Revision verworfen: Verlesung früheren Urteils (§51 BZRG) nicht entscheidungserheblich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/92
- Datum
- 11.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines früheren Urteils in der Hauptverhandlung entgegen § 51 BZRG beeinträchtigt das Urteil nur, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die Überzeugung des Gerichts oder die Strafzumessung auf dieser Vorstrafe beruht.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers vorliegt.
Urteilsgründe müssen alle für Schuldspruch und Strafausspruch wesentlichen Erwägungen enthalten; werden in den Gründen bestimmte Indizien nicht erwähnt, spricht dies gegen eine auf sie gestützte Entscheidung.
Ein prozessualer Verfahrensverstoß kann als harmlos angesehen werden, wenn das Urteil inhaltlich vollständig und unabhängig von dem fehlerhaft verlesenen Erkenntnisgrund ist.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 10. Februar 1992
Amtsgericht Traunstein, 21. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 469/92 vom 11. August 1992
in der Strafsache gegen
█, geborener ██, geboren am ███ in ████, (Rumänien),
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Februar 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend rügt die Revision, dass die Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 21. Januar 1983 entgegen § 51 BZRG in der Hauptverhandlung verlesen hat. In den Urteilsgründen ist jenes Urteil jedoch an keiner Stelle erwähnt, obwohl die dem Schuldspruch und die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Erwägungen im übrigen gleichermaßen ausführlich und detailliert dargestellt sind. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Strafkammer könne ihre Überzeugung von der Taterschaft des Angeklagten auf weitere, in den Urteilsgründen nicht erwähnte Indizien gestützt haben oder bei der Strafzumessung weitere, nicht mitgeteilte Gesichtspunkte als wesentlich angesehen haben.
Das Urteil beruht daher nicht auf dem Verfahrensverstoß.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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