Treffer
BGH Beschluss

Nebenklägerrevision unzulässig: Unklare Angriffsrichtung (Schuldspruch vs. Rechtsfolgenausspruch)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/99
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart ein. Streitpunkt war, ob mit der Revision eine abweichende Rechtsfolge verlangt werden darf und ob der Revisionsantrag erkennbar den Schuldspruch oder nur den Rechtsfolgenausspruch angreift. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil der Antrag unklar blieb; eine formelhafte Beanstandung genügt nicht. Bei mehreren Angeklagten erfordert die mögliche Unterschiedlichkeit der Interessen eine deutliche Antragsrichtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, es solle eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt werden.

2

Der Revisionsantrag muss erkennbar machen, ob der Schuldspruch oder ausschließlich der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird; ist dies nicht ersichtlich, ist die Revision unzulässig.

3

Bei mehreren Angeklagten mit unterschiedlichen Interessen ist ein klar formulierter Antrag erforderlich, der deutlich ein zulässiges Ziel (z. B. die Beanstandung des Schuldspruchs bei einem nebenklagefähigen Delikt) verfolgt.

4

Eine weitergehende Auslegung einer lediglich formelhaften Beanstandung kann die erforderliche Konkretisierung der Angriffsrichtung nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 18. März 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Revisionen und die durch diese Rechtsmittel den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, es solle eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt werden (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Revisionsantrag lässt nicht erkennen, ob der Schuldspruch oder (nur) der Rechtsfolgenausspruch angegriffen wird; das kann auch einer weitergehenden Auslegung der lediglich formelhaften Beanstandung nicht entnommen werden. Die einzelnen Verletzten könnten ohne weiteres gegenüber den zahlreichen Angeklagten unterschiedliche Interessen verfolgen. Deshalb bedarf es bei Nebenklägerrevisionen regelmäßig eines Antrages, der deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel – Beanstandung des Schuldspruches hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts – verfolgt wird.

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