Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen; Eidesunfähigkeit entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 471/53
Datum
03.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; seine Revision wird verworfen, mit der Maßgabe, dass die Anordnung dauernder Eidesunfähigkeit entfällt. Streitpunkte betrafen Widersprüche in den Urteilsgründen und die Strafzumessung (Berücksichtigung von Beihilfe und Tatfolgen). Der BGH sieht keine Rechtsfehler in der Tatwürdigung und im Strafmaß, nur die Anordnung der dauernden Eidesunfähigkeit war unzulässig bei Anwendung des §157 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids genügt, dass der Beschuldigte eidlich eine behauptete Tatsache (z. B. Geschlechtsverkehr oder ehewidrige Beziehung) wider besseres Wissen verneint.

2

Das Tatgericht ist bei der Strafzumessung nicht verpflichtet, jede Tatfeststellung erneut ausführlich zu erörtern; das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung strafmildernder Umstände ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Ermessen willkürlich ausgeübt wurde.

3

Eine besondere Folge der Tat, die nicht jedem Meineid zukommt (z. B. eine tatsächlich ungerechtfertigte Entscheidung in einem Scheidungsverfahren), kann als berücksichtigungsfähiger Strafzumessungsgrund herangezogen werden, ohne dass hierin notwendigerweise eine unzulässige Doppelverwertung liegt.

4

Wird §157 StGB angewandt, ist die Anordnung dauernder Eidesunfähigkeit unzulässig; die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte nach §161 Abs. 2 StGB bedarf keiner ausführlichen Begründung, schließt aber die Feststellung dauernder Eidesunfähigkeit bei Anwendung des §157 aus.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 19. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann Max ███████, geboren ██████ in ███, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████schaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hof vom 19. Februar 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, dass das Landgericht den Meineid des Angeklagten ████████ darin sieht, dass er den Geschlechtsverkehr mit Frau Sch[REDACTED] wider besseres Wissen eidlich abgeleugnet hat. Darin lag zugleich die wahrheitswidrige Verneinung des Austausches von Zärtlichkeiten und ehewidriger Beziehung. Von einem Widerspruch in den Urteilsgründen kann bei Würdigung ihres Zusammenhangs keine Rede sein.

Der Strafausspruch ist nur in Teil rechtlich zu beanstanden.

Das Landgericht war nicht verpflichtet, sämtliche Tatfeststellungen bei der Strafzumessung einzeln nochmals abzuhandeln. Ob es die von der Mitangeklagten ███████ geleistete Beihilfe zu dem Meineid des Beschwerdeführers strafmildernd berücksichtigen wollte, lag im gerichtlichen Ermessen. Dass eine ausdrückliche Erörterung unterblieben ist, bildet in Anbetracht der Höhe der verhängten Strafe keinen Rechtsfehler.

Die von der Revision behauptete Verwertung eines Tatbestandsmerkmals als Strafzumessungsgrund liegt nicht vor. Das Landgericht hat die Strafe nicht schon wegen der „Schädigung der Rechtspflege“ durch den Meineid des Angeklagten höher bemessen, sondern weil auf den Meineid hin im Scheidungsverfahren der Eheleute █████ eine sachlich nicht gerechtfertigte Entscheidung ergangen ist, also wegen einer Folge der Tat, die nicht jeder Meineid hat.

Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist auf § 161 Abs. 2 StGB gestützt; sie bedurfte keiner ausführlichen Begründung. Auf die dauernde Eidesunfähigkeit durfte jedoch nicht erkannt werden, da § 157 StGB angewandt worden ist.

Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Das Rechtsmittel war daher mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Dr. PeetzHörchnerGlanzmann
MantelDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen; Eidesunfähigkeit entfällt — Themis