Revision abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 470/97
- Datum
- 13.11.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit einer Sachrüge begründet, liegt keine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vor.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Erhebung einer Verfahrensrüge kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht oder Einsicht in das Sitzungsprotokoll gewährt wurde und ohne diese Einsicht die Rüge nicht begründet werden kann.
Ein weitergehender Anspruch des Verteidigers auf Mitnahme der Akten in die Kanzleiräume oder auf Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls besteht nicht.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 27. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 470/97 vom 13. November 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalanwalts am **13. November 1997
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 4. September 1997 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Angeklagten ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO (ausschließlich) mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden.
Der Angeklagte hat somit keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die von ihm zusätzlich beabsichtigte Verfahrensrüge fristgemäß zu begründen.
Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in den eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (BGH NStZ 1984, 418; Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492 ff.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da dem Verteidiger noch am Tag des Eingangs seines diesbezüglichen Antrags durch den Vorsitzenden die Einsicht in die Akten und die Mitnahme des Hauptverhandlungsprotokolls gestattet wurden.
Ein weitergehender Anspruch auf Mitnahme der Akten in die Büroräume des Verteidigers und auf Übersendung des Protokolls bestand im Übrigen nicht (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13).
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