Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung und Bewährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 470/85
Datum
29.10.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf (Verurteilung wegen Untreue zu 1 Jahr 8 Monaten, zur Bewährung ausgesetzt) Revision mit Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision mangels Rechtsfehlern bei der Strafzumessung. Er betont, dass die Strafzumessung Sache des Tatrichters ist und eine ausdrückliche Erörterung nicht erforderlich ist, sofern die Abwägung erkennbar vorgenommen wurde; auch die Bewährungsentscheidung entspricht der Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Strafzumessung in sich rechtsfehlerhaft ist oder der Tatrichter seine Abwägungspflicht nach § 46 StGB verletzt.

2

Erfordert die Rechtsprechung nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Erörterung aller Einzelumstände; genügt, dass aus dem Urteil hervorgeht, dass die maßgeblichen strafmildernden und strafschärfenden Umstände gewürdigt worden sind.

3

Die Berücksichtigung eines Geständnisses als strafmildernder Umstand ist zulässig und rechtfertigt Revision nur bei erkennbarer Überbewertung oder sonstiger Verletzung der Abwägungspflicht.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB ist nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn die mildernden Umstände keinen besonderen "Ausnahmecharakter" im engeren Sinn aufweisen; entscheidend ist die Gesamtwürdigung im Lichte der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 19. April 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 470/85 in der Strafsache gegen Kurt ████ aus ████ geboren am ███ 1937 in München, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 1985 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbe-

zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 – 1 StR 435/82). Das Urteil lässt solche Rechtsfehler nicht erkennen.

Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass die Strafkammer bei der strafmildernden Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten den Umfang der geständigen Einlassung überbewertet oder die vom Angeklagten angebrachten Einschränkungen übersehen, andererseits die Begehungsweise der fortgesetzten Tat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurften diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung nicht.

Auch die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf den fehlenden „Ausnahmecharakter“ der mildernden Umstände, die eine Wertung als besondere Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB gestatten, lässt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer acht (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360 und 361; BGH, Beschluss vom 27. August 1985 – 1 StR 347/85 –, Beschluss vom 6. September 1985 – 3 StR 185/85 –).

MaulUlsamerSchikora
SchauenburgFoth
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