid verhinderte.

e) Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist nicht verständlich. Die Revision führt keine Umstände an, aus denen das Landgericht seine Überzeugung außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen haben soll. Von dem Inhalt der beiden Vernehmungen des Zeugen ███ vor dem Untersuchungsführer und in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erkennt sie selbst an, dass sie „zum Gegenstand der Beweisaufnahme“ gemacht wurden.

f) Das Landgericht brauchte auf den Beweishilfsantrag des Verteidigers keinen Sachverständigen über die █████████████████████ der Mitangeklagten ███ zu hören. Deren dadurch nach einer recht entfernten Möglichkeit etwa begründete Zurechnungsunfähigkeit wäre auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten ███ ohne Einfluss, wie das Landgericht zu Recht bemerkt (§ 50 Abs. 1 StGB). Ob ihre Wahrheitsliebe durch die Krankheit beeinträchtigt wurde, ist unerheblich; denn das Urteil stützt die Verurteilung des Angeklagten nicht auf die Bekundung der Mitangeklagten.

g) Auch zur Beurteilung der Schwere der Schuld des Angeklagten brauchte die Strafkammer keinen Sachverständigen hinzuzuziehen. Die Schwere der Schuld besteht nur aus einem Punkt. Der Angeklagte konnte der Verhandlung vor der Strafkammer folgen. Die dahingehende Urteilsfeststellung greift er nicht an. Dann durfte der Tatrichter sehr wohl kraft eigener Sachkunde schließen, dass der Angeklagte auch den Bekundungen der Gisela ███ vor dem Untersuchungsführer folgte und ihr Vorhalte machte.

h) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Strafkammer die von der Revision namentlich bezeichneten Rechtsanwälte nicht darüber vernommen hat, dass ihnen die Befugnis des Untersuchungsführers im Dienststrafverfahren, Zeugen eidlich zu vernehmen, unbekannt war. Denn aus ihrem Unwissen über diesen Punkt ergibt sich die gleiche Unkenntnis des Angeklagten. So wenig notwendig wie auch seine Kenntnis hiervon zwingend daraus geschlossen werden könnte, dass auch andere Rechtsunkundige diese Kenntnis besitzen.

i) Richtig ist, dass der Tatrichter, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Meineid verurteilt ist, das angewandte Strafgesetz, nämlich die §§ 154, 49 StGB, nicht bezeichnet hat. Die Urteilsgründe schließen jedoch die Annahme zweifelsfrei aus, dass die Strafkammer ein nicht zutreffendes Strafgesetz rechtsirrig angewendet habe (RGSt 32, 351; 43, 297, 299). Daher kann das Urteil auf dem offenen Versehen (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht beruhen.

j) Entsprechendes gilt von der an sich zutreffenden Beanstandung, dass die Sitzungstage und der Tag der Urteilsverkündung in dem Urteil ursprünglich nicht richtig wiedergegeben waren (§ 275 Abs. 1 StPO).

2. Sachliches

Das Landgericht hat rechtlich fehlerfrei festgestellt:

Der Angeklagte ███ bestimmte vorsätzlich Gisela ███ durch Bitten, durch ein Geldgeschenk und durch das Versprechen weiterer Unterstützung – Mittel im Sinne des § 48 StGB –, in dem gegen ihn gerichteten Dienststrafverfahren zu seinen Gunsten als Zeugin falsch auszusagen. Er wohnte ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsführer bei, machte ihr gewisse Vorhalte, schwieg aber zu ihren falschen Angaben. Als entgegen seiner ursprünglichen Erwartung der Untersuchungsführer ihre Vereidigung anordnete, ließ er es geschehen, dass sie ihre falsche Aussage beschwor, obwohl sie mit flüchtigen Blicken sich dem Eide zu entziehen suchte. Er wollte den wahren Sachverhalt nicht offenbar werden lassen.

a) In diesen Feststellungen ist der äußere Tatbestand der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und der Beihilfe zum Meineid nachgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Soweit sie ihre Angriffe auf neue Tatsachen stützt, bleiben sie, wie schon zur Revision der Mitangeklagten ████ bemerkt, gemäß § 337 StPO erfolglos. Auch die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Revision kann sie nicht durch eine eigene, anders lautende ersetzen. Unlesbare Widersprüche enthält das Urteil nicht. Die Revision versucht sie nur zu bilden, teils durch unzulässiges Einführen neuen Vorbringens, teils indem sie Feststellungen des Tatrichters übergeht, teils indem sie ihm solche unterschiebt, die er nicht getroffen hat. So sieht das Landgericht die Tathandlung des Angeklagten keineswegs allein in der Unterredung vom 5. September 1955, sondern auch noch in dem Brief des Angeklagten mit dem Eingangsdatum des 22. September 1955. Es führt weiter ausdrücklich aus, zu welcher falschen Aussage er Gisela ████ angestiftet hat, nämlich dazu, nur dienstliche Beziehungen anzugeben und Begegnungen rein persönlicher Art zu verschweigen.

b) Unerheblich ist, dass auch der Neffenonkel ███ Gisela ███ zuredete, für Oberregierungsrat ███ günstig auszusagen. Die Strafkammer stellt fest, dass dies ebenfalls auf ███ Veranlassung geschah und dass es ohne dessen Einwirkung zu der falschen Bekundung nicht gekommen wäre. Damit ist der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Anstiftungshandlung und der falschen Aussage der Mitangeklagten ███ nachgewiesen (§§ 48, 153 StGB).

Auch die Beurteilung seines Verhaltens als Beihilfe zum Meineid (§§ 49, 154 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es fester Rechtsprechung des ██████████████████, dass ███ auf Grund seines vorherigen Verhaltens die Rechtspflicht hatte, durch Bekennen der Wahrheit den Meineid zu verhindern (z. B. BGHSt 1, 223; 3, 183; 6, 322, 324; NJW 1953, 1193; 1954, 1193). Da er dies bewusst um seines Vorteils willen unterließ und zu diesem Zeitpunkt sowohl die Befugnis des Untersuchungsführers zur Eidesabnahme für gegeben ansah als auch nach dem Urteilszusammenhang Gleiches von Gisela ███ wusste, ist sein Vorsatz, ihr zum Meineid Beihilfe zu leisten, ebenfalls ausreichend dargetan.

Dagegen fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand der Anstiftung zur Falschaussage. Die Strafkammer hat nur für den Zeitpunkt der Vereidigung der Gisela ███ durch den Untersuchungsführer festgestellt, dass der Angeklagte diesen für eine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle hielt. Ob er diese Vorstellung schon hatte, als er Gisela ███ zur Falschaussage anstiftete, ist im Urteil offen gelassen. Die Strafkammer hat diese Frage als unerheblich angesehen, weil die Mitangeklagte ███ nach dem Willen des Angeklagten vor jeder mit dem Dienststrafverfahren etwa befassten Stelle vorsätzlich falsch aussagen sollte, selbst vor der Dienststrafkammer, und weil der Angeklagte jedenfalls diese zur eidlichen Vernehmung von Zeugen für zuständig erachtete. Die Rechtsansicht des Landgerichts trifft jedoch nur zu, wenn ███ alle Stellen, vor denen Gisela ███ in seinem Sinne falsch aussagen sollte, oder wenigstens den Untersuchungsführer gleichwie die Dienststrafkammer für zuständig im Sinne des § 153 StGB gehalten hatte; nur dann blieb der von ihr geleistete Meineid „im Rahmen der Anstiftung“. Die Strafkammer wird daher diesen Punkt aufklären und insbesondere auch feststellen müssen, was der Angeklagte bei seinen Anstiftungshandlungen über die Vorstellung der Gisela ███ von der Zuständigkeit der Stellen nach § 153 oder § 154 StGB wusste, vor denen sie aussagen sollte (vgl. RGSt 73, 312 f.).

Da das Urteil insoweit keinen Bestand hat, als der Angeklagte wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt ist, führt dies zur Aufhebung auch der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid. Denn die Strafkammer hat das rechtliche Verhältnis der beiden Straftaten zueinander zutreffend als Tateinheit beurteilt (§ 73 StGB).

Bei der Strafzumessung wird die Strafkammer wie der Mitangeklagten ████ so auch dem Angeklagten ███████ zugute zu halten haben, dass es bei sachdienlicherem Verhalten des Untersuchungsführers zu dem Meineid nicht hätte kommen brauchen. Ob dies bereits geschehen ist, kann dem Urteil nicht eindeutig entnommen werden. Im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Waren der Strafkammer, wie er behauptet, Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe für Gisela ███ unterlaufen, so könnte er doch daraus nicht herleiten, dass die gleichen Rechtsfehler auch ihm zugute kommen müssten. Er hat nur Anspruch auf richtige Rechtsanwendung.

Auch die wesentlich tatrichterliche Entscheidung, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung verlange, ist nach Lage des Falles nicht zu beanstanden (1 StR 228/56 vom 30. Mai 1956).

Rechtsirrig hat das Landgericht allerdings dem Angeklagten nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Entgegen der Ansicht der Strafkammer bewirken weder mildernde Umstände nach § 154 Abs. 2 StGB noch die Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 StGB noch die Häufung beider Maßnahmen, dass die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wie nach § 161 Abs. 2 StGB, in das Ermessen des Tatrichters gestellt wäre. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (außer in der vom Landgericht erwähnten Entscheidung NJW 1951, 206 Nr. 31; BGH 1 StR 564/55 vom 28. Februar 1956; 5 StR 415/55 vom 8. November 1955).

Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten indes nicht.

Dr. PeetzWernerDr. Hengsberger
MantelDr. Hübner
Meineid trotz Eidesabnahme durch im Einzelfall ausgeschlossenen Untersuchungsführer — Themis