Revision verworfen: erfolglose Anstiftung zum schweren Raub und Verfahrensrügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 470/58
- Datum
- 04.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen begründet nicht schon deshalb einen Verwertungs- oder Befangenheitsverdacht; maßgeblich ist die nachvollziehbare Gesamtwürdigung des Gerichts, aus der sich ergibt, dass die Überzeugung unabhängig von der Eidesleistung gewonnen wurde.
Das Unterlassen des Verlesens früherer Ermittlungsniederschriften oder das Nichtvernehmen der damaligen Vernehmungspersonen verletzt nicht ohne weitere Darlegung die Vorschriften über die Beweiserhebung; frühere Aussagen können durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt werden, deren Unterlassen nicht aus der Sitzungsniederschrift zu schließen ist (§ 273 Abs. 1 StPO).
Eine unzulässige Verwertung von Ermittlungsakten ist nur dann anzunehmen, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, dass und wie ihn hieraus ein entscheidungserheblicher Nachteil entstanden ist; bloße Rügen der Nichterwähnung genügen nicht.
Eine Rüge wegen Verletzung der Pflicht zur Ergänzung der Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, auf welchem Wege der benannte Zeuge auffindbar gewesen wäre; ferner entfällt die Pflicht, wenn das Gericht bereits aufgrund der erhobenen Beweise zu einer festen Überzeugung gelangt ist.
Die Überprüfung der freien Beweiswürdigung durch die Revision ist eingeschränkt; die Glaubhaftigkeitswürdigung von Zeugenaussagen und die Gewichtung von Indizien obliegen der Tatsacheninstanz und sind nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 26. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Mujo H. ███ aus T[__], geboren am █████ 1927 in █████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen erfolgloser Anstiftung zum schweren Raub u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 26. Juni 1958 wird verworfen.
Die seit dem 27. Juni 1958 weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der erfolglosen Anstiftung zum schweren Raub (§§ 49a Abs. 1, 249, 250 StGB) und wegen eines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Waffengesetzes zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es eine Pistole — Modell Dreyse nebst Magazin und vier Schuß Munition eingezogen (§ 26 Abs. 2 WaffG).
Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision macht geltend, daß das Landgericht durch die Vereidigung des Zeugen M███ gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen habe. Das ist nicht der Fall.
a) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Strafkammer nicht offengelassen, ob der Zeuge ███ ernstlich oder nur zum Schein auf den Tatplan des Angeklagten eingegangen ist und seine Teilnahme an dem Raubüberfall zugesagt hat. Die von der Revision im Rahmen der Sachverhaltsschilderung vermißte Feststellung mangelnder Ernstlichkeit dieser Zusage ist den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen, wo gesagt ist, daß die Strafkammer der Aussage des Zeugen ██ ████ im vollem Umfang Glauben geschenkt und insbesondere auch seine Einlassung, auf das Raubvorhaben des Angeklagten nur zum Schein eingegangen zu sein, für „durchaus vernünftig“ befunden habe. Damit scheidet der Tatbestand der Verabredung eines Verbrechens (§ 49a Abs. 2 StGB) und der Verdacht einer Beteilung des Zeugen an der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Vorbereitung eines schweren Raubes aus (vgl. RGSt 58, 392, 393; BGH LM Nr. 20 zu § 49a StGB unter 1; BGH 1 StR 272/58 vom 30. September 1958).
b) Das Urteil gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Tatrichter seine Überzeugung von der mangelnden Ernstlichkeit der Teilnahmeerklärung des M███ erst auf Grund der Eidesleistung des Zeugen gewonnen hat. Die Strafkammer führt zwar bei der Erörterung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage aus, sie sei den Bekundungen des ███ im vollem Umfang gefolgt, „zumal“ dieser bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, in der Hauptverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage mit dem Eide bekräftigt habe. Die dann folgenden Darlegungen, insbesondere die Erwägung, daß der Zeuge für sein Verhalten die (nicht ernstlich gemeinte) Zusage der Beteiligung und die spätere Anzeige des Raubvorhabens bei der Polizei eine durchaus vernünftige Erklärung gegeben habe, zeigen jedoch, daß der Tatrichter die Ernstlichkeit der Zusage des M███ und damit das Vorliegen eines Teilnahmeverdachts gegen ihn unabhängig von der Tatsache der Vereidigung verneint hat.
2. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Daraus, daß in der Hauptverhandlung weder die Niederschriften über die Aussagen des Zeugen M███ im Ermittlungsverfahren verlesen noch die damaligen Verhörspersonen vernommen worden sind, kann nicht gefolgert werden, das Landgericht habe die Feststellung, daß die von M███ im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben mit seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung übereinstimmten und „niemals entscheidende Widersprüche aufgetreten“ seien, auf Grund unzulässiger Verwertung der Ermittlungsakten getroffen. Die Strafkammer kann die friiheren Aussagen des Zeugen auch im Wege von Vorhalten in die Hauptverhandlung eingeführt haben (u. a. BGHSt 3, 199, 201). Da solche Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht beurkundet zu werden brauchen (§ 273 Abs. 1 StPO), kann aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks in der Niederschrift nicht geschlossen werden, daß sie unterblieben sind. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte durch eine selbst unzulässige Verwertung der Aussagen des M███ im Ermittlungsverfahren beschwert sein sollte, da es ihm gerade darauf ankam, Widersprüche zwischen diesen Aussagen und den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung darzutun. Daß die Strafkammer entscheidende Widersprüche nicht für gegeben erachtet hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung, gegen die anzugehen dem Beschwerdeführer in diesem Rechtszuge versagt ist.
3. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, weil die Revision nicht aufzeigt, auf welchem Wege die Strafkammer den von dem Angeklagten benannten Engländer ███ ██ hätte ausfindig machen und als Zeugen heranziehen sollen. Im übrigen scheidet ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dann aus, wenn der Tatrichter — wie hier — sich schon auf Grund der erhobenen Beweise eine feste Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Beweistatsache gebildet hat (vgl. a. BGH NJW 1951, 283 Nr. 22; BGH 1 StR 51/58 vom 25. Juni 1958).
II. Sachbeschwerde
Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision greifen ebenfalls nicht durch.
a) Dem Landgericht war es nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen M███ auch zu berücksichtigen, daß er „strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist“. Diese Erwägung steht mit der Feststellung, daß M███ sich unter falschem Namen in einem Lager aufgehalten hat — daß er unter diesem Namen auch die Ehe geschlossen hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen —, nicht in Widerspruch. Das Landgericht wollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Zeuge nicht in einer für seine Glaubwürdigkeit bedenklichen Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt. Das Landgericht hat unbeschadet der Bemerkung, daß für einen Racheakt des Zeugen M███ „keine stichhaltigen Gründe bestehen“, für erwiesen erachtet, daß M███ gegen den Angeklagten nicht aus Rache falsch ausgesagt hat. Das ergeben die Ausführungen zur Beweiswürdigung zweifelsfrei.
c) Der von der Revision behauptete Kreisschluß besteht nicht. Wenn auch das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, █████████ ihn aus Rachegefühlen falsch beschuldigt, die Aussage des M███ gegenüberstellt, er habe mit dem Angeklagten nie Streit gehabt, so ergeben doch die anschließenden Ausführungen der Strafkammer deutlich, daß sie die Einlassung des Angeklagten nicht schon wegen der gegenteiligen Aussage des Zeugen M███, sondern deshalb für widerlegt erachtet hat, weil diese Aussage durch die Tatsache freundschaftlichen Verkehrs zwischen den beiden glaubhaft bestätigt worden ist.
d) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hinderte der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß beim Zusammentreffen des Angeklagten und des Zeugen M███ am 25. Februar 1958 gegen 16.15 Uhr weder ein zur Ausführung des Raubes geeignetes Fahrzeug bereitstand, noch (zunächst) die Pistole zur Stelle war, den Tatrichter nicht, gleichwohl anzunehmen, daß der Angeklagte den Raubüberfall für diesen Nachmittag geplant und den Zeugen M███ dafür zu gewinnen versucht hatte.
| Justizangestellter | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Geier | Hübner |