Treffer
BGH Beschluss

Revision: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 469/90
Datum
11.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen Betrugs ein; Gegenstand war insbesondere die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH prüfte, ob das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täter (§ 56 StGB) vorgenommen hat. Die Versagung wurde aufgehoben und zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da die beklagte Würdigung formelhaft und unvollständig blieb; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit voraus, bei der zu prüfen ist, ob trotz erheblichen Unrechts besondere Umstände die Aussetzung nicht unangebracht erscheinen lassen.

2

Eine formelhafte Feststellung, wonach weder in den Taten noch in der Täterpersönlichkeit besondere Umstände zu erkennen seien, genügt nicht; das Gericht muss den gesetzlichen Maßstab konkret und nachvollziehbar anwenden.

3

Das Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe kann zusammen genommen als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu werten sein.

4

Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass einzelne in die Gesamtstrafe einbezogene Einzelstrafen für sich nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.

5

Die bloße Annahme, es handele sich um Taten von erheblichem Ausmaß, reicht für die Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht aus; es bedarf einer umfassenden Abwägung, ob die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 13. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 469/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Peter S.), ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1953 in [REDACTED], wegen Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. September 1990 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch und der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafe gilt. Das Urteil kann jedoch insoweit nicht bestehen bleiben, als es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen.

Die Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, bemerkt zu § 56 Abs. 2 StGB lediglich, weder in den Taten noch in der Täterpersönlichkeit seien besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift zu erkennen. Diese formelhafte Wendung lässt hier besorgen, dass das Landgericht die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nicht umfassend und insbesondere den gesetzlichen Maßstab nicht genug vorgenommen, verkannt hat, nach dem es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; ständige Rechtspr.). Vor allem bleibt offen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der Vorschrift haben kann (BGHR aaO), zumal sie eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe bei der Bemessung der Einzelstrafe angeführt hat: Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt; die Taten liegen lange zurück, bei ihrer Verfolgung ist das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Verfahrensverzögerung 1 und 3) verletzt worden; die Taten sind dem Angeklagten durch die Leichtgläubigkeit der Kunden deutlich erleichtert worden.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hätte das Landgericht auch auf die Besonderheit eingehen müssen, dass die Vollstreckung der in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren einbezogenen drei Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr für sich genommen sämtlich nach § 56 Abs. 1 StGB hätte zur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGHSt 29, 370; 105, 106).

Schließlich genügt auch die Erwägung, es handle sich „um Betrugshandlungen von erheblichem Ausmaß“, für sich allein nicht für eine Versagung der Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Würdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit, in die auch die vorhandenen Milderungsgründe einzubeziehen sind, zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1985, 459 m.w.Nachw.; BGH NJW 1990, 193; Senatsurteil vom 2. August 1990 - 1 StR 358/90).

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