Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 470/90
Datum
13.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Rottweil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH prüfte, ob eine Revisionsrechtfertigung vorliegt, fand jedoch keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler. Zwar nannte das Landgericht nicht alle Einzelheiten der geleisteten Aufklärungshilfe, die vergleichsweise milde Strafe weist aber auf erhebliche Berücksichtigung dieser Hilfe hin. Die Revision wird deshalb als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann die Berücksichtigung von Aufklärungshilfe auch dann aus dem verhängten Strafmaß abgeleitet werden, wenn das Tatgericht nicht alle Einzelheiten der Hilfe detailliert darlegt.

3

Das Fehlen näherer Angaben zur Art und zum Umfang geleisteter Aufklärungshilfe schließt ihre Berücksichtigung nicht aus, sofern das Strafmaß den erheblichen Umfang der Hilfe erkennen lässt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird und keine anderweitige Kostentragung angeordnet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 17. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 470/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ██████████ 1965, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 17. Mai 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht teilt zwar Einzelheiten über die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe nicht mit, jedoch ergibt sich aus der angesichts des Schuldgehalts der Tat recht milden Strafe, dass die Aufklärungshilfe im erheblichen Maß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

UlsamerMaulGranderath
KuhnBrüning
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