Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anstiftung zur Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 470/85
- Datum
- 29.10.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue setzt hinreichend konkrete Feststellungen zur vom Angestifteten begangenen rechtswidrigen Tat und zur Beteiligung des Anstifters voraus.
Zur Bejahung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 StGB) ist ein eingetretener messbarer Vermögensnachteil darzulegen; fehlt es hieran, tragen die Feststellungen den Schuldspruch nicht.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen (z. B. zur Vermögenssituation des Berechtigten oder zur Verwertbarkeit behaupteter Beweismittel), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Stellen die Feststellungen Anhaltspunkte für andere Straftatbestände (z. B. Urkundenunterdrückung § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder Diebstahl § 242 StGB) dar, hat der neue Tatrichter diese in seine Erwägungen einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 19. April 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 470/85 in der Strafsache gegen den Elektriker Alois ████ aus █████████████, geboren am █████ ████ 1937 in [REDACTED], wegen Anstiftung zur Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur Untreue nicht. Die vorsätzlich begangene rechtswidrige Tat der Untreue, zu der der Angeklagte L[REDACTED] den Zeugen Fu[REDACTED] angestiftet haben soll, ist nicht genügend konkretisiert. Insbesondere lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nicht sicher entnehmen.
Das Landgericht sieht ohne nähere Erörterung den Nachteil schon darin, dass Fu[REDACTED] die Notizzettel über die Ware, die der Angeklagte bezogen hat, herausgegeben und so die Beweismittel für das Bestehen der Forderung und die Unterlagen für die Berechnung ihrer Höhe vernichtet hat. Zur Vermögenssituation des Schuldners L[REDACTED] im Tatzeitpunkt enthält das Urteil keine Feststellungen; in anderem Zusammenhang bezeichnet es den Angeklagten als „zahlungsunfähigen Kunden“ (UA S. 10). Das legt den Schluss nahe, dass die Forderung, auf die sich die Beweismittel bezogen, wirtschaftlich völlig wertlos war und daher ein messbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht eingetreten ist. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass die Herausgabe der Notizzettel gegen Entgelt auch die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte.
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