Gegenstandswert der Verteidigung im Revisionsverfahren gegen Einziehung auf 2.000.000 € festgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/18
- Datum
- 22.05.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen eine Einziehung ist auf Antrag nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG unter Zugrundelegung der einschlägigen VV‑Nummern (Nr. 4142 VV RVG) festzusetzen.
Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse der Verteidigten an der Abwehr der Einziehung; dieses bemisst sich nach dem Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung.
Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs oder wegen Vermögenslosigkeit der Betroffenen ist im Streit‑ und Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt unabhängig von Zweifeln an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung; gebührenrechtliche Entscheidungen können gesondert gerichtsgebührenfrei getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 30. April 2018, Az: 601 Js 13309/09 - 23 KLs
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K. auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist - wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess - der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K. erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06 Rn. 1).
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