Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Totschlags: Aufklärungsrüge und kein Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 470/89
Datum
19.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in seiner Revision, das Landgericht habe die Niederschrift bzw. das Tonband des Notrufanrufs nicht berücksichtigt, obwohl die dortige Äußerung für den Tötungsvorsatz erheblich sei. Der BGH hält die Aufklärungsrüge für zulässig, prüft aber, dass das Urteil auch ohne die verlesene Niederschrift tragfähig ist. Entscheidend seien Geständnis beim Ermittlungsrichter und Äußerungen gegenüber der Tochter. Ein wirksamer Rücktritt liegt nicht vor, weil der Angeklagte die Frau für tot hielt und keine Verhinderungsmaßnahmen ergriff.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn die Revision die dem Tatgericht entgangenen, für die Frage des Tötungsvorsatzes wesentlichen Aussagen substantiiert wiedergibt.

2

Das Unterlassen, eine Niederschrift zu verlesen oder ein Tonband abzuhören, führt nur dann zur Aufhebung, wenn die unterbliebene Würdigung zu einer nicht auszuschließenden anderen Entscheidung hätte führen können.

3

Wer die Tatausführung für vollendet hält (z. B. glaubt, das Opfer sei tot) und sich entfernt, hat einen beendeten Versuch begangen; ein Rücktritt liegt nicht vor, wenn keine Maßnahmen zur Verhinderung des Erfolgs ergriffen werden.

4

Ein eindeutiges Geständnis vor dem Ermittlungsrichter und übereinstimmende Angaben gegenüber Dritten können für sich genommen den Tötungsvorsatz begründen und die Verurteilung tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 9. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 470/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen R ███ aus █████████, geboren den Postbeamten Josef am ██████ 1939 in ██████ (Jugoslawien), wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. Mai 1989 wird als unbegründet verworfen.

1. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte das Tonband mit dem Anruf des Angeklagten bei der Notrufzentrale der Polizei abhören oder die Niederschrift darüber (Bl. 56 d. A.) verlesen müssen, ist zulässig erhoben, weil die Revision die für die Frage eines Tötungsvorsatzes wesentlichen Aussagen des Angeklagten mitteilt; das Landgericht hätte sich auch genötigt sehen müssen, von diesen Beweismitteln Gebrauch zu machen. Denn während der Zeuge POM ████████ – der aber den Anruf nicht entgegengenommen hatte – bekundete, der Angeklagte habe gedroht, er habe gerade seine Ehefrau umbringen wollen (UA S. 15), hat er ausweislich der Niederschrift über seinen Anruf gesagt, er habe beinahe (fast) seine Frau umgebracht. Es liegt auf der Hand, dass aus diesen unterschiedlichen Versionen seiner Äußerung hinsichtlich der Frage des Tötungsvorsatzes auch unterschiedliche Schlüsse möglich sind. Die Revision meint daher zu Recht, dass das Landgericht zur weiteren Klärung diese Niederschrift verlesen, erforderlichenfalls auch das Tonband abhören hätte müssen.

Gründe

Doch beruht das Urteil auf diesem Aufklärungsmangel nicht. Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, zunächst darauf gestützt, dass er, während er seine Frau angriff, gerufen hatte, er werde sie umbringen; dass diese Worte ernst gemeint waren, entnimmt das Landgericht insbesondere seinem Verhalten nach der Tat, nämlich dem Anruf bei der Notrufzentrale, einer Äußerung gegenüber der Tochter und dem Geständnis beim Ermittlungsrichter. Der Senat ist der Überzeugung, dass die Beweisgrundlage dem Tatgericht auch ausgereicht hätte, wenn es die Äußerung gegenüber der Notrufzentrale so gewürdigt hätte, wie sie die Niederschrift festhält. Zwar lässt sich bei dieser Version allein aus dem Wortlaut für einen Tötungsvorsatz nichts entnehmen, wenngleich sie im Zusammenhang mit dem sonstigen Tatgeschehen entsprechende Schlüsse zulassen könnte. Jedenfalls steht diese Äußerung der Annahme von Tötungsvorsatz nicht entgegen. Im Übrigen kam es der Strafkammer auf sie letztlich nicht an. Im Vordergrund stand vielmehr, dass der Angeklagte beim Ermittlungsrichter eindeutig eingestanden hatte, er habe seine Frau umbringen wollen; das steht im Einklang mit seiner Äußerung gegenüber der Tochter. Diese Beweismittel tragen auch für sich den Schluss des Landgerichts, den es auch ohne Verkennung des wahren Inhalts des Anrufs bei der Notrufzentrale mit Sicherheit gezogen hätte.

2. Der Angeklagte ist vom Versuch des Totschlags auch nicht wirksam zurückgetreten. Als er von seiner Frau abließ, war er der Meinung, sie sei tot; er ging in das Zimmer seiner Tochter und sagte ihr: „Ich hab’ deine Mutter umgebracht“ (UA S. 5). Damit hatte er nach seiner Vorstellung in dem Augenblick, als er von weiteren Tathandlungen Abstand nahm, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan (vgl. BGHSt 31, 170, 175): Er hatte seine Frau mit aller Gewalt gewürgt, hielt sie nun für tot und hatte sich vom unmittelbaren Tatort entfernt. Es handelt sich somit um einen beendeten Versuch. Maßnahmen zur Verhinderung des Taterfolgs hat er nicht unternommen. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 1989 (– 2 StR 270/89, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

3. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul RiBGH Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Foth
Schauenburg
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