Treffer
BGH Beschluss

Revision abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 470/97
Datum
13.11.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um eine Verfahrensrüge nachzuschieben, und führte Revision gegen das Urteil des LG Mannheim. Die Wiedereinsetzung wurde als unzulässig verworfen, da kein Ausnahmefall vorlag; Akteneinsicht und Protokoll wurden gewährt. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit einer Sachrüge begründet, liegt keine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vor.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung einer Verfahrensrüge kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht oder Einsicht in das Sitzungsprotokoll gewährt wurde und ohne diese Einsicht die Rüge nicht begründet werden kann.

3

Ein weitergehender Anspruch des Verteidigers auf Mitnahme der Akten in die Kanzleiräume oder auf Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls besteht nicht.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 27. Februar 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 470/97 vom 13. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts am **13. November 1997

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 4. September 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Angeklagten ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (ausschließlich) mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden.

Der Angeklagte hat somit keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die von ihm zusätzlich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß zu begründen.

Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in den eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (BGH NStZ 1984, 418; Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492 ff.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da dem Verteidiger noch am Tag des Eingangs seines diesbezüglichen Antrags durch den Vorsitzenden die Einsicht in die Akten und die Mitnahme des Hauptverhandlungsprotokolls gestattet wurden.

Ein weitergehender Anspruch auf Mitnahme der Akten in die Büroräume des Verteidigers und auf Übersendung des Protokolls bestand im Übrigen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13).

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