Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen Verwerfung der Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 470/24
- Datum
- 08.04.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:080425B1STR470.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen oder nicht angehört hat.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nur vor, wenn entscheidungserhebliche Einwendungen nicht geprüft oder der Vortrag des Betroffenen nicht zum Ausdruck gekommen ist.
Das nach § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist gewahrt, wenn der Generalbundesanwalt die Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet und der Senat darauf Bezug nimmt.
Die Zurückweisung der Revision als unbegründet begründet eine Anhörungsrüge nur, wenn der Rügevortrag konkrete Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung enthält.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Februar 2025, Az: 1 StR 470/24
vorgehend LG Augsburg, 2. August 2024, Az: 3 KLs 309 Js 131268/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2025 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. August 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 24. März 2025.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2. Im Übrigen hat der Senat auf den Antrag des Generalbundesanwalts, der das Revisionsvorbringen erschöpfend beantwortet hat, das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren eingehalten und dabei nicht das rechtliche Gehör des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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