Revision gegen Urteil wegen schweren Raubes: §64-StGB-Anordnung trotz unpräziser Begründung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 469/91
- Datum
- 24.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine im Urteil verwendete unpräzise Formulierung, nach der die Tat "nicht ausschließbar" auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurückgeht, beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung nach §64 StGB nicht, wenn sich aus dem Gesamtbefund ergibt, dass die Tat im Rausch begangen wurde.
Für die Bestätigung einer Unterbringung nach §64 StGB genügt es nicht zwingend, dass die Zuschreibung zur Suchtneigung in eindeutiger Form erfolgt; entscheidend ist, ob die Tat nachweislich im Rauschzustand begangen wurde und der Gesamtbefund die Erforderlichkeit der Maßregel stützt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem unterliegenden Revisionsführer auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht München, 9. April 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 469/91 vom 24. September 1991
in der Strafsache gegen
ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ Jens ███████ 1958 in BC,
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 9. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die fehlerhafte Begründung, die Tat gehe „nicht ausschließbar“ auf den Hang zu berauschenden Mitteln zurück, gefährdet die Anordnung nach § 64 StGB nicht, da die Tat jedenfalls im Rausch begangen wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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