Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes: §64-StGB-Anordnung trotz unpräziser Begründung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/91
Datum
24.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt revisionell das Urteil des Landgerichts München wegen schweren Raubes und der Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB. Streitpunkt ist, ob eine fehlerhafte Formulierung zur Zuschreibung auf den Hang zu berauschenden Mitteln die Maßregel gefährdet. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil kein revidierender Rechtsfehler vorliegt; die unpräzise Formulierung gefährdet die Anordnung nicht, da die Tat jedenfalls im Rausch begangen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine im Urteil verwendete unpräzise Formulierung, nach der die Tat "nicht ausschließbar" auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurückgeht, beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung nach §64 StGB nicht, wenn sich aus dem Gesamtbefund ergibt, dass die Tat im Rausch begangen wurde.

3

Für die Bestätigung einer Unterbringung nach §64 StGB genügt es nicht zwingend, dass die Zuschreibung zur Suchtneigung in eindeutiger Form erfolgt; entscheidend ist, ob die Tat nachweislich im Rauschzustand begangen wurde und der Gesamtbefund die Erforderlichkeit der Maßregel stützt.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Revisionsführer auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht München, 9. April 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 469/91 vom 24. September 1991

in der Strafsache gegen

ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ Jens ███████ 1958 in BC,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die fehlerhafte Begründung, die Tat gehe „nicht ausschließbar“ auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurück, gefährdet die Anordnung nach § 64 StGB nicht, da die Tat jedenfalls im Rausch begangen wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmFothBeyer
UlsamerBrüning
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