Treffer
BGH Beschluss

Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO) bei Einstellung nach §170 Abs.2 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/97
Datum
26.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Das Landgericht vernahm eine Zeugin (Tochter einer nach §170 Abs.2 StPO eingestellten Mitbeschuldigten) ohne Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Der BGH stellte fest, dass das Zeugnisverweigerungsrecht trotz Einstellung fortbesteht und eine unterlassene Belehrung sowie die ausführliche Wiedergabe nicht entscheidungserheblicher Zeugenaussagen die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erlischt nicht, wenn das gegen den Angehörigen geführte Verfahren lediglich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, da das Verfahren wieder aufgenommen werden kann.

2

Der Tatrichter hat einen Zeugen über ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; unterlassene Belehrung stellt einen Verfahrensfehler dar, der das Urteil aufheben kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aussage entscheidungserheblich war.

3

Die Urteilsgründe müssen das Ergebnis der Beweiswürdigung und die Auseinandersetzung mit von den Feststellungen abweichender Einlassungen des Angeklagten wiedergeben; die bloße, vollständige Wiedergabe von Zeugenaussagen erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.

4

Der Senat darf nicht ausschließen, dass ein Urteil auf einem rechtsfehlerhaft verwerteten Beweis beruht, wenn die Urteilsgründe nahelegen, dass dem Gericht die einschlägige Aussage Bedeutung für die Überzeugungsbildung zukam; in diesem Fall ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 469/97 vom 26. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. März 1997 mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fällen unter Einbeziehung einer anderen Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Der vom Landgericht vernommenen Zeugin A. stand als Tochter der früheren Mitbeschuldigten P. ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Zu dem Sachverhalt, zu dem diese Zeugin aussagen sollte, gehörte auch ihre Mutter. Gegen diese war in dieser Sache das Ermittlungsverfahren gemeinsam mit dem Angeklagten unter gleichem Aktenzeichen geführt worden. Das Verfahren gegen Frau P. ist gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Zwar steht einem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 im Verfahren gegen einen Angeklagten nicht mehr zu, wenn das Verfahren gegen den mitbeschuldigten Angehörigen endgültig erledigt ist, also bei dessen Verurteilung oder Freispruch (BGH NStZ 1993, 500; BGHSt 38, 96), bei dessen Tod (BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 7). Im Falle der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann das Verfahren jedoch jederzeit wieder aufgenommen werden, weshalb das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nicht erlischt. Das Landgericht hat die Zeugin A. nicht über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Die Zeugin hat ausgesagt. Ein Hinweis, dass sie in jedem Falle auch bei entsprechender Belehrung ausgesagt hätte, besteht nicht.

2. Auf dem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzugeben, dass es möglich gewesen wäre, den Angeklagten zu den vier Taten durch die unmittelbaren Tatzeugen und mittelbar durch die Vernehmungsbeamten zu überführen. Das hätte mit wenigen Sätzen begründet werden können. Demgegenüber hat das Landgericht den Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen („der Zeuge fuhr fort ...“) wiedergegeben, so auch der Zeugin A., die zum eigentlichen Tatgeschehen nichts gesagt, sondern Beobachtungen zum Umfeld mitgeteilt hat.

Dazu hat der Bundesgerichtshof (vgl. hierzu BGH bei Kusch NStZ 1997, 377; Senatsbeschluss vom 6. Februar 1997 – 1 StR 769/96; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1997 – 3 StR 193/97; BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12) vielfach darauf hingewiesen, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Feststellungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich beleuchten, warum er bestimmte, tatsächliche, bedeutsame Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenvernehmungen, Urkunden u. a. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen.

Darüber hinaus hat das Landgericht am Anfang seiner Ausführungen zur „Beweiswürdigung“ überflüssigerweise, weil inhaltsleer (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267 Rdn. 13), alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise aufgezählt und behauptet, die Überzeugung des Gerichts stehe fest insbesondere aufgrund der Bekundungen der zahlreich anschließend aufgeführten Zeugen, darunter auch der Zeugin A.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht – entsprechend seiner Behauptung in den Urteilsgründen und wegen der Mitteilung ihres Inhalts – der Aussage der Zeugin A. doch irgendeine Bedeutung für die Urteilsfindung beigemessen hat.

BriiningGranderathLandau
UlsamerBoetticher
Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO) bei Einstellung nach §170 Abs.2 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis