Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zu Betrug und Gesamtvorsatz aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 470/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zurück. Das Gericht bemängelt pauschale Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zum Vorsatz des Angeklagten. Es verlangt eine detaillierte Einzelfallprüfung der Geschäftsverhältnisse, Zahlungen und der Frage des (bedingten) Schädigungsvorsatzes. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes sei rechtsfehlerhaft, wenn künftige Bestellungen unbestimmt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen konkrete Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage und zum Geschäftsgebaren getroffen werden, die das Vorliegen von Vorsatz oder bedingtem Vorsatz für die einzelnen Tatakte begründen.

2

Ob ein in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Kaufmann mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz handelt, wenn er weiterhin Waren bezieht, ist nur nach umfassender Prüfung von Auftragslage, Zahlungsfähigkeit, konkreten Zahlungen und besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

3

Die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes für fortgesetzte Handlungen ist nicht gerechtfertigt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststeht, welche weiteren Bestellungen bei welchen Lieferanten erfolgen würden.

4

Pauschale oder unzureichende Feststellungen zur Vorsatzfrage und zur Kausalität der Täuschung rechtfertigen keine Verurteilung; bei solchen Feststellungsmängeln ist die Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 17. April 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

1 StR 470/80 4. November 1980

in der Strafsache gegen ███ den Schreinermeister Ludwig aus █████████████████, dort geboren am █████████████████ 1933, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Heimo █████████████████ aus █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter █████████████████

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 17. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Unter Freisprechung im Übrigen ist der Angeklagte (unter Einbeziehung von zwei Strafen, die vom Amtsgericht verhängt worden sind) wegen fortgesetzten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts. Die von ihm erhobenen Verfahrensbeschwerden – er macht geltend, dass das Tatgericht die Aufklärungspflicht verletzt, gegen das Beweisantragsrecht verstoßen und die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der freien Beweiswürdigung verletzt habe – bedürfen keiner Erörterung.

I. Zum äußeren und inneren Tatbestand ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils folgendes:

1. Der Angeklagte, ein Schreinermeister, kam ab 1970 in finanzielle Schwierigkeiten. Am 9. Juli 1974 verlangte seine Hausbank die sofortige Rückführung des ihm gewährten Kredits. Er belief sich auf 94.000 DM. „Trotz genauer Kenntnis seiner misslichen wirtschaftlichen Lage und dem Bewusstsein, dass er mit der Kreditkündigung zahlungsunfähig geworden war“, kaufte der Angeklagte weiterhin Waren ein. Er wusste, dass es ihm unmöglich war, innerhalb des üblichen Zahlungsziels von 30 Tagen zu zahlen, „und dass es ungewiss war, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt später Zahlung leisten“ konnte. Dennoch verschwieg der Angeklagte seinen Vertragspartnern seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und erweckte durch sein Verhalten, „meist konkludent“, die Erwartung pünktlicher und vollständiger Bezahlung. Er erreichte, „dass ihm eine Vielzahl von Lieferanten, bei denen er größtenteils zum ersten Male bestellte, Waren überließen oder Leistungen erbrachten“.

In der Zeit vom 30. Juli 1974 bis 28. Oktober 1976 wurden 28 Geschäftspartner um 47.000 DM geschädigt. Durch „Schadenswiedergutmachungen“ wurde der „endgültige Schadensbetrag“ auf etwa 30.000 DM zurückgeführt (UA S. 6/7).

Der Angeklagte handelte „auf Grund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes, wobei es sein Ziel war, seine Firma am Leben erhalten zu können“ (UA S. 8/9).

2. Der Angeklagte, der beteuerte, dass er eine endgültige Schädigung seiner Geschäftspartner keinesfalls gewollt habe, berief sich darauf, dass ihm ein Versicherungsagent im Sommer 1974 einen Kredit in Höhe von 20.000 DM zusagte und im Laufe des Jahres 1975 auch nach und nach gewährte. Dieses Vorbringen unterstellte die Strafkammer als wahr. Der Angeklagte wies außerdem darauf hin, dass er hoffte, mit Hilfe schon beschaffter Grundschuldbriefe, die auf 120.000 DM lauteten, weitere Darlehen zu erlangen. Dazu sagt die Strafkammer, es habe sich in Anbetracht der schon bestehenden hohen Grundstücksbelastung um eine „recht vage“ Hoffnung, nicht um eine „feste, begründete Erwartung“ des Angeklagten gehandelt. Ihm sei „zugegebenermaßen bei seinen Bestellungen bewusst gewesen, dass die Lieferanten allenfalls bereit waren, kleinere Überschreitungen des Zahlungsziels (von in der Regel 30 Tagen) hinzunehmen, nicht aber, sich auf eine völlig ungewisse Zahlungsverzögerung oder gar auf die tatsächlich bestehende Ungewissheit späterer Bezahlung einzulassen“ (UA S. 10/10 a).

II. Die Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand haben,

1. Zwar trifft es zu, dass – wenn die Umstände nichts anderes ergeben – nach der Verkehrsanschauung in der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung die stillschweigende Erklärung des Schuldners enthalten ist, dass er zur Erfüllung des Vertrags willens und nach eigenem Dafürhalten auch in der Lage sei (BGHSt 15, 24, 26; BGH NJW 1954, 1414 Nr. 16; BGH, Urt. vom 3. Juni 1975 – 1 StR 233/75 – LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 34). Der „im Rahmen des unerlässlichen Minimums an Redlichkeit im Geschäftsverkehr“ liegende Erfüllungswille kann nicht vorhanden sein, wenn der Schuldner weiß oder damit rechnet, „dass seine gegenwärtigen Verhältnisse“ und ihre Fortentwicklung „die Erwartung künftiger Erfüllungsfähigkeit ausschließen“ (LK aaO).

Aber die sehr pauschalen Feststellungen der Strafkammer gestatten es nicht, die Frage abschließend zu beantworten, ob der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz den Willen zur Erfüllung lediglich vorspiegelte, ausdrücklich (wie im Falle 8 angenommen worden ist) oder (wie es „meist“ gewesen sein soll – vgl. UA S. 7) konkludent. Es ist erforderlich, dass geklärt wird, wie das gesamte Geschäftsgebaren des Angeklagten und die wirtschaftliche Situation seines Betriebs in der Tatzeit waren (Auftragslage, Verdienst, Zahlungen an Gläubiger insgesamt – nicht nur an die Gläubiger, die das Urteil als Geschädigte aufführt, Zeitpunkt der „Schadenswiedergutmachungen“) und auf dieser Grundlage für jeden der Einzelfälle sorgfältig zu prüfen, ob der Angeklagte (bedingt) vorsätzlich oder (bewusst) fahrlässig handelte.

Die Frage, ob ein in finanzielle Schwierigkeiten geratener Handwerksmeister mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz handelt, wenn er in der Absicht, seinen Betrieb am Leben zu erhalten, weiterhin Waren zur Verarbeitung bezieht, kann regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden Prüfung seines geschäftlichen Verhaltens sowie der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung seines Unternehmens unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.

2. Besondere Bedenken gegen die Verurteilung bestehen im Falle 22. Der Angeklagte bezog fast ein Jahr lang Waren und bezahlte bis auf einen geringen Restbetrag. Hier fragt es sich, ob bei den späteren Bestellungen noch ursächliche Vorspiegelungen des (wohl alsbald in Verzug geratenen) Angeklagten im Spiel sein konnten und ob der Umfang seiner Zahlungen den Schluss gestattet, dass er mit Schädigungsvorsatz handelte. Ähnliche Bedenken ergeben sich auch in den Fällen 1, 19 und 26. Das Urteil sagt nichts darüber, ob der Angeklagte wiederholt beliefert wurde, obgleich er als säumiger Schuldner bekannt war, wann er Zahlungen in welcher Höhe erbrachte und ob er es aus freien Stücken tat.

3. Die Strafkammer hat eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten auf Grund seines „einheitlichen Willens zum Kreditschöpfen“ angenommen (UA S. 13). Das ist rechtsfehlerhaft. Da der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BGHSt 23, 33, 35) noch nicht wusste, wann er welche weiteren Bestellungen bei welchem Lieferanten machen werde, fehlt es an den Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).

III. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung den Geschäftsmann █████████████████ zu hören, um weitere Anhaltspunkte für die Frage zu gewinnen, ob der Angeklagte ernstlich an die Erlangung von Krediten glaubte.

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerdegenPikartSchikora
UlsamerFoth
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