Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilaufhebung und Änderung von Schuldsprüchen bei Menschenhandel und Hinweisdefizit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/99
Datum
22.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Karlsruhe auf, schied einzelne Tatvorwürfe aus (§ 154a Abs. 2 StPO), änderte die Schuldsprüche in mehreren Punkten und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat beanstandet eine fehlende Hinweispflicht des Gerichts bei geänderter Verfahrenseinstellung und subsumierte Gewalttaten als dienende Handlungen des schweren Menschenhandels. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Gericht zuvor die Anregung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens gegeben hat und später in einzelnen Fällen davon abweicht, ist es im Interesse des fairen Verfahrens verpflichtet, den Angeklagten hierüber zu belehren, damit der Verteidiger seine Verteidigung entsprechend anpassen kann.

2

Gewalttaten, Freiheitsberaubung und sexuelle Nötigung können nach ihrem Zusammenhang mit andauernden Ausbeutungsstrukturen als dienende Handlungen in die Dauerdelikte des schweren Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei einzubeziehen sein.

3

Für die Feststellung sexueller Nötigung kann ein nur geringes Maß an körperlicher Gewalt ausreichen, wenn vorhergehende Misshandlungen und massive Drohungen die Opfer bereits derart eingeschüchtert haben, dass sie keinen erheblichen Widerstand mehr leisten.

4

Die Änderung eines Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und bedarf einer neuen Entscheidung über Strafen und Kosten; Nebenfolgen wie die Anordnung des Verfalls können hiervon unberührt bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 27. Mai 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1999

Tenor

1. Soweit der Angeklagte S. im Falle II 3 des Urteils wegen Körperverletzung, die Angeklagten M. und S. im Falle II des Urteils wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt sind, werden diese Tatvorwürfe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO ausgeschieden.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. im Falle II 3 wegen Körperverletzung, die Angeklagten M. und S. im Falle II 5 wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt sind;

b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte M. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen und mit sexueller Nötigung in sechs Fällen sowie des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie des

versuchten Menschenhandels in Tateinheit mit gefahrlicher Körperverletzung,

bb) der Angeklagte S. schuldig ist des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei, mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung, mit Körperverletzung in zwei Fällen und mit sexueller Nötigung in drei Fällen sowie des schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Zuhälterei und mit sexueller Nötigung sowie des versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;

c) in den jeweiligen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1. Soweit der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO verfahren ist, liegt der Anlass in einer Verfahrensrüge des Angeklagten S. Der Beschwerdeführer hat dazu zutreffend vorgebracht, das Landgericht habe zwar zunächst in einer Anzahl von Fällen die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO angeregt, worauf die Staatsanwältin einen entsprechenden Antrag stellte, dann aber in einem im Zusammenhang mit dem Urteil verkindeten Beschluss nur in einem Teil der Fälle die Verfahrenseinstellung tatsächlich vorgenommen.

Diese Verfahrensweise gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Nachdem das Landgericht selbst die Anregung zur teilweisen Einstellung des Verfahrens gegeben hatte, war es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gehalten, dem Angeklagten einen Hinweis zu geben, dass es inzwischen in einzelnen Fällen zu einer anderen Beurteilung gelangt sei (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Hinweispflicht 1, 2). Ohne einen solchen Hinweis konnte insbesondere der Verteidiger davon ausgehen, das Gericht werde entsprechend seiner eigenen Anregung verfahren; für ihn konnte daher kaum noch Anlass bestehen – etwa in seinem Schlussplädoyer –, auf die zur Einstellung vorgesehenen Fälle näher einzugehen.

2. Hinsichtlich der Änderung der Schuldsprüche ist der Senat davon ausgegangen, dass die gegen die drei Frauen begangenen Straftaten der sexuellen Nötigung, der Körperverletzung und der Freiheitsberaubung nicht nur gelegentlich der Dauerdelikte des schweren Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei begangen worden sind (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 984). So dienten die Schläge und das Einsperren im Kühlschrank nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich auch dazu, die Frauen zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hebt das Landgericht bei der Strafzumessung selbst hervor, die Angeklagten hätten jeweils nur ein geringes Maß an Gewalt aufwenden müssen, weil sie die Frauen durch die vorhergegangenen Misshand-

lungen und die massiven Drohungen bereits in einem Maße eingeschüchtert hatten, dass diese ihnen keinen erheblichen Widerstand mehr entgegenzusetzen wagten.

3. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der jeweiligen Strafaussprüche. Die Anordnung des Verfalls bleibt davon unberührt.

Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

SchaferMaulBoetticher
SchaferGranderath
BGH: Teilaufhebung und Änderung von Schuldsprüchen bei Menschenhandel und Hinweisdefizit — Themis