Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen fehlerhafter Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/93
Datum
17.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch des LG Stuttgart auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Begründung der Ablehnung einer Unterbringung nach § 64 StGB rechtlich nicht trägt. Das Landgericht hatte auf freiwillige Therapie statt Zwangsunterbringung gesetzt, ohne klar darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 64 nicht vorliegen. Fehlt diese Eindeutigkeit, ist neu zu prüfen, da die Frage Einfluss auf das Strafmaß haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Gericht hat insoweit kein Ermessen.

2

Die Ablehnung einer Unterbringung mit der alleinigen Begründung, eine freiwillige Therapie sei angezeigt, ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB erfüllt sind.

3

Ist die tatsächliche und rechtliche Beurteilung (z. B. Hang zur Sucht oder Wiederholungsgefahr) unklar oder widersprüchlich dargelegt, bedarf es einer neuen Entscheidung der Vorinstanz.

4

Beeinflusst ein Fehler im Rechtsfolgenausspruch den Straf- oder Maßregelausspruch, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. April 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/93 vom 17. August 1993 in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ Klaus ███ 1962 in ███████ wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. April 1993 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Gründe: Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hält die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Landgericht erscheint „eine zwangsweise Behandlung nicht angezeigt“, weil es sich um die erste Drogenbeschaffungstat des Angeklagten handelte, dieser die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung einsah und für eine solche Behandlung – auf freiwilliger Basis – motiviert ist.

Gründe

Diese Ausführungen lassen sich nicht mit Sicherheit dahin auslegen, das Landgericht habe den „Hang“ des Angeklagten oder die Wiederholungsgefahr verneint. Näher liegt eine Deutung dahin, das Landgericht habe diese beiden Merkmale bejaht, halte aber eine freiwillige Therapie für sinnvoller als eine Unterbringung nach § 64 StGB. Das wäre fehlerhaft: Wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen, hat das Gericht die Unterbringung zwingend anzuordnen; ein Ermessensspielraum ist ihm nicht eingeräumt (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7, 8).

Über die Frage der Unterbringung ist daher neu zu entscheiden. Da ein Einfluss auf den Strafausspruch nicht auszuschließen ist, hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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